Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

werden; diese Früh-Rapporte hat der Festungs-Commandant jedesMahl sogleich dem Kriegs- Commissariate mitzutheilen, welches den darin aufgeführten Zuwachs und Abgang täglich seinen obgedachten Standesaufsätzen beyzurücken, somit für jeden Tag den Loco-Stand evident zu halten, und auf diese Art täglich fortzufahren hat. Das Regiment, Bataillon rc. hat die füredié Stabs- und Ober - Officiere erforder­lichen und für die Menagen der Mannschaft ausfallenden täglichen Rationen, mit deren Unterscheidung und der Specificirung der Artikel, aus welchen sie zu bestehen hätten, zu quit- tiren, und in dieser Quittung zugleich den Geldbetrag, der für die einen und anderen zu be­zahlen seyn wird, zu bemerken. Diese Quittung muß vom Kriegs - Commissariate mit dem Loco-Stande und dem Ausmaße der Nationen verglichen, dann coramisirt, oder, wenn sie unrichtig ist, dem Regiment, Bataillon rc. zur Umänderung zurück gestellt werden. Nach Verlauf eines halben Monathes fertiget das Kriegs-Commissariat über die nach den Rationen angewiesenen Lebensmitteln und die dafür^r leistende Bezahlung dem Re­giment, Bataillon rc. einen Entwurf aus; der Commandant desselben stellt darüber eine Hauptqmttung mit Zurücknahme seiner Partieular-Quittungen aus, und erlegt an den be­treffenden Approvisionirungs-Rechnungsführer den im Entwürfe bestimmten Geldbetrag, worüber dieser ihm einen Gegenschein, welchen das Regiment zur Ausfertigung gleich mit­schicken muß, zu ertheilen hat. Alles Vorstehende bezieht sich auch auf die einem Regiment oder Bataillon zur Verpflegung übergebenen Kriegsgefangenen, deßgleichen auf die in der Fe­stung besindlichen einzelnen Compagnien oder Detachements dieser oder jener Truppengattung, und auf die eigenen Arbeiter beym Fortificatorium, für welche jeder Chef derselben alles Obi­ge zu besorgen und zu bewirken haben wird. B. In Ansehung der Generalität, des Platz-Personals, der sonstigen, zu keinem Regiment oder Corps gehörigen, einzelnen Militär-Parteyen, dann Militar­Beamten. Diese haben die nach dem bestimmten Ausmaße ihnen zukommenden Victualien selbst zu quittiren, und auf der Stelle dem Approvisionirungs-Rechnungsführer zu bezahlen. Ihre Quittungen müssen auch kriegscommissariatisch coramisirt seyn, und den dafür be­zahlten Geldbetrag enthalten. C. A n Ansehung des Festungsspitals. Dieses hat die erforderlichen Victualien gegen eine vom Spitals-Commandanten und Stabs-oder Regiments-Arzte gefertigte Quittung zu fassen. Diese Quittung muß auch kriegscommissariatisch coramisirt seyn, und den dafür zu bezahlenden Geldbetrag enthalten; zu diesem Ende har das Spital dem Kriegs - Commissariate bey jeder Fassung den Stand der Kranken und das Diät - Ausmaß für den betreffenden Tag zur Einsicht zu geben, damit das­selbe sich darnach bey der Coramisirung richten könne. Nach Verlauf des halben Monathes hat das Kriegs - Commissariat einen Total-Ent­wurf über die Victualien und die dafür zu leistende Zahlung, der Spitals - Commandant eine Hauptquittung auf die nahmliche Art, wie oben Lit.A bey den Regimentern angeordnet wurde, auszustellen, den Geldbetrag an den Approvisionirungs-Rechnungsführer zu erlegen, und von diesem darüber einen Gegenschein zu erhalten, welchen das Spital zur Ausfertigung gleich mitbringen muß.. Won der Approvisionirun-g der festen Plätze. Bmw m. 80 * £aí6monfltbficf?et friegácotUí ttiiiT«rífltifchíi‘©ntit)nrf tér fűt fcie Kationen leiftenben »éjeimig.

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