Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

3Vt Ausmaß der Gebühr für die verschiedenen Chargen. Hkth. am 9. Sep. 808. w i5*. Derkoth, die Rationen zu veräußern. Hkth. am 9. Sep. 808. w -Sr. Abreichung der Rationen an eingebrachte feindliche Kriegs­gefangene. Hkth. am 9. Sep. 808. w 182. Abgabe der Lebensmittel an das Spital. Hkth. aM9. Sep. 808. w ,5». Art und Weise, wie die Ab­gabe undBezahlung derRatio- nen zu geschehen hat. Hkth. am 9. Sep. 808. W iS*. Täglicher Loco t Standes« Rapport. XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt.' Parteyen bestimmte Bezahlung in limitirten Preisen kann aber auch nicht für alle künftig gen Zeiten unbedingt als Norm angenommen werden, in welchen der Werth dieser Artikel nicht der nahmliche bleibt, und das veränderte Verhältniß der Preise auch eine Abweichung vom obigen Tariffe zur Folge haben muß, welche nähere Bestimmung, über deßwegen von Fall zu Fall zu geschehet! habende Rückfragen, von dem Hofkriegsrathe bekannt gemacht werden wird. §. 3418. Das Ausmaß der gebührenden Anzahl von Rationen ist aber folgendes: erhält so viel, als 24 16 Dsr Festungs - Commandant . . » Feldmarschall - Lieutenant . . » General-Major............ » »»» .12 v Oberste...................... » »»» .10 ■» Oberst - Lieutenant und Major . » * » » * 6 » Regiments - Capellan, Auditor, Regi- ments-Feldarzt und Regiments-Rech­nungsführer ...................................» »»» . 3 » Hauptmann und Capitän-Lieutenant » » » * . 4 » Ober-Lieutenant ...... v ■» » •» . 3 » Unter-Lieutenant und Fähnrich ..»»»» . 2 _ Den übrigen Militär - Parteyen und den Militär - Beamten gebühren so 'viele Natio­nen , als ihnen nach dem Range jener Chargen, mit welchen sie äquiparirt werden, zu­kommen. tz. 3419. Braucht jemand weniger, als die ihm zur Gebühr bemessene Anzahl von Ratlonen, so darf er nur den wirklichen Bedarf fassen; denn jeder Verkauf oder wie immer benannte andere Veräußerung oder Ueberlassung dieser Gebühr an Andere würde als ein Vergehen angesehen, und schärfstens, selbst mit Cassation und Dienstentsetzung, bestraft werden. h. 3420. Die eingebrachten feindlichen Kriegsgefangenen haben ebenfalls zu ihrem Unterhalte die für die Mannschaft und rücksichtlich für die Chargen der Garnison ausgemessenen täglichen Ratio­nen zu erhalten, und dafür von ihrem Tractamente die bestimmte Zahlung zu leisten. tz. 8421. Das Festungs - Spital hat die ihm nach der täglichen Diät-Ordnung erforderlichen Lebensmittel besonders zu fassen, und diese nach dem für die Officiers - Chargen vom Capi­tän-Lieutenant abwärts bestimmten Tariffe zu bezahlen. Es hat übrigens das Festungs-Garnisons-Spital während der Cernirung auf die nähmliche Art, wie die Feldspitäler, zu manipuüren'und sich zu verrechnen, wie dieses im 3i. Hauptstücke ohnehin bestimmt wird. §. 3422. Die Abgabe und Bezahlung der Rationen und Lebensmittel hat auf folgende Art zu geschehen: A. In Ansehung der Regimenter, Bataillone, Divisionen u. s. w. Sobald die Abgabe der Lebensmittel aus den Approvisionirungs-Vorräthe« anfangen soll, hat jedes Regiment, Bataillon rc. dem Festungs-Commando für das Kriegs-Commis- sariat einen Standesaufsatz zu übergeben, worin der präsente Loco-Stand an Stabs- und Ober-Officieren nach dem Unterschiede der Chargen, und an Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, dann wie viele Menagen letztere ausmacht, verlässig auSgewieftn werden muß. Zn dem, dem Festungs-Commando von der Garnison zu überreichenden, täg­lichen Früh-Rapporte muß der Zuwachs und Abgang des vorigen Tages ersichtlich gemacht ív ofott fceflimmten einfachen 0?a= tionen au$m«$en.

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