Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
34 Wem der »ierwöcventliche Naturalien - Genust gebührt. Hkth. am 10. Iun. 8o4. i 2761. „ ^ -7-May öi i. I 3SS«. Naturalien-Gcbühr der nach geendigtem Kriege zu einem anderen Regiment als Super- numeräre die Bestimmung erhaltenden Officiere. Hkth. am 27. Feb. 81 >. 11402. Wie die Officiere,in Ansehung der Knegsgebühr zu behandeln sind, die sich, wahrend dieRegimenter in dl »Friedens- Station einrückcn, in der Bade-Eur befinden« Hkth. am i3.May8oi. Don der Gratis-Gage und deren Bestimmung. Hkth. am 18. Apr. 785. In was die Gratis-Gage besteht. Hkth. am 18. Apr. 785. Was bey den Chef-Aerzten noch dazu gehört Hkth.am 10.2 un. 815. l 2601. Was zur Gratis-Gage nicht gehört. Hkth. am 18. Apr. 78?. Zeitpunct der Erfolglaffung der GratlS-Gage. Hkth. am 18. Apr. ?85. ' ' ' ) tz. 2908. Der vierwöchentliche Naturalien-Genuß hat nur bey jenen Parteyen Statt, welche nach Ende des Krieges von der Feld - in die Fnedensgebühr übertreten. In Friedenszeiten hingegen können jenen Parteyen, welchen bey der Friedensgebühr nach ihren Dienstes - Categorien Pferde bemessen sind, wenn sie aus dieser Dienstes-Cate- gorie treten, die charaktermäßigen Portionen für die wirklich auf der Streu haltende, und die ausgemessene Competenz nicht übersteigende Anzahl Pferde nur noch 14 Tage gegen den Reluitions - Preis angewiesen werden. §. 2909. Wenn Officiere nach geendigtem Kriege in dem unerrtgeldlichen Naturalien - Genüsse stehen, und in dem Orte, wo dle Reduction des Regiments, Bataillons oder Corps vor sich ging, und noch vor Erlöschung des vierwöchentlichen Termins zu einem anderen Regiment als Supernumerär die Bestimmung erhalten, so haben sie in diesem Falle sowohl für die Zeit ihres Marsches, als auch nach dem Eintreffen daselbst noch durch 4 Wochen (28 Tage) den Naturalien - Genuß zu erhalren. §. 29 to. Die in der Bade - Cur befindlichen Officiere und die unter der Rubrik Gage stehenden Parteyen sind, während die Regimenter und Corps in ihre Friedens-Stationen einrücken, mit ihren Regimentern, zu welchen sie gehören, ganz gleich zu behandeln, das ist: sie erhalten das Kriegs-Tractament, tn so lange als die Regimenter und Corps, wovon sie ein Theil sind, nach den ergangenen Verordnungen in solchem zu bleiben haben, und die Gratis-Naturalien, haben sie nach eben dem Grundsätze durch 4 Wochen von dem Tage an gerechnet zu genießen, wo die Regimenter oder Corps m ihre Friedens - Dislocationen Eintreten. XII. Hauptstück. XXII. Abschnitt. XX II. Abschnitt. V 0 n der Gratis-Gage. §. 2911. Die Gratis-Gage ist lediglich vor Ausbruch eines Krieges, und während desselben vor Eröffnung jeder Campagne zur Equipirung bestimmt. §. 2912. Sie besteht in einem monathlichen Gehakte nach dem Kriegsfuße nach Maßgabe der am Tage der Bewilligung bekleidenden Charge. §. 29,3. Da die den zweyten Chef-Aerzten im Kriege neben der Kriegs-Gage eines wirklichen Regiments-Arztes bewilligte Zulage von jährlichen 3oo fl. einen integrirenden Theil ihrer bey der Spitalsanstellung zu beziehenden Gage ausmacht, so ist solche bey Bemessung der Graris- Gage eben so in Anschlag zu bringen, wie die den ersten Chef-Aerzten bewilligte Gebühr zum Maßstabe der denselben zu erfolgenden Gratis-Gage zu dienen hat. h. 29,4. DieT afelgelder, Zulagen aus dem Regiments-,Bataillons-oderCorps-Unkosten-Fonde gehören nicht zur Gratis - Gage. h. 29,5. Die Gratis-Gage darf nicht eher angewiesen werden, als bis von allerhöchsten Orten dazu die Bewilligung ertheilt wird; für die jedoch während des Feldzuges zuwachsenden Offi- ciere und Parteyen, denen die Gratis-Gage nach der gegenwärtigen Vorschrift gebührt, kann solche ohne eine weitere Begnehmigung angewiesen und erfolgt werden.