Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Bon der Fleisch-Manipulativ n. 355 §. 3/j<)5. In allen, aus welchen Anlässen es immer sey, entweder über einen oder mehrere Schlachtochsen ausgestellten Zeugnissen, in den aufgenommenen Protocollen und anderen Urkunden muß immer das Brandzeichen der Schlachtochsen, über welche die Verhandlung gepflogen wird, angegeben werden. §. 3496. Ein jeder Rechnungsleger verrechnet die Fütterung des Schlachtviehes von dem Tage der Uebernahme bi* ausschließlich zum Tage der Uebergabe, folglich auch für jene Tage, an welchen der Transport bis zu seiner erfolgenden Uebergabe auf dem Marsche ist. Daher müssen die Quittungen, welche die Triebs-Depots den Uebernahms-Depots, und dieAb- gabs-Depots den Triebs-Depots auszustellen haben, immer vom Tage der Uebernahme datirt seyn, und ohne den geringsten Verzug an den betreffenden Depots-Commandanten gesendet werden, damit dieser in der Verfassung und in der Einreichung seiner Rechnung nicht aufgehalten werde. Sollte es sich ereignen, daß ein abgegangener Transport in den letzten Tagen eines Monathes übernommen würde, und die dem übergebenden Depot darüber auszustellende Quittung demselben, ungeachtet aller angewendeten Beschleunigung, nicht in der rechten Zeit zukommen könnte: so ist die Rechnungslegung deßwegen nicht zu verzögern, sondern auf die folgende Art sich zu benehmen. Die Stationen, welche ein Transport von einem Tage zu dem anderen zu machen har, sind entweder bestimmt, und in der dem Transports-Führer mitgegebenen Marsch- Route angesetzt, oder diese Stationen sind nicht bestimmt. Im ersten Falle, welcher mit Ausnahme außerordentlicher Ereignisse stets vorhanden ist, weiß das abgebende Depot genau den Tag zu berechnen, an welchem der Transport von dem vorwärtlgen Depot übernommen werden wird, folglich kann der Transport unter diesem Tage in der Rechnung in die Ausgabe, und in dieser Gewißheit auch der Schlachtvieh- Fütterungs-Ausweis zu Stande gebracht werden; nur wird an dem Schluffe der Rechnung die Anmerkung zu machen seyn, daß die abgängige Quittung mit der nächsten Rechnung werde nachgetragen werden, mit welcher Rechnung sie auch einzusenden ist. In dem zweyten Falle aber, wo der Tag der Uebernahme nicht berechnet werden kann, ist der Transport von dem abgebenden Depot, zur Vermeidung aller spätern Ausgleichungen, in­dessen noch unter dem übrigen Reste auszuweisen, und erst in dem folgenden Monathe, wenn auch unter einem Tage des vorher gegangenen Monathes in die Ausgabe zu bringen, welches um so füglicher geschehen kann, da ohnehin jeder Depots-Commandant eben so gut für seine auf der Straße befindlichen, als auch für die in dem Depot vorhandenen Ochsen zu sorgen hat, und dafür verantwortlich ist. §. 3497. In Hinsicht auf die Quittirung der empfangenen Naturalien muß Nachstehendes be­folgt werden: a) Hat die vordem üblich gewesene Auswechslung der Naturalien-Quittungen bey stren­ger Verantwortlichkeit als ganz unerlaubt zu unterbleiben. b) Die Magazins-Nechnungsführer dürfen keine Naturalien-Quittung annehmen, welche nicht nebst der vorgeschriebenen feldkriegscommissariatischen Coramifirung auch mit der gehörigen Deutlichkeit verfaßt ist. Diese Deutlichkeit besteht vorzüglich darin, daß: «) oben auf der Quittung die Branche, zum Beyspiel also mit der besonderen Anwen­dung auf die Fleisch-Regie und ihre Verrechnungsart: Uebernahms-Depot zu N. der Fleisch - Regie der Armee in ... . oder: Tr iebs-Depot zu N. der Fleisch-Regie der Armee in ... . rc., für welches Depot nahmlich die Fassung geschehen ist, bestimmt beygesetzt werde; Band m. 90 * Das Vrandz»ichen Bur Schlachtochsen muß in den be­treffenden Urkunden und Pro- tocollen angegeben werden. Hkth. am 3 ».Marj 809. Don und bis zu welchem Ta­ge die Fütterung der Schl,,cht- ochsen verrechnet werden darf. Hkth. am3>.Märjr°9. Was in Hinsicht «uf&ie Quit­tirung der empfangenen Natu­ralien beobachtet werden muß. Hkth. am 16. Märzöog.A >63>.

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