Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
MH. Hauptstück. XII. A bschnirt. Naturalien , welche nicht können mitgenommen werden, sind beim« Abmarsche dem nächsten Magazine zu übergeben. Hkth. am 18, Apr. 78b. G 2087. Was bey Fassung dcr Pferd- Portionen für die Generale und Stabs - Officiere zu beobachten ist. Hkth. am 26. Jän. 8ii8. l 456, Die Fourage - Quittungen der Generale dürfen nicht cora- misirt seyn. Hkth. attt25.3un.8oi. „ „ 6. Aug.Loi. „ „ 7. Jän. 802.G 2092. „ ,, >5.MayL08.á 340«. Verabfolgung der Pserd-Por» iiotun bey der Transferirung Ser Stabs-Officiere von einem Regiment zum andern. Hkth. am 17. Eug.734. Erfolglassunz der Pferd-Psr- tisnen bey Beorderungen in Friedensläger. Hkth. am 18. Apr. 785. G 2087. Wann Naturalien gegen re- glementsmäsiigen Abzug erfolgt werden können. Hkth. am 18. Apr. 78S.G 2087. Ww die als General - Adjutanten angcstellfenStabs-Offl- ciere ihre Fourage abzufassen haben. Hkth. am y-März 808. G 556. „ „ 16.Oct. 819.04074. Unter welchen Beschränkungen die in die Frirvens-Stand- quartiererückendenStabs- und Ober-Officiere die Fourage ab- fasisen können. Hkth. am 2. Jul. 808. tz. 3646. Wenn Regimenter ár Corps einer unvorgesehenen Detachirung oder sonstiger Umstände wegen von einer Gegend plötzlich abmarschiren müssen, und das vorrathige Naturale von der Truppe mitzunehmen nicht möglich wäre, so ist nach dem Befunde des General-Commando der Armee die Vorsehung zu treffen, daß das vorrathige Naturale in das nächste Magazin gegen Abnahme eines Uebergabsscheines abgeliefert werde, wo alsdann das Regiment oder Corps die übergebenen Vorräthe gegen Zulegung des Uebergabsscheines von dem Natural - Empfange wieder abzuschlagen von selbst bedacht seyn muß. tz. 3647. Der in der Dienstleistung stehende General und Stabs- Officier darf nur da, wo er wirklich dient, für die auf der Streu haltenden Pferde, so weit sie nicht das bestimmte Ausmaß übersteigen, die Pferd-Portioneu gegen den reglementsmaßigeu Preis aus den Verpflegs-Magazinen fassen, mithin ist, wenn er sie anderswo empfangen will, immer hierzu die besondere hofkriegsrathliche Bewilligung nöthig. tz. 3648. Ferner ist bey Fassung der Pferd-Portionen für die Generale, Stabs- und Ober- Officiere aus den Verpflegs-Magazinen zu beobachten, daß die Quittungen der Generale nicht coramisirt seyn dürfen; die Quittungen der Stabs- und Ober- Officiere hingegen müssen jederzeit coramisirt seyn. §. 3649. Wenn ein Stabs - Officier von einem Regiment zum andern ohne Verbesserung in ritili oder in honorifico transferirt wird, sind demselben für die wirklich sauf der Streu haltenden, das Ausmaß nicht übersteigenden Pferde die Pferd-Portionen wahrend des Marsches gegen reglemencsmaßige Bezaylung zu erfolgen. §. 365o. Wenn in Friedenszeiten mehrere Regimenter in ein Lager rücken, so können die hierzu beorderten Generale, Stabs- und Ober-Officiere, dann Stabsparteyen von Regimentern, für welche in Friedenszeiten keine Naturalien entworfen sind, solche wahrend des Marsches und im Lager gegen reglementsmäßigen Abzug von der Gage empfangen, welches sich aber auf einzelne Regiments-Lager nur damahls erstrecken kann, wenn das Regiment aus seinen Quartiers-Stationen abzurücken bemüffiget ist; allemahl aber hat die hofkriegsrathliche Bewilligung hierzu zu erfolgen» §. 3651. Gegen den besagten Abzug werden die Naturalien während des Marsches den vorbenannten Parteyen auch dann erfolgt, wenn ganze Regimenter, Bataillone,oder Corps, Divisionen oder auch Commanden die Garnisons-Md Quartiers-Starionen verwechseln müssen, desgleichen den Transports-Officieren, wenn sie mit eigenen Pferden versehen sind. §. 3652. Die bey den General-Commanden als Adjutanten angestellten Stabs-Officiere haben für ihre als Adjutanten für sie bemessenen, auf der Streu haltenden Pferde die Portionen gegen die regle,nentsmäßige Vergütung abzufassen. Dieselben haben ihre Natural-Gebühr überhaupt auf ihr betreffendes Regiment zu quitthvn, und auch von der Regiments - Gage dafür den Ersatz zu leisten. §. 3653. Die Stabs - und Ober-Officiere derjenigen Regimenter, welche aus ihren Friedens- Stand-Quartieren vorrücken müssen, haben, in so weit sie mit Pferden versehen sind, oder die Stabs - Officiere über ihr Friedensausmaß Pferde auf der Streu halten, die Portionen aus den Militär-Verpflegs-Magazinen gegen reglementsmäßige Bezahlung unter folgenden Beschränkungen zu erhalten, daß: itens: der Oberste von der Infanterie und die sammttichen StabS-Officiere von der Cavallerie, so wie die Hauptleute, die Anzahl ihres Feldgebühr-Ausmaßes, der