Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
34(1 Obliegenheit Ver Zwischen- Triebs - Stations - oder Depots- Eoiimiandanten. Hkth. am rg.März 809.A 1940. Obliegenheit des Comman- Vanten des Haupt - Verthei- lungs-Depots imAllgemeinen. Hkth. am r6.Marj3»9.A>94o. Beobachtungen im.Einzelnen bey der erhaltenden Nachtrieb - Dorraths-Unterhaltung und Unterstützung der Fjlial- Abgabsposten. Hkth. am »8.März O09.A 1940. Das Futter für ein solches unter Weges gebliebenes oder verkauftes, wie nicht minder überhaupt für ein umgestandenes Stück Vieh ist nach dem Verhältnisse zu verrechnen, daß, wenn ein Stück Vieh wegen der oben erklärten Gebrechen bis zur Mittagszeit zurück gelassen oder verkauft worden, oder umgestanden ist, für diesen Tag die Hälfte der Futtergebühr, und wenn diese Falle sich nach Mittag ereignen, das ganze tägliche Futterausmaß aufgerechnet werden kann; daher in den dießfallsigen Beweis-Dokumenten auch diese Zeit- Unterscheidung erklärt werden muß. tz. 3.476. Die Zwischen-Triebs-Depots - Commandanten haben die vorzügliche Obliegenheit, daß sie das Vieh genau besehen, und jenes, welches krumm oder matt zu werden beginnt, zurück behalten, und dieß in dem Lieferscheine eben so, wie olle bis zu ihrer Station eingetretenen Unfälle, anmerken, die Dokumente hierüber einsammeln, und an das Haupt-Vertheilungö- Depot einsenden. In den Zwischen-Stationen sind die Transporte nicht anzuhalten, sohin weder neue Abschätzungen vorzunehmen, noch das Trieb-Personal abzulösen. Es liegen daher demselben nur die Aufsicht und die übrigen Obliegenheiten ob, welche vorgehender Maßen aufgeführt wurden. Was unter dem Punkte der Triebaufsicht aufgeführt worden ist, dieß haben im ganzen Inhalte die Fassungs-Officiere der Regimenter, so wie von dem, was wegen der Behandlung des untransportabel gewordenen Viehes unter Weges aufgeführt worden ist, dasjenige zu beobachten, was bey Beinbrüchen, Klauenspaltung und Erkrankung des Viehes vorgeschrieben ist, mit dem Unterschiede, daß sich mit Ueberbringung der Haut oder dem vorgeschriebenen echten Dokumente beym Regiment zu legitimiren ist, obschon bey den Regiments-Fassungen solche Fälle, außer bey Rückzügen, nicht eintreten sollen, nachdem die Depots nur 2, und im äußersten Falle 3 Märsche von der Armee entfernt seyn .dürfen. tz. 3476. Der Commandant des Haupt-Vertheilungs-Depots bey der Armee hat die Abgabe des Viehes an die Armee theils unmittelbar, theils mittelst seiner von der Direction aufzustellen angeordneten Filial - Abgabsposten zu besorgen, letztere nach dem ihm von der Direction bekannt gegebenen Erfordernisse mit dem zehntägigen Vorrathe zu versehen, die Verrechnung über alle Auslagen des Geschäftes vom ersten Anbeginne an, so wie über alle durch die Abgabe und den Verkauf entstehenden Geldeinlösungen und Abfuhren, zu besorgen, zu welchem Entfalle Lommandanten von ausgestellten Triebs-und Abgabsposten an diesen monathlich die documentirten Rapporte und Rechnungen einsenden sollen. tz. 3477. Die von rückwärts ankommenden Triebe sind bey ihrer Uebernahme im Haupt-Ver- theilungs-Depot auf die nähmliche Art, wie dieses tz. 3460 und 346« für die Haupt-Triebs- Stationen vorgeschrieben worden ist, zu behandeln; und alles, was diese H. tz. für den Nachtrieb enthalten, ist auch zu beobachten, wenn aus dem Haupt-Vertheilungs-Depot die Filial-Abgabsposten bey detachirten Corps versehe» werden; wobey vorzüglich darauf zu sehen ist, ob es nicht zur Ersparung eines bedeutenden Umweges führe, diese Filialien aus den Zwischen-Triebs-Stationen unmittelbar zu versehen, ohne den Umweg über die Station des Haupt-Vertheilungs-Depots zu nehmen. Bey dem Haupt-Vertheilungs-Depot ist nach Maß der dahin zur Fassung gewiesenen Regimenter und Branchen nur ein solcher Vorrath durch die von 5 zu 5 Lagen zu besorgenden Nachtriebe zu unterhalten, daß nach der Fassung immer ein zehntägiger Vorrath, ledoch auch nicht mehr, erübrige. Dieser Vorrath ist aber für den Fall nöthig, wenn die nothwendigen Triebe, wegen der weiteren Entfernung des Vertheilungs-Depots, um so viel Tage mehr brauchten, um XIII. Hauptstück. V. Abschnitt.