Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von dem Brote in natura, 383 §. 3588. Eben so ist, wenn dasselbe durch Feuer oder durch was immer für einen anderen Zufall zu Grunde gegangen ist, eine Passierungs - Eonsrgnation zu verfassen, und vom Brigadier und dem Respicirenden dem General-Commando einzureichen, und hierüber die Passierung anzusuchen. Immer ist aber vorläufig zu untersuchen, ob jemanden etwas zur Last falle, der den Ersatz zu leisten schuldig wäre. In allen derley Fallen muß der Ersatz der Naturalien sogleich gefaßt werden, damit weder der Mann, noch das Pferd an seiner Gebühr verkürzt werde. Wird über verdorbenes Brot, durch Feuer oder andere Unglücksfälle zu Grunde gegangene Naturalien die Passierung ertheilt, so stellt sich das Regiment solche unter Zulegung dieser Passierung extraordinär zur Gebühr. Fallt aber der Ersatz jemanden zur Last, so hat eine extraordinäre Gebührsstellung nicht Start, sondern der Geldbetrag ist gleich einem sonstigen Natural - Uebergenuffe von dem Schuld- tragenden herein zu bringen und zur Kriegs-Cassa abzuführen. Einzelne auf Marschen in Verlust gerathene Naturalien werden nicht ersetzt. §. 3589. Wenn sich bey einem Regiment solche Leute befinden, die wegen ihres starken Körperbaues mit der einfachen Brot - Portion nicht bestehen können, so hat das Regiment über derley Leute eine Eingabe nach dem beyliegenden Formulare A zu verfassen, welche von der Brigade und dem Regiments-oder Corps-Arzte bestätiget werden muß. Uebrigens sind solche Leute nach verhältnißmaßiger Zeit an das allgemeine Brotausmaß zu ihrer Nahrung nach und nach wieder zu gewöhnen. h. 3590. In solchen Fällen, wo die Generale, Stabs- und Ober - Officiere, dann sonstige Parteyen, welche eine ärarische Brotgebühr beziehen, und ihre Familien des Dienstes wegen zurück lassen, müssen von ihrer ärarischen Brotgebühr diejenigen Brot-Portionen, welche sie selbst nicht bedürfen, und zu Gunsten ihrer Familien zurück lassen wollen, abgezogen, und zuvor jederzeit die hofkriegsrärhliche Bewilligung eingehohlt werden. Es ist jedoch dabey zu beobachten, daß besagte Brot-Portionen, in so fern sich die Familien der Generale und der zu keinem Regimente oder Corps gehörigen Stabsparteyen in ihren vorigen Stand -Quartiren, jene Familien aber, welche zu Regimentern und Corps gehören, in dem Orte der Depots oder Reserve ihrer Regimenter, Bataillons oder Corps aufhalten, in natura aus den betreffenden Verpflegs-Magazinen ihres Aufenthaltes aus Rechnung der erwähnten Gebühr dieser Generale, Stabs-und Ober-Officiere, dann Parteyen gegen Ouittung des betreffenden Depots - oder Reserve-Commandanten, rückstchtlich der Familien der Generale und der zu keinem Regiment oder Corps gehörigen Stabsparteyen aber' gegen die von den betreffenden Stalions - Commandanten bestätigte Ouittung der Empfänger verabfolgt werden dürfen. Unter dem Ausdrucke Fa m ili estnd nur bte Gattinnen und ehelichen Kinder der Generale, Stabs- und Ober-Officier oder Parteyen verstanden; mithin können ledige Individuen nicht in dem Falle sich befinden, Brot-Porrionen für ihre Familien zurück zu lassen, wobey es sich übrigens von selbst versteht, daß die Witwer in die Classe der Verheiratheten gehören, wenn sie aus ihrer Ehe Kinder zu ernähren haben. — Die General - Commanden haben dabey streng darauf zu sehen, daß jeder Uebergenuß hintan gehalten werde, welcher bey Entdeckung von dem Schuldtragenden ohne alle Nachsicht in dem Beköstungspreise ersetzt werden muß. §. 3591. Den Weibern vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, deren Männer ins Feld übrücken, wenn sie mit kleinen Kindern beladen sind, kann täglich eine Brot-Portion verabreicht werden. Was man zu beobachten hat, wenn durch Feuer ober einem anderen besondern Zutall das Brot zu Grunde gegangen vjt, Hkrh. am 1. Sep. 807. Wie die Eingabe zu verfassen ist, U'ftm bey einem Regiment sich Leute befinden, die wegen ihres starken Körperbaues mit der einfachen Brot - Portion nicht besteben können. Hkth. am 9. Sep. 806. >* » 5. Feb. 818.1495. A. Wenn die Generale, Stabsund Ober-Offieiere, dann sonstigen Parteyen ihren rückwar» tigen FamilienBrot-Portionen zurück lasten «vollen, mufi jederzeit die hofkriegsrärhliche Bewilligung eingeboblt werden. Wo diese Familien es zu empfangen haben. Hkth. am is.Oet. 812, * » 19. Feb. 8, 8. » » 17. Feb- 8i4» 1 8o3. Den Weibern, deren Männer ins Feld abruckten, werin fle mit kleinen Kindern beladen find, kan» täglich eine Brot- Portion verabreicht werden. Hkth. am »6. Marz778.