Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
XIII. Hauptstück. V. Abschnitt. ~ - r. Wem die Süttcrungsí^rfpdí rutin zu gute kommt. Hkth. «ui 3i. März Log. Wann die Requisiten-Ausweise einzusenkcn sind. Hkth. am 3>. März 809. Wohin jedes Depot seine Rechnung ju legen hat. Hkth. am3>. März809. Abfuhr der Fleischgelder von den Regimentern und Haupt- Quartiers - Auischrotungö» Commandanten. Hkth.ain 31. März 809. A 1940. d) daß ferner, wegen der oftmahligen Gleichheit der Nahmen, nebst der Charge jedes Mahl auch der Taufnahme, sowohl des Quittirenden, als desjenigen, für welchen cjuittirt tvirb, beygerückt werde; daß e) bey der Abfassung der Prima - Plana - und Dienst-Heu-Portionen, sowohl im Con- texte, als int Id est der Quittung genau bestimmt werde, ob sie acht - oder zehn- pfündige Portionen sind. Endlich muß, f) wenn das Heu für keine Partey, sondern für die Schlachtochsen gefaßt worden ist, dieses in der Quittung ausgedrückt seyn. §. 3498. Die bey der Fütterung des Schlachtviehes von einem Monathe zu dem anderen gemachte Ersparung kcmmt dem Aerarium zu gute, weil bcy dem Schlachtviehs kein Futternachtrag Statt findet, und nach der dermahligen Einrichtung in keinem Monathe ein Empfang unverrechnet bleiben kann, folglich auch die Ueberrragung der bemerkten Ersparung von einem Monathe in den andern nicht nöthig ist. §. 3499. Die Requisiten - Ausweise sind halbjährig mit Ende Aprills und mit Ende Octobers gleich mit den Rechnungen für die genannten Monathe einzusenden. §. 35oo. Jedes Depot übergibt die Rechnung seinem respicirenden feldkrieg«'commissariatischen Beamten, welcher sie nach der vorläufigen Revision an die Hofkriegsbuchhaltung einsendet. Wenn aber ein Depot keiner Respicirung unterliegen sollte, dann hat es seine Rechnung unmittelbar an die genannte Hofbuchhaltüng einzusenden. §. 35oi. Um darauf halten zu können, ob die aus der Ausschrotung des Fleisches für das Aera- rium eingehenden Gelder von Monath zu Monath richtig der Kriegs - Cassa abquittirt, und den Finanzen sonach zur Dotation zu gute gebracht werden, hat das Vertheilungs-Depot bey jedem Corps alle Monathe einen kriegscommiffariatisch bestätigten Ausweis mit specifischer Anführung der Quittungen der Nahmen der Regimenter, der abgcfaßten Anzahl des Schlachtviehes und des von den Regimentern ohne Abschlag der passierten fünfpercentigen Schwen- dung zu verrechnenden Fleisch - und Unschlittsgewichtes dem Corps - Commando einzusenden. Dem bey jedem Corps dirigirenden Ober- oder Feld-Kriegs-Commissar wird es darnach obliegen, bey jeder Geldfassung die kriegscommissariatisch revidirten Fleisch-Journalien von den Regimentern für den vorgegangenen Monath einzuziehen, die darin vorkommenden erlöseten Gelder dem Regiment ä conto der Dotation anzurechnen, und demselben hrer- über die Abfuhrs-Quittung von der Kriegs-Cassa ausstellen zu lassen. Di e Quittungen über das von den Regimentern gefaßte Schlachtvieh sind der Fleisch- Regie-Haupt -Rechnung beyzulegen. Die Fleisch-Journalien der Regimenter aber hat das Corps - Commando unmittelbar an die Hofkriegsbuchhaltung, und zwar die wöchentlich eingehenden mittelst Verzeichnisses einzusenden, und ein kai-e dieses Verzeichnisses in seinen Acren zu seiner Legitimation aufzubewahren. Uebriqens haben die Corps - Commanden einen Ausweis über die monathlich eingehenden Fleischgelder den» Armee-Commando monathlich längstens bis »5. des nächsten Mo- nathes einzureichen. Was hier von den Fleisch-Journalien der Regimenter angeführt worden ist, dieses ist auch bey der Fleisch-Ausschrotung in den Armee- und Corps-Haupt-Quartieren von dem über diese Fleischhacker ausgestellten Stabs-Infanterie-Officiere oder Stabs -Profoßen zu beobachten.