Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
5ÖÓ XIII. Hauptstück. VF. Abschnitt. Wie und' wo die Vermahlung zu geschehen hat. Hkth. am ü. März 782» A -68. » » >r.2un.8o3.. Die DerpflegSbeamten haben ihrvorjüglichesAugenmerk auf die Ueberkommung gesunder und wohl gerunigterNatu- ralien zu richten. Hkth. am i3.2un.8o3. Derjenige, welcher eingelis- ferte Früchte oder Mehl übernimmt, ist für die Echtheit derselben verantwortlich. Hkth. am 17. 21 pr. 8o3. A 1716. » » 3». Dec.811. A 229, und 5317. » » 2 1. Jan.8,3. A 206. Die Reinheit der einzuliefernden Früchte wird durch die Windreuterunq geprüft. « Hkth. am 10.3«n. 808. a -33. VI. Abschnit t. Von der Vermahlung der Brotfriichte. §. 3509. Die Vermahlung geschieht entweder auf ärarischen Mühlen oder gegen accordmaßiqe Bezahlung bey Civil - Professiomsten. 2m ersten Falle hat das in die Mühle commandirtv Militär - oder Verpflegs-Personal genau darauf zu sehen, damit das Getreide in seiner Beschaffenheit, wie es in die Mühle gekommen ist, vermahlen, und statt dessen nicht etwa schlechteres unterschoben werde. Im zweyten Falle ist darauf zu sehen, ob die accordmäßige Manipulation dem Aerarium einen besseren Vortheil, als die durch die eigene Regie, nahmlich durch eigene Mühlen, gewähre, und ob es dort, wo eigene Mühlen schon bestehen, jedoch der ErzeugungSbedarfzu gering ist, nicht wirthschaftlicher wäre, jene emgehen, und dafür die bürgerliche Versackung und Vermahlung eintreten zu lassen, und ob allenfalls in den entlegenen kleinen Bedarfs- Stationen zur Verminderung der Kosten, welche die Loco-und Mühlverführungen, dre Handlanger und Depositorien-Zinsungen verursachen, nicht eine Subarrendlrung des Brotes allen anderen Einrichtungen, wenigstens auf eine bestimmte Zeit, vorzuziehen sey. §. 3510. Nebstdem, daß jeder Beamte auf die Verringerung des Aufwandes in einer jeden Rubrik von selbst bedacht seyn muß, hat derselbe sein vorzügliches Augenmerk auf die Ueberkommung gesunder, wohl gereinigter und im Maße und Gewichte gleich gut beschaffener Naturalien, auf deren Verarbeitung und gute Conservirung zu richten, damit bey derselben Verabreichung der Mann an der ausgemeffenen Gebühr nicht verkürzt werde. §. 35 Es ist daher in allen Fällen derjenige, welcher eingelieferre Früchte oder Mehl übernimmt, für die Echtheit und Güte derselben verantwortlich, und muß dafür haften, auch wird die Entschuldigung, dieselben seyen schlecht und verdorben eingelrefert worden, niemahlS angenommen. Schlechte oder verdorbene Früchte und Mehl sind daher immer zurück zu weisen. Damit aber hierbey keine Neckerey Platz greifen kann, so sind m jedem Falle, in welchem etwas als schlecht oder verdorben zurück gewiesen wird, zwey Muster davon unter zweyfachem Siegel, des Zurückiveisers und der politischen Ortsbehörde, zu nehmen, ein Muster ist sodann von den Zurückweisenden aufzubewahren , das andere aber mit der Anzeige der Zurückweisung , in welcher die Gründe dieser letzteren angezeigt sind, sogleich an das General- Commando einzusenden. §. 3512. Um die Reinheit der Früchte, welche eingelrefert werden, zu prüfen, dienen die in sämmtlichen Verpflegs - Magazinen eingeführten Windreutern dazu, und sind jeneden Lieferungsparteyen zur besseren Reinigung zurück zu stellen, bey welchen auf der Windreuter nach scharfer Reuterung über 1 «4 Procent an Unrath beyrn Korne abfallt. W enn in einem Magazme keine solche Windreuterung besteht, so kann auch mit den stehenden oder so genannten Wallachen-Reutern die Probe gemacht werden, jedoch ist bey dieser minder ergiebigen Reinigungsart nur jenes Korn, welches nicht über 1 Procent Abfall hat, als annehmbar zu erkennen, und es dürfen die Reuterblatter nicht gar schütter seyn, weil sonst alle kleinen körnichten und vom Vieh zertretenen Körner durchfallen, welche nie als Unrarh angesehen oder behandelt werden können»