Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

316 / Unentgeldliche Abgabe an die Garnison bey gefährlichen Unternehmungen. Hkth. am 9. Sep. öos. w ,5,. Zlbgabe gegen Daglien. Hkth. tun 9. Sep. 8e8. W i5a. Fünftägige, mit den Anwei­sungen belegte Rapporte sind |U legen. Benehmendes Lffierers, der die Abgabe des Fleisches zu be­sorgen, und welcher LemAppro- visionirun.qs-RechnungSsührer Rechnung z u levien hat. Hkth. am9. Sep. 6°8. w i5i. Benehmen bey der Brst-,Fou- raqe- und Servi«-Fassung. Hkth. am 9. Sep. 808. w i5». Don den Auszahlungen aus der Approvisiouirungs- Caffa. Hkth.am 9. Sep.808. w i5a. Die entbehrlichen Approvisio- nirungs - Gelder sind alle halbe Monathe in dieFestungs-Cassa adj»fuhren. D. In Ansehung der nicht zur Ration gehörigen Artikel. Die übrigen, außer der Menage oder Kost nöthigen, unter der Ration nicht begrif­fenen Artikel müssen von jenem, der sie benothiget, quittirr, die Quittungen vom Kriegs- Commiffariatecoramisirt, und die in denselben ebenfalls zu bemerkende Zahlung dafür nach dem Tariffe auf der Stelle an den Approvisionirungs-Rechnungssührer geleistet werden. §. 34-23. Dem Festungs - Com Mandanten ist die Befugnis; eingeräumt, der Garnison bey gefähr­lichen Unternehmungen Wein, Bier, Branntwein oder andere Victualien auch unentgeld- lich erfolgen zu lassen; er muß aber den Approvisiomrungs-Rechnungsführer darüber mittelst eines schriftlichen Befehles zu seinem Rechnungsbelage bedecken, und darin die Gattung und Quantität, dann die Leure, an welche dieselbe unentgeldlich erfolgt werden soll, deutlich be­stimmen. Diese Quittungen müssen auch vom Kriegs - Commissariate coramisirt werden. h. 3424. Das über die verschiedenen Artikel H. 33t)3 bestimmte Aufsichts-Personal, oder jene Partey, welche ihren Artikel durch eigene Leute nach dem mit ihr bestehenden Contract ab­geben läßt, darf keine Abgabe ohne eine schriftliche Anweisung des Rechnungsführers leisten, und bey jeder solchen Abgabe muß der beygegebene Militär-Controllor zugegen seyn. Jede dieser Abthellurigen hat über die geleistete Abgabe alle fünf Tage einen mit obi­gen Anweisungen documentirten Rapport zu legen, und unter der Mitfertrgung der Mili­tär- Controllors dem betreffenden Rechnungsführer zu übergeben; dieser hat sodann darüber alle fünf Tage den Haupt-Rapport dem Festungs - Commandanren zu überreichen. tz. 3426. Derjenige Officier, welcher die Abgabe des frischen Fleisches zu besorgen hat, muß sich nach den in Ansehung der Schlachtung und Aushauung bey der Regie bestehenden Vor­schriften benehmen, und da die Bezahlung dafür unter dem bestimmten Preise einer Ration für die gemeine Mannschaft begriffen ist, so darf derselbe nichts ohne eine Anweisung des Approvisionirungs- Rechnungsführers abgeben, und muß letzterem über das Schlachtvieh die Rechnung legen, welche dieser sodann in seine allgemelne Approvisionirungs - Rechnung einzunehmen hat. H. 3426. Die ordinäre Brot-, Fourage-und Service-Gebühr wird auf die allgemein vorgeschrie­bene Art mittelst kriegscommissariatisch coramisirter Quittungen auf Anweisung des Magazins- RechnungSführers gefaßt. tz. 3427. Mir den Geldern, die der Approvisionirungs-Rechnungssührer zur Bestreitung der für Pie Approvisionirungs-Artikel und sonst zu leistenden Zahlungen besonders erhält, ist sich, was deren Aufbewahrung, Auszahlung und Controlle betrifft, nach der für die Verpflegs- Magazins-Cassen bestehenden Vorschrift zu achten. §. 3428. Der Approvisionirungs-Rechnungssührer darf außerdem keine in den ergangenen Be­fehlen oder in den Contracten nicht gegründete Zahlung für die Approvisionirung, ohne einen vom Festungs-Commandanten mitgefertigten kriegscommiffariatischen Entwurf, leisten, und er hat während der Cernirung der Festung die für die abgegebenen Rationen und Artikel eingehenden Gelder, so weit solche zu den Auslagen für die Approvisionirung nicht nöthig sind, halbmonathlich aus de r Approvisionirungs - in die Festungs-Cassa, gegen Quittung dersel­ben , hinüber zu geben. XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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