Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Schlachtvieh - Wtterungö - Berechnung. Von der Fleisch-Manipulation. 365 i tes Linien - Infanterie - Regiment. N. N. Formular F. Nr. dec Gebühr. i zehnpsündige Heu - PorBeylagen. tivnen. Für seine mit Ende des vorigen Monathes verbliebenen Schlachkochsen gebühren. 62 Am i. find io Stück gefaßt und in die Fütterung übernommen worden, für diese gebühren. 620 Zusammen. .... 68a Abzug. Am i. sind 2 Stück geschlachtet worden, für welche abgezogen worden, und zwar bey dem einen mit vorigem Monathe im Reste verbliebenen Ochsen mit Einschluß des Tages vor 'der Schlachtung. ...... 64 Portionen. Dann bey dem anderen heute gefaßten . . . . 62 » Den 10. ist geschlachtet worden 1 Stück, folglich sind «bzuziehenfür 23Tage 46 » » 2i. sind verkauft » 2 » . . 11 »44 » » 26. sind geschlachtet » 2 » . . 6 » » Da nach der besiegenden Bestätigung an dem Tage vor dec Schlachtung marschirt worden ist, 24 Portionen. . . . . . . Zusammen also wurden abgezogen............. 240 Wornach zur reinen Gebühr verbleiben. ...... 442 E m p f a n g. Laut des anliegenden Gegenscheines aus dem Verpflegs - Magazine zu N. N. . . 200 V » » » » » » » » » » . . 100 » » » » von dec Gemeinde N. N...................................................So Vermöge der eigenen Abgabe » » » » ...................................60 Zusammen also sind empfangen worden............ 410 Bey der Vergleichung des Empfanges mit der Gebühr zeigt sich für das Aerarium eine Er. sparung von ..................................................................................................... 3aN. N. am 3i. May 18... N. N. Fleischhauer. Regiments - oder Bataillons - Commandant. N. N. Lieutenant oder Fähnrich. Nevidirt und rc. N. N. Feldkriegs - Commissär oder Feldkriegö - Commiffariats - Adjunct. Quittungen sowohl über die für den Regiments - Fleischhauer gefaßte Fourage, als über das für die Schlachtochsen empfangene Heu, müssen auf die ärarische Flersch- Regie ausgestellt, dabey muß aber das fassende Regiment ausdrücklich genannt seyn; ferner müssen alle Naturalien, das Regiment oder die Rechnungsleger mögen die Gegenscheine besitzen oder nicht, gewissenhaft angegeben, und deßwegen von denselben hierüber eine eigene Vormerkung gehalren werden. Wenn auf die Anordnung des Armee-oder Corps-Commando das Schlachtvieh geweidet wird, so ist über die Weide- Portionen die nähmliche Berechnung zu legen. $8 c m t v £ u « $ e n. Sie •