Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

322 XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Approvlsionlnmas-Nechnung ist der ordinären Magazins« Rechnung cinzuverleiben. Hkrh. am -6.2'än.SlA 5oo, X ApprsvisionirungS-Napporte für die Friedenszeit nach den Formularen L und M. Hkth. am 26. 2än.6n.A5oo. L. M, In wie fern der currente Bedarf von den Approvistoni- rungs-Artikeln scparirt zu ver­rechnen ist. Hkth. am y. Sep.808. W i5i. Der currente Bedarf muß aber bey Cernirung derFestung in die Ayprov«sidnirungs-Rech- nung übertragen werden. Schreib - Spesen - Ausmaß für das Approvisionirungs- Magazin. Hkth. am 12. Dec. 808. A 8>55. » » 16, 2iug.8>o. A 44>3. §. 3448. Mrt Auslosung des zur Approvisionirungs - Rechnung bestimmten Personals hat auch die Legung der abgesonderten 'Approvisionements - Rechnungen aufzuhören, welche le­diglich der ordinären monathlichen Maga.ins-Rechnung einzuverleiben, gleich wie die Fs- stungs-Approvisionirungs-Verräthe den halbmonathlichen Natural-Vorraths-Rapporten am En­de derselben nur mit einer Linie einzuziehen und auszuweisen sind. §. 344<). Damit aber der Hofkriegsrath von den zu unterhaltenden und hierauf wirklich vorhan­denen Approvisionirungs-Vorrathen in stäter Kenntnis; sey, so sind die Festungs - Garni­sons-Magazine verpflichtet, statt der sonstigen, für den Belagerungs-Zustand nach dem unterder Beylage I-zuliegenden Formulare bestehenden Approvisionirungs-Rapporte einen anderen, nachdem unter der Beylage M entworfenen Formulare zu verfassenden Rapport alle halbe Mo- nathe an den Hofkriegsrath einzureichen. IX. Verrechnung der Approvisionirung und Ablegung dec Rechenschaft über dieselbe. h. 8460. Obwohl der Haupt-Magazins-Rechnungsführer an jenen Artikeln, aus welchen der cur­rente Bedarf besteht, auch jenen Theil, welcher besonders für dieAppl'ovlsiomrung gewidmet ist, laut §. 33()o zu übernehmen und zu besorgen hat: so ist letzterer doch, so lange die Fe­stung offen ist, nicht in der currenten Material - und Bettenverrechnnng und den dießfallügen Rapporten aufzuführen, sondern in der Verrechnung und den Rapporten über dieApprovisioni- cung besonders auszuweisen; um keine Irrungen in der Disposition zu verursachen, und jeden Eingriff in den Approvisionirungs-Vorrath dem Landes-und Armee-General - Commando so­wohl, als dem Festungs-Commandanten auf der Stelle ersichtlichzu machen, da besonders letzterer dafür zu haften hat, daß die Approvisionirung vorzüglich in den Haupt-Artikeln von Brot, Fourage und Holz, vor der Cernirung nicht verwendet werde, ohne daß auf der Stelle mit fri­schen und gesunden Artikeln der Ersatz geschehe. tz. 345i. Tritt aber die Cernirung der Festung ein, so hört die currente Verrechnung auf, und der darin ausfallende Vorrath ist in die Approvisionirungs - Rechnung zu übertragen; dann mmmt da, wo zwey Rechnungsführer sind, Koch-, Back-, Semmel-, Pohlmehl, oder das Brot­früchten-Aequivalent, Zwieback, rohe Gerste, Spelz, Hafer, Kukurutz, Heu, Stroh, Holz, Kerzen, Brennöhl und Betten der Haupt-Magazins-Rechnungsführer in dre besonders zu führende ordinäre Magazins-Verrechnung; der bis dahin eigens bestellte Approvisionirungs- Rechnungsführer aber berechnet bloß die übrigen gegen Bezahlung abzugebenden Artikel. Die Art der Verrechnung, die Beobachtungen bey der Uebernahme, Aufbewahrung und Abgabe, die Belege und Bedeckungen zu den Rechnungen, die Pflichten und die Verantwortlichkeit für den Rechnungsführer und die ihrn untergeordneten Aufseher sowohl, als für die bestellte Militär-Controllore, sind die nähmlichen, wie sie in Ansehung der Verpficgs-Magazine vor­geschrieben sind. tz. 3452. MaS das Schreib-Spesen-Ausmaß , welches für die Verpflegs - Magazine nach ihrer Ca- tegorie vom 1., 2. oder 3. Range entweder schon bestehet, oder nach Umständen von Zeit zu Zeit bestimmt wird, rücksichtlich des Approvisiomirungs-Geschäftes betrifft, so wird für das­selbe, mitRücksichr auf besagten Maßstab, auf die Zeit der wirklichen Sammlung und Unter­haltung der Approvisionirungs-Vorräthe das Doppelte des Schreib-Spesen-Ausmaßes, welches für das in einer Festung befindliche currente Verpflegs-Magazin ohnehin schon bestehet, auf­zurechnen bewilliget.

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