Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

384 Den Weibern, deren Män­ner in die Kriegsgefangenschaft gerathen sind, kan» ebenfalls die unentgeldliche Brot-Por­tion verabreicht werden. Hkth. am 3. Dec. So5. I 6355. » » *4.3an. 8o6. 1 3244» Den Weibern, deren Männer im Spitale liegen, kann die tägliche Brot-Portion erfolgt werden. Hkth.am 22. Feb. 8os. Den Weibern, welche das Brot über die Tage des Able­bens der Männer erhalten ha­ben, darf bey Bezahlung des Dienst - Gratials hiervon kern Abzug gemacht werden. Hkth. «in 26. Feb. 789. Wann den Kranken und Re- convalescenten das Brot in na­tura zu verabreichen ist. Hkth. am 21. Feb. 802. DenGeneralen, welche bey mo­bilen Truppen angestellt sind, können für die beyhabenden Knechte dieBrot-Portionen ge­gen den reglemcntsmäßigen Preis erfolgt werden. Hkth. am 2. Dec- 808. Die in den Invalide» - Häu­sern befindlichen Officiere und Partcyen, welche unter der Rubrik Gage stehen, dürfen nur das nölhiqe Brot abfassen. Hkth. am 6. Dec. 808. Sowohl für die zum Pferd- siande des Gestüts-Comman­do, als auch für jene Gestüts- mannschast, welche zur Wirth- schaft verwendet wird, kann das Brot in natura abgefaßt werden. Hkth.am '.Apr.809. v ,33,. Was bey der Brotabgabe aus dem Militär-Verpflegs- Ma mzine für die Civil - Arre­stanten, welche bey öffentlichen Anstalten rerwendet werden zu beobachten ist. Hkth. am 26. Aug.8o4.A 554u Die nicht nöthigcn Brot- Portionen dürfen weder ge­faßt, noch verkauft werden. Hkth. am 1. Sep. 807. » » 4. März 809. 11096. §. 3592. Eben so kann auch denselben, wenn deren Männer in die Kriegsgefangenschaft gerathen, und sie keinen Nahrungsverdienst haben, oder mit Kindern beladen sind, die Brot-Portion bis zur Eintreffung der Männer beym Regimente abgereicht werden. Um aber die Weiber nicht zu lange indem unentgeldltchen Brotgenusse zu lassen, haben die General-Commanden diö Regimenter anzuweisen, daß sie nicht allem die schon aus der Kriegsgefangenschaft zurück kommende Mannschaft über die Existenz der bis dahin nicht zu­rück gelangten zu befragen haben, und falls dieselben von der Existenz der letzteren keine Auskunft zu geben vermögen, und keine Hoffnung zu chrer Zurückkunft vorhanden wäre, sind ihre zurück gelassenen Weiber gleich denjenigen deren Männer zurück gekommen sind, von dem Tage der Eintreffung dieser letzteren ebenfalls aus dein Brotgenusse zu bringen. §. 3598. Auch kann mit Kindern beladenen Weibern der In- und Ausländer-Capktulanten, wenn ihre Männer krank im Spitale liegen, die tägliche Brot-Portion oder das Aequiva- lent erfolgt werden, wenn sie gar keinen Verdienst haben. §. 35g4. Wenn deren Männer sterben, und ihnen das Brot über die Tage des 'Ablebens der­selben abgereicht worden ist, so darf denselben nach der Hand bey Bezahlung des Dienst- Gratials hierauf kein Abzug gemacht werden. §. 359Z. Für Kranke und Reconvalescenten kann statt des Brotgeldes das Brot in natura ati-- gereicht werden, wenn ihnen solches nach ärztlicher Erkenntniß unschädlich und zuträglich be­funden wird. §. 3596. Die bey den mobilen Truppen mit der Friedensgebühres angestellten Generale können für die beyhabenden Knechte die Brot-Portionen gegen den reglementsmäßigen Preis aus dem k.k. Msiitär-Verpflegs-Magazine ansuchen, jedoch muß jederzeit die hofkriegsräth liche Bedeckung eingehohlt werden. §. 3597. Die in den Invaliden-Hausern befindlichen Officiere und Parteyen, welche unter der Rubrik Gage stehen, wenn ihnen mehrere Portionen des Brotes nach der Gebühr bewil­liget sind, dürfen nur so viel in natura abfassen, als dieselben für sich und ihr Hauswesen wirklich zum Gc brauche nothwendig haben. tz. 3598. Für die zum Pferdstande des Gestüts - Commando gehörige, und auch für jene Gestüts- Mannschaft, welche zur Wirthschaft verwendet wird, kann das in natura gebührende Brot aus dem Verpflegs- Magazine abgefaßt werden, nur für letztere muß das abzufassende Bror im Erzeugungspreise berechnet werden, weil der Wirthschafts-Fond diese Beköstigung zu tragen hat. §. 3599. Bey den Brotabgaben aus dem Militär-Verpflegs-Magazine für die bey öffentlichen Anstalten verwendet werdenden Civil- Arrestanten und sonstigen Arbeiter muß immer der An­trag genommen werden, den dießfallsigen Ersatz tn solchen Preisen wieder herein zu bringen, damit das Naturale in cursirenden Preisen des Marktes angekauft, und der Militär-Dota­tion zurück gestellt werde. §. 36oo. Die nicht nothigen Brot-Portionen sind aus den Verpflegungs-Magazinen nicht zu fassen, und dürfen unter scharfester Strafe weder verkauft, noch auf eine dem Aerarium nach­theilige Art Unterschleif damit getrieben werden. XIII. HaupLstück. IX. Abschnitt.

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