Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Fleisch-Manip ul atron. 34? die Armee emzuyohlen. Diese Vorrathsunterhaltung ist auch bey den Filial - Depots zu beobachten. tz. 3478. Der Futterbedarf für den Schlachtviehvorrath bey der Armee muß ebenfalls so, wie es e, für den Nachtrieb angeordnet ist, emverständlich mit dem betreffenden Verpflegs-Magazine, 5 rn dessen Bezirk die Depots stehen, durch Landeslieferungszutheilung beygeschafft werden; jedoch wird das Armee-Commando immer im voraus bestimmen, in wie weit nach der Jah­reszeit und Localitat die Weide auf die ganze oder halbe Gebühr, welche für das Stück Schlachtvieh mit 20 niederösterreichischen Pfunden Heu bemessen bleibt, zu Hülfe zu nehmen, oder durch Lieferung vom Lande das Erfoederniß zu ergänzen sey. §. 3479. Was wegen der Weide für die Regie-Depots angeordnet wird, hat auch für den Vor- rath der Regimenter zu gelten, mit dem Unterschiede jedoch, daß diese mit der Bedarfsbey- v schaffung sich nicht abzugeben, sondern die Gebühr aus den Magazinen, und dieWeidevcm s~ Lande gegen Quittung zu erhalten haben, wobey die Abfassung der ganzen quittirten Gebühr und das Verboth des Naturalien - Verkaufes den intervenirenden Individuen genau nach der Erinnerung zum tz. 8469 gegenwärtig zu halten ist. Um in der Gebühr für das Schlachtvieh der Regimenter keinen Anlaß zu Mißverständ­nissen zu lassen, wodurch, wie es vielfältig bey den Passierungs-Gesuchen vorkommt, die Fütterung und Conservation des Viehes Abbruch leidet, folglich wegen der hieraus entstehenden Schwendung dem Aerarium Verlust zugehet, wird mit Rücksicht auf die in demh. 8482 gemachte Ausnahme, fest gesetzt: daß vom Tage der Uebernahme des Viehes von der Regie bis ausschließlich zum Tage vor der Schlachtung für jeden Ochsen 20 Pfund Heu, oder das vom Armee - General-Comman­do nach Jahreszeit und Localität bestimmt werdende Weide-Aequivalent gebühre, und daß demnach die Gebühr am Fassungstage, wenn das Schlachtvieh vom Depots-Orte am nähm- lichen Tage nicht mehr weggetrieben würde, und die Fütterung von der Regie abgegeben wer­den müßte, vom folgenden Tage an in conto des Regiments ordentlich zu quirtiren sey. Der Futtergebührstag muß in den Quittungen über die Schlachrviehfassung, so wie in den Gegenscheinen, richtig angesetzt seyn.. §. 3480. Die Abgabe an die Regimenter und den im Haupt-Quartiere aufgestellten Officier, welcher die Fleisch-Manipulation mitber Zutheilung eines Metzgers und Bankknechtes von der Regie und die AuSschrotung an die Generalität und Haupt- Quartiers-Branchen, dann an die bey der Armee aufgestellten Traiteurs und Marketender besorgt, und die bey diesem Ver­kaufe eingehenden Gelder alle 10 Tage an das Fleisch - Regle - Haupt -Depot gegen Quittung abführt, hat gegen die von den respicirenden kriegscomimssariatischen Beamten corami- sirte Quittung des Regiments-oder Bataillons-Commandanten zu geschehen. In der Quit­tung muß zwar das Erforderniß an Fleisch nach dem Gewichte im Conterte ausgedrückt seyn. Weil aber beym Regiment rc. nicht vorgesehen werden kann, wie viel Stück Schlachtvieh und mit welchem Unschlitt - Gewichte zur Complettirung des erforderlichen Fleisches von der Regie abgegeben werden müssen: so wird der fassende Officier auf ber kriegscommisariatisch coramisirtenQuittung desRegiments rc. nur beyzusetzen haben, wie viel Stücke zurComplet- tirung des Bedarfes an Fleisch gefaßt worden seyen, und was diese an Fleisch und Unschlitt­gewicht enthalten.. Eben dieses hat auch der Fleisch-Regie-Depots-Commandant auf dem Gegenscheine zu thun. Dadurch wird dem Mißbrauche, welcher mit der den Fassungs -Officieren sonst mit- gegebenen Charta - Bianchcn zur Fleisch-Quittung möglich war, vorgebeugt, und es wird hierdurch nur eine Differenz von zwey bis drey Zentnern der eigenen Berichtigung des einzelnen Regiments- Fassungs -- Officiers überlassen.. Band m. 83 * Fütter ung Beá ©djladjtöiefca sorratljfá f>et) Bee Zfrmee. «i« *8.39?«^8o9<a ‘94®. Fütter ung Beá »01t Benote« gimentern gefaßten ©d;lad^t« ■ »íeí;eá. j £Ftf>. am »8.«1)4809. A 1940. f t ) ) r * n ;, 2fl>ga6e an Bie Regiment ec ^ unB £aupts£luactie ráíSlcifd)« fcauer un&5a(Tungéeintf)eitung e Bann tfufftettung einer gieifcß« auéfdjrotimg beijin £aupt* •Quartiere. 3 £ftJ>. am i8.3?lärj 809.A ig4o. ü » » >o.3lin. 8x3,A í3j6 t*

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