Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

3Q8 XIII. Hauptftück. XII. Abschnitt. Die inS Erercier - Lager rüc­kenden subalternen üffi eiere erhalten keine Pferd - Por­tionen. Hkth. am 22. May 8o3.13233. Die subalternenOfficiere der Reserve - Escadnnen erhalten für das dritte P.erd keine Fou­raqe. Hktb.am 24.Feb. ö>4. k 9>>. Zlnsprüche derRegiMents- und Bataillons-Adjutanten auf Pferd Portionen. Hkth. am 24. Oet. 795.61047b. „ „ 5. Oct. 8c>5.1 5s3i. „ „ 25. Jan. ö >6.1 611. „ ,, 2y.Man 817.I 3907. „ „ iS.Sec. 817.I 8856. Wie die Den der Armee be­findlichen Traiteurs, Marke­tender und Fleischhauer hin­sichtlich der Pferd - Portionen zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr 785. 6 2087. » ,, 6. Jul. 798. A 7645. „ >, iS.Morjöo9.1 1287. « -ä.Jän. 8i6-! 667. tz. 3661. Wenn die Officiere vom Hauptmanne abwärts von jenen Regimentern, welche in Exercier-Lager rücken, ohnehin die Vorspann vom Aerarium erhalten, so dürfen sie wäh­rend des Marsches und im Lager für die etwa auf der Streu haltenden Pferde keine Pferd- Portionen aus den Verpflegs-Magazinen abfafsen. tz. 8662. Die subalternen Officiere der Reserve-Escadronen haben, wenn sie auch mit 3 Pfer­den versehen sind, nur für zwei) derselben die Pferd-Portionen in natura abzufassen. tz. 3663. Der Regiments - Adjutant kann seine in Friedenszeit bewilligte Pferd--Portion in natura fassen oder im (Selbe reltiiren, eben so gebührt auch einem jeden als Grenadier - oder Füsilier - Bataillons-Adjutanten dienenden Ober-Officiere, wenn ihm der Dienst ein eigenes Pferd auf der Streu zu halten wirklich gebiethet, täglich eine unentgeldliche Pferd Portion. Die dem General-Commando-Adjutanten adjungirten Officiere haben m keinem Lande ans Pferd-Portion Anspruch. tz. 8664. D en bey der Armee erforderlichen und dort sich aufhalrenden Traiteurs, Marketen­dern und Fleischhauern werden im Kriege bte unumgänglich nöthigen Fourage-Portionen aus den Magazinen gegen Erlag des doppelten ReluitionS - Betrages dergestalt erfolgt, daß -für ein derley Individuum nicht mehr als höchstens 4 Pferd-Portionen täglich gefaßt wer­den können. Den Fleischhauern ist jedoch zu der Zeit, als sie wirklich Fleisch aushauen, die Portion Fourage um den für das Militär bestimmten Preis zugestanden; auch haben bte Regiments-Fleischhauer gegen die gehörige Vergütung während der 4 Wochen nach der Einrückung des Regiments in die Friedens-Station, in so fern sie noch in dieser Zeit wirk­lich Pferde auf der Streit und sich derselben ntcht entledigt haben, die Pferd-Portionen zu fassen. Für jene Marketender und Fleischhauer, welche ihr, Gewerbe für beständig bey ei­nem Regiment oder Corps treiben, quitttrt das Regiment oder Corps auch die Naturalien, und besorgt unter eigener Dafürhafrung den Geldbetrag emzubringen, daher auch derley Qmt- rungen auf das Regiment oder Corps zu stellen und dahin zu rechnen sind. Die beym Haupt-Quartiere der Armee sich aufhaltenden Marketender und Fleischhauer bezahlen alle Fassungstage , was sie für ihre Pferde brauchen , und was ihnen zu fassen bewilligt ist, bent General-Gewaltiger in dem bestimmten Preise gleich bar, und dieser quit- tirt eines jeden zwey- oder viertägiges Fourage - Erforderniß mit dem Ausdrucke, daß i h m de r G e l d be t r a g m i t so u n d soviel e r l e g t w 0 r d e n se y ; der Fassende geht mit der Quittung zu dem conmnssariatischen Beamten, laßt solche von diesem cora- miftren, und erhebt sodann bey der Anweisungs -Kanzelley die Vaglien an das Fassungo- Magazin. Nach vollbrachten ganzmonathlichen Fassungen und Zahlungen läßt sich der General- Gewaltiger einen kriegscommissariattschen Entwurf auf den Geldbetrag der sämmtlichen ge­faßten Fourage-Portionen an die Operations. Cassa geben, und erlegt sofort an solche das bare Geld, wofür die Operations - Eassa in der darüber auszuftelleuden Quittung den Betrag über alle gefaßten derley Fourage-Portionen mittelst des General-Gewaltigers em­pfangen zu haben bescheinigt, und hat derselbe, tm Falle wieder eme Feldbuchhaltung bey den Armeen bestehen sollte , sodann anstatt der von der Feldbuchhalterey zurück erhaltenden Natu- ralien-Quittungen die für die bezahlten Pferd-Portionen von der Operations-Cassa überkom­mene Bescheinigung der Feldbuchhalterey zu dem Ende zu übergeben, darnit hierdurch der Empfang der Naturalien bedeckt, und zugleich ersehen werden möge, ob der Geldbetrag für den dießfallsigen Natural - Gemuß auch richtig^ abgeführt worden seye. Es. versteht sich aber von.selbst, daß die Fleischhauer und Marketender die mittelst Fouragi- mnL,exhalrenen.Porrjonm.eben so,,wie.die.aus benMagazinen gefaßte Fourage,chezahlen immm.

Next

/
Thumbnails
Contents