Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

ott den Pferd-Portionen in natura. ii)7 Oberst-Lieutenant und die Majore von der Infanterie nicht die Zahl von 7 Portio nen überschreiten, die subalternen Officiere von der Cavallerie aber bey ihrem Frie- dens-Portionen-Ausmaße stehen bleiben; daß 3 tetté: unter strengster Verantwortung der Regiments-, Bataillons-und Divisions-Com- mandanten keiner mehr Portionen faßt, als er wirklich Pferde auf der Streu hält; endlich 8tens: daß diese Wohlrhat nur für die aus jihren Friedens-Stand-Quartieren ausmar- schirten Regimenter vom Tage der erhaltenen Bewilligung, die hierzu allezeit nothwendig wird, bis zu der später wieder angeordnet werdenden Einstellung zu dauern habe. §. 3654. Wegen des besonderen Gränzdienstes erhalten die in der Gränze wirklich angestellten Generale, Stabs - und Ober-Officiere, mit Ausnahme des Szekler-Husaren Regiments, ferne Pferd-Portionen in natura, welche letzteren ihre empfangenen Natural-Portionen Mittelsteines besonderen, dem VerpslegSentwurfe beyzulegenden Jndividual-Entwurfes aus­zuweisen haben. §. 3655. D ie Stabs - und Ober-Officiere, welche in Pensions-Stand treten, und im Natura­lien-Genüsse stehen, haben in Friedenszeiten nur durch 14 Tage die Pferd-Portionen für die auf der Streu haltenden Pferde anzusprechen. §. 3656. Den Commissariats - Beamten, welche in Friedenszelten mit den Truppen in die Contraction oder sonst wohin marschiren müssen, werden gegen reglementsmaßige Vergü­tung keine Pferd - Portionen abgereicht, weil sie ohnehin die Vergütung der Vorspann erhalten. §. 3657. Die Officiere deS General-Quartiermeister-Stabes können die ihnen gebührenden Pferd-Portionen gegen bare Bezahlung des gewöhnlichen Reluitions-Betrages aus den Verpflegs -Magazmen abfaffen. §. 3658. Die mit Gage - Carenz beurlaubten Officiere erhalten nur für die wirklich auf der Streu haltenden und beym Regiment zurück bleibenden Pferde die Portionen, welches sich auch für das Pferd des Regiments-Adjutanten versteht, wenn dasselbe wirklich vorhanden ist. Werden aber die Officiere von einem Regiment zum andern transferirt, und zu glei­cher Zeit mit Ga.ge-Carenz beurlaubt, so haben sie für jene Pferde, welche fte des Dienstes we­gen zu halten verbunden sind , und welche das bestimmte Ausmaß nicht übersteigen, die Pferd­Portionen zu empfangen, wenn sie wirklich auf der Streu vorhanden sind. §. 365<). Nur jene Generale, Stabs-und Ober-Offteiere können ihre Pferde auf Urlaub mit sich nehmen, und an dem Orte ihres Aufenthaltes für dieselben die Naturalien fassen, welche km Kriege wegen Krankheit oder Wunden mit Urlaub von der Armee abgehen, oder welche in Friedenszeiten während ihres Urlaubes ein zum Dienste taugliches Pferd zu erkau­fen Gelegenheit finden, und solches zum Regiment mitbringen, wobey jedoch immer voraus gesetzt wird, daß bie ihnen normalmäßig zu halten bewilligte Anzahl von Pferden nicht überschritten werde. §. 366o. Wird von den zum Feldstande gehörigen beurlaubten Officieren vermöge Dienstange­legenhelten die schleunige Rückkehr gefordert, und ihnen dieselbe mir ihren eigenen Pferden außerordentlich bewilligt, so ist der Bedacht darauf zu nehmen, damit die Aufrechnung der Pferd-Portionen nicht etwa höher ausfalle, als die Naturalien dem Aerarium im Felde zu stehen kommen. In der Gränze hat nur das Szekler Husaren « Regiment Feurage in natura zu fassen. Hkth. am 3o. März 808. B 67». Wie lange die in Pensions- Stand tretenden Stabs- und Ober-Officiere in Fricdenszei- tcn die Pferd-Portionen erhal­ten. Hkth. am ro.Närz8o6. l iz5i. Commissariatische Beamte haben in Friedenszeiten keine Pferd - Portion anzusprechen. Hkth. am 18. Apk.76S.ci 2087. Wie die Officiere des Gene- ral-Ouarriermeisier-Stads die Pferd - Portionen zu fassen haben. Hkth-am 16. SRai) 801. a 4800. und 3973. •1 n 19.3un.8oi.G5845. Ansprüche aufPserd-Porrio- nen für die mit Gage-Earenz beurlaubten Officiere. Hkth. am 7. Sep. 784. »» „ 29. SeP. 802.0 L3o3. »1 M 22.3un. 8o3.L 3226, Welche Generale, StabS- und Ober-Officiere auf Urlaub Plerd - Portionen fassen können. Hkth. am 7. 3uk. 808.12340. Die'von Urlaub zur schleunt- gen Rückkehr berufenen zum Feldstande gehörigen Officie­re haben ihre Fourage aufzu> rechnen. Hkth. am 7- Dec. 792.0 1 ijm

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