Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
382 XIII. Hauptstück. IX. Abschnitt. Wann Sie Fassung auf die bloße Quittung zu geschehen hat. Hkth.am >.Sep.807. tz. 3562. Nur dann, wenn kein kriegscommissariatischer oder Verpflegsbeamter, dann Auditor zugegen ist, kann die Fassung auf die bloße Quittung des Commandanten geschehen. tz. 3583. Vey iederFassung istdasNa- tural - Journal mitzubringen, und was hierbey zu beobachten ist. Hkth. am 8. May 786. Es sind bey jeder Fassung und Anweisung das Natural-Journab und die Quittung nach dem, dem 12. Abschnitte beyliegenden Formulare mitzubrinqen, und muß in dem Natural - Journal bey den Regimentern über das gefaßte Brot sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nicht nur jenes, welches von dem Stabe gefaßt und quittirt wird, sondern auch leneS, das entweder im Regiments-Nr. vom ganzen Regiment oder von einer Compagnie , oder auch von auswärts stehenden ganzen Compagnien oder Divisionen gefaßt und quittirt wird, als ein Loco-Empfang und Verwendung in das besagte Journal dergestalt eingetragen werden, daß die Total- Summe, des separaten, von ganzen Bataillonen, Divisionen oder Compagnien Quitirten ebenfalls nach den Fafsungstagen pr. Empfang, und so wie es die Percipienten erhalten haben, an dieselben zur Verwendung gebracht werde. Wenn ein Officier des Regiments die Verpflegung einiger Mannschaft besorgt, und solches im Nahmen des Regiments vollziehet, so hat dasjenige, was er gefaßt oder qutt- tirt hat, eine Loco - Verwenduug des Regiments auszuinachen. Alle diese separirt stehenden Bataillone, Divisionen, Compagnien oder Officiere haben über die Fassungen und die geschehenen Vertheilungen und rücksichtlich Verwendung derselben ein Journal auf die nähmliche Art zu führen, und solches an den Stab zur weiteren Aushändigung an denjenigen, welcher das Haupt-Journal zu besorgen hat, einzuschicken, letzterer hat dieses Journal in seinem Haupt-Journale beym Empfange und bey derVerwendung einzutragen, und wenn diese Journalien beysammen sind, das Haupt-Journal abzuschließen Die Verwendung im Journale zeiget diejenigen, welche die Naturalien gefaßt haben, und für diejenigen macht eben dieses Quantum den Empfang aus, welchen die Fassenden , und rücksichtlich mit der Gebühr für sich selbst oder auf andere auszuweisen hatten. — Es entstehet daher für die Parteyen und für die Compagnien ein zweyfacher Empfang, nähm- lich der eigene und der zugerechnete, dann nebst diesen der in Geld reluirte, worauf lediglich gegen die Gebühr zu rechnen kommt, und die Forderung oder der Uebergenuß bey jeder Par- tey, Compagnie oder Escadron ersichtlich zu machen rst. Den Märschen muß das Erfordernis; in der Marsch-Route «ngemerkt werden. Hkth. am 1. Sep. L07. tz. 3584. J Bey Märschen muß das Erforderniß in der Marsch-Route angemerkt, und so viel möglich voraus bekannt gemacht werden. H. 3585. Wie die Fassung des BroteS zu geschehen hat. Hkth. am 10. Sep. 768. » » j>. Sep. 807. Die Fassung des Brotes geschieht von 4 zu 4 Tagen, im Kriege aber nach Umständen, und nach der Anordnung des Commandirten auf mehr oder weniger Tage, und es hat die Mannschaft das Brot aus den Magazinen zu fassen, wo sie angewiesen ist. tz. 3586. Auf die abgefaßten Vrot-Protionen dürfen die Verpflegsbeamten keine nachträglichen Recepissen ausstellen, jo wie auch die ausgestellten Recepissen nicht mtfc Schuldscheinen verwechselt werden dürfen. tz. 3587. Wenn bey einem Regiment das Brot verdirbt, so muß es sogleich zusammen gebracht, vom Commandanren ein Aufsatz dem Brigadier übergeben von diesem und dem Respicirenden die Anzahl und bte Ursache untersucht, so fort das Brot, wenn niemanden eine Schuld zur Last fällt, nach eingehohlter Passierung verkauft, nöthigen Falls vertilgt, und ein anderes gefaßt werden. 3f«f (tfiiefflßfe^rofi'Pßrfioi tien öürfen feine mtd)irägii<$en Jtccepiffen auágetfeUt merően, am i5.3<in-798. a 901. 2!3<iS jtt 6eofnd;fen ifi, merni fcflá «rot Gép einem SKegiment »erötr&t. atu 1. @e*. 8«7.