Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
3Q8 XIII. Hauptftück. XII. Abschnitt. Die inS Erercier - Lager rückenden subalternen üffi eiere erhalten keine Pferd - Portionen. Hkth. am 22. May 8o3.13233. Die subalternenOfficiere der Reserve - Escadnnen erhalten für das dritte P.erd keine Fouraqe. Hktb.am 24.Feb. ö>4. k 9>>. Zlnsprüche derRegiMents- und Bataillons-Adjutanten auf Pferd Portionen. Hkth. am 24. Oet. 795.61047b. „ „ 5. Oct. 8c>5.1 5s3i. „ „ 25. Jan. ö >6.1 611. „ ,, 2y.Man 817.I 3907. „ „ iS.Sec. 817.I 8856. Wie die Den der Armee befindlichen Traiteurs, Marketender und Fleischhauer hinsichtlich der Pferd - Portionen zu behandeln sind. Hkth. am 18. Apr 785. 6 2087. » ,, 6. Jul. 798. A 7645. „ >, iS.Morjöo9.1 1287. « -ä.Jän. 8i6-! 667. tz. 3661. Wenn die Officiere vom Hauptmanne abwärts von jenen Regimentern, welche in Exercier-Lager rücken, ohnehin die Vorspann vom Aerarium erhalten, so dürfen sie während des Marsches und im Lager für die etwa auf der Streu haltenden Pferde keine Pferd- Portionen aus den Verpflegs-Magazinen abfafsen. tz. 8662. Die subalternen Officiere der Reserve-Escadronen haben, wenn sie auch mit 3 Pferden versehen sind, nur für zwei) derselben die Pferd-Portionen in natura abzufassen. tz. 3663. Der Regiments - Adjutant kann seine in Friedenszeit bewilligte Pferd--Portion in natura fassen oder im (Selbe reltiiren, eben so gebührt auch einem jeden als Grenadier - oder Füsilier - Bataillons-Adjutanten dienenden Ober-Officiere, wenn ihm der Dienst ein eigenes Pferd auf der Streu zu halten wirklich gebiethet, täglich eine unentgeldliche Pferd Portion. Die dem General-Commando-Adjutanten adjungirten Officiere haben m keinem Lande ans Pferd-Portion Anspruch. tz. 8664. D en bey der Armee erforderlichen und dort sich aufhalrenden Traiteurs, Marketendern und Fleischhauern werden im Kriege bte unumgänglich nöthigen Fourage-Portionen aus den Magazinen gegen Erlag des doppelten ReluitionS - Betrages dergestalt erfolgt, daß -für ein derley Individuum nicht mehr als höchstens 4 Pferd-Portionen täglich gefaßt werden können. Den Fleischhauern ist jedoch zu der Zeit, als sie wirklich Fleisch aushauen, die Portion Fourage um den für das Militär bestimmten Preis zugestanden; auch haben bte Regiments-Fleischhauer gegen die gehörige Vergütung während der 4 Wochen nach der Einrückung des Regiments in die Friedens-Station, in so fern sie noch in dieser Zeit wirklich Pferde auf der Streit und sich derselben ntcht entledigt haben, die Pferd-Portionen zu fassen. Für jene Marketender und Fleischhauer, welche ihr, Gewerbe für beständig bey einem Regiment oder Corps treiben, quitttrt das Regiment oder Corps auch die Naturalien, und besorgt unter eigener Dafürhafrung den Geldbetrag emzubringen, daher auch derley Qmt- rungen auf das Regiment oder Corps zu stellen und dahin zu rechnen sind. Die beym Haupt-Quartiere der Armee sich aufhaltenden Marketender und Fleischhauer bezahlen alle Fassungstage , was sie für ihre Pferde brauchen , und was ihnen zu fassen bewilligt ist, bent General-Gewaltiger in dem bestimmten Preise gleich bar, und dieser quit- tirt eines jeden zwey- oder viertägiges Fourage - Erforderniß mit dem Ausdrucke, daß i h m de r G e l d be t r a g m i t so u n d soviel e r l e g t w 0 r d e n se y ; der Fassende geht mit der Quittung zu dem conmnssariatischen Beamten, laßt solche von diesem cora- miftren, und erhebt sodann bey der Anweisungs -Kanzelley die Vaglien an das Fassungo- Magazin. Nach vollbrachten ganzmonathlichen Fassungen und Zahlungen läßt sich der General- Gewaltiger einen kriegscommissariattschen Entwurf auf den Geldbetrag der sämmtlichen gefaßten Fourage-Portionen an die Operations. Cassa geben, und erlegt sofort an solche das bare Geld, wofür die Operations - Eassa in der darüber auszuftelleuden Quittung den Betrag über alle gefaßten derley Fourage-Portionen mittelst des General-Gewaltigers empfangen zu haben bescheinigt, und hat derselbe, tm Falle wieder eme Feldbuchhaltung bey den Armeen bestehen sollte , sodann anstatt der von der Feldbuchhalterey zurück erhaltenden Natu- ralien-Quittungen die für die bezahlten Pferd-Portionen von der Operations-Cassa überkommene Bescheinigung der Feldbuchhalterey zu dem Ende zu übergeben, darnit hierdurch der Empfang der Naturalien bedeckt, und zugleich ersehen werden möge, ob der Geldbetrag für den dießfallsigen Natural - Gemuß auch richtig^ abgeführt worden seye. Es. versteht sich aber von.selbst, daß die Fleischhauer und Marketender die mittelst Fouragi- mnL,exhalrenen.Porrjonm.eben so,,wie.die.aus benMagazinen gefaßte Fourage,chezahlen immm.