Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

334.2, dann 3357 vorkommenden umständlichen Anleitung unerläßlich befolgt werden. 4tens: Damit aber die eigentliche Absicht dieser vorläufigen Sicherffellungs-Vorschrift nicht überschritten, und dadurch beunruhigenden Mißdeutungen vorgebeugt werde, so ist sowohl den für die Einleitung mirzuwirken habenden Behörden, als auch den liefernden Parteyen zubedeuten, daß es bey der für die Friedenszeit eintretenden vorlauftgen Sicherstellung sich keinesweges darum handle, daß auch zu gleicher Zeit auf dw ausfallenden Rata des Beytrages zum Nachthelle der Concurrenten etwas im Vorräthe aufbewahrt, oder bey Dominien und Gemeinden gesammelt und hinterlegt, oder gar in provisorische Abfuhr gebracht werden müßte, da es an dem genug ist, wenn jeder Festung im Verhältnisse ihres Erfordernisses der angemessene Concurrenz -Umkreis von der Landesstelle angewiesen, und nach ihrer Anleitung von dem nächsten Kreishauptmanne, welcher jedem Festungs - Commandanten als bevollmächtigter Commissar zugewiesen ist, die Repartition der Beyträge auf das Dominicale und Rusticale getroffen, von den Dominien aber die ün_- tertherlung auf die Gemeinden sowohl über das, was geliefert werden soll, als auch über die hier und da vorzüglich für die Holzlieferungen nothmendig eintreten dürfende Fuhren - Concurrenz ausgemittelt, jedem Theile der ihm zukommende Beytrag und Hülfsleistung bestimmt bekannt gemacht, und so bey ruhiger Zeit und Muße die Umstände, welche sonst im Falle des nahen Bedarfes die Er­reichung des Zweckes sehr verzögern, und dadurch die Sicherheit der Festungen gefährden würden, im voraus berichtiget werden. 5tens: Eine wirkliche Sammlung und Abfuhr dieser Bedürfnisse darf daher erst im Falle des Bedarfes selbst geschehen, und dieser wird immer so zeitlich bekannt ge­geben werden , um drey bis vier Wochen Vorfrist zur Abfuhr zu erübrigen. Die­ser Zeltvorsprung ist auch für diesen Zweck zureichend, da eines Theils nur fol' che Artikel zur Abfuhr auf die Landes-Concurrenz vertheilet werden, welche in dem Umkreise erzeugt, und in jeder Haushaltung zum täglichen Unterhalte vor- räthig gehalten, theils aber auch diese Artikel, wenn es einmahl zur repar- tirten Abfuhr derselben kommt, als außerordentliche Districtual-Beyträge immer nach dem currenten vollen Werrhe vergütet werden. §. 3447» Weil demnach die in Friedenszeiten zu unterhaltenden Festungs -ApprovisionirungS- Vorräthe nur in solchen Artikeln bestehen, über welche nach Vorschrift ohnehin den Garni- sons-Verpflegs-Magazinen die Aufsicht und Verrechnung obliegt, so kann auch zur Frie­denszeit die Aufstellung eigener Approvisionirungs-Rechnungsführer nicht Platz greifen, son­dern das Garnisons-Verpflegs-Magazin hat sich auch in dieser Hinsicht mit jener Anzahl derKanzelley-Assistenz und des Handwerks-Personals, welches der Hofkriegsrath in dem je­weiligen Friedens-Personal-Standes-Ausmaße für jedes Magazin nach seiner Categorie bestimmen wird, um so mehr als zureichend zu begnügen, als dem Festungs-Commando ohne­hin obliegt, einem Officiere vom Platze oder der Garnison eigends die Obsicht über diese Approvisionirungs-Artikel zu übertragen. Es versteht sich daher von selbst, daß von dem Augenblicke an, als die Approvisioni­rungs-Vorräthe nach geendigtem Kriegszustände auf das für den Friedensstand bemessene Quantum beschränkt werden, das für dieses Approvisionirungs-Geschäft bestimmt gewesene Personal seiner anderweitigen Bestimmung zugewendet werden müsse. 81 Von der Ap provisionirung der festen Plätze. Band III. ; a2J:c joeit fiel? tiefe sjorläuffge @t$erfteiiung 5« erflrecfe« ba&e. ' gilt 23. 810. A69<»3> l ► Eigene IfufftetTwng vom 2ípprot>ifioninmgá * qperfcnaie in Griebenfett ftnbet niept Statt. £»ftp. awt 26.3än. 1. A 5»o,

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