Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

33 tz. 3Q01. An dem Feldbeytrage können nur jene Theil nehmen, welche wirklich im Felde dienen; hieraus ergibt sich die Folge von selbst, daß alle jene Mannschaft, welche beym Ausmarsche zur Armee auf was immer für eine Art, entweder in den Spitälern oder bey den in den Ländern zurück gebliebenen Reserve-Escadronen, Reserve-Bataillonen oder bey den Regi­ments-Depots zugetheilt worden ist, hierauf keinen Anspruch habe, und daß jene Mann­schaft, wenn sie nach ihrer Reconvalescirung zur Armee in das Feld abgeschickt worden ist, den Feldbeytrag erst von der Zeit an zu erhalten habe, als sie bey der Armee eintrifft, oder wenn die Armee bereits in ein auswärtiges Land eingerückt wäre, von dem Tage an, an wel­chem sie über die erbländische Gränze das fremde Gebieth betritt. §: 2902. Wird ein General, Stabs- oder Ober-Officier aus dem Felde in den Pensions- Stand oder in eine Friedensanstellung übersetzt, so behält er die Feldgebühr bis zu dem Zeitpuncte, wo er an seinem Bestimmungsorte eingetroffen ist, die Naturalien aber noch durch 4 Wochen oder 28 Tage vom Tage des Eintreffens, mit der Beschränkung jedoch, daß er gehalten ist, mit eigenen Pferden täglich 3 Meilen zurück zu legen, und nur den dritten Tag Rasttag zu halten; wenn er aber nicht mit eigenen Pferden, sondern mittelst Vorspann reiset, täglich 4 Meilen, ohne Rasttag mache; auch müssen die 'Abgangs- und Ankunfts-Tage durch legale Zeugnisse erwiesen werden. Die unentgeldlichen Naturalien gebühren den in Pensions-Stand Ueberfetzten, welche von der Armee abzugehen haben, nur für die wirklich auf der Streu habenden Pferde, mit Ein­haltung der vorgeschriebenen Meilen-Distanz. Auf eben diese Zeit findet jedoch eine Relation derselben un Gelde damahls nicht Statt, sobald solche bey der Armee überhaupt untersagt ist. h. 2908. Bey der aus dem Felde in die Garnison oder sonst wohin für beständig zurück kehren­den, wie auch bey der in die Invaliden-Versorgung abgeschickt werdenden Mannschaft hat der Feldbeytrag der leichteren Verrechnung halber nicht vom Tage des Abganges, sondern von dem folgenden ersten Löhnungstage aufzuhören. 2904. Wenn Generale, Stabs- und Ober-Officiere bey feindlichen Vorfällen in die Kriegs­gefangenschaft gevathen, und sohin auf Parole entlassen werten, kann die Kriegsgebühr nur bis zu dem Tage ihrer Gefangenschaft Statt finden, und dieselben haben vom folgenden Tage in die Friedensgebühr einzutreten. Für die zurück gelassenen Pferde solcher Individuen hingegen können die Naturalien noch (28 Tage) verabreicht werden. . 2905. Leute, welche aus Feldspitälern reconvalesciren, und nicht gerade zu ihren Regimen­tern und Bataillonen in das Feld abgehen, sondern in die Friedens-Station zu den Re­serve-Bataillonen, Escadronen und Depots abgeschickt werden, haben bey ihrer Reconva­lescirung nur den Friedensgehalt nach dem Fuße des Landes zu beziehen, in welchem sie sich während des Marsches befinden. tz. 290b. Die Commandirten, welche aus den Ländern mit der zur Armee nachrückenden Er- qänzungsmannschaft als Begleirung mitgehen, und bey der Armee nicht selbst zu bleiben haben, erhalten keinen Feldbeytrag weder auf dem Hin- noch Rückwege. §. 2907. 1 Wie lange nach hergestelltem Frieden bey der ganzen Armee das Feld-Tractament und die Naturalien noch zu dauern haben, wird jederzeit durch eine eigene Verordnung bestimmt.. rn. 9 Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. Wie lange bey Generalen, Stabs-und Ober- Officieren, die aus dem Felde in Garni- sons-od PensionS-Stand über­setzt werden, das Feld-Tracta- ment zu dauern hat. Hkrh.am 18. Apr. ?85. » » 1. Nsv.794. » » 11. Apr. 8o>. 0 2867. » » 24. März 6i3. 0 993. » » i3. Oct. 814. Bestimmung des Tages, «m welchem der Feldbeytrag bei­der von der Armee zurück keh­renden Mannschaft aufzuhören hat. Hkth. am >8. Apr. 785. Wann die Kriegsgebühr der in die Kriegsgefangenschaft ge- rathene» Generale, Stabs-u. Ober - Officiere aufzuhören hat. Hkth. am 24. Jul. 792. K 7178. » » 22. Apr. 8t>3. D 1124. Wann der Feldbeytrag bey den aus Spitälern rcconvales- cirten und in die Friedens-Sta­tion abgefchickt werdenden Leu­ten aufzuhören hat. Hkth. am iS. Sep. 8o5,16276. Die Commandirten, welche mit der Ergänzungsmann­schaft zur Armee abgehen, ha­ben auf den Feldbeytrag kei­nen Anspruch. Hkth. am >8. Apr. 785. Zeikpunct der gänzlichen Cef- sirung des Feld-Tractaments. Hkth. am >8. Apr- 785,-, 3n tcie »eit len in Stegi? mentő; oier lern franf jurücf gebliebenen Stuten öer Selbbeptríig ge* büfjrt. ■Öftb-rttn 25. ©ep. 8o5,i 5276..

Next

/
Thumbnails
Contents