Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Approoisionirung der festen Plätze. 511 §. 8402. So wie bey der Uebernahme der Verpflegs - und Approvisionirungs - Artikel auf de­ren vorschriftmaßig gute Qualität gesehen werden muß, eben so ist um so mehr auf die gute Aufbewahrung und Conservirung dieser Vorrathe das vorzügliche Augenmerk zu richten, als der an dem aus Sorglosigkeit und Unterlassung der bestehenden Vorschriften entstehende Nachtheil Schuldtragende nicht nur zum vollständigen Ersatz verhalten, sondern auch nach aller Strenge der Gesetze zur — den Umständen angemessenen — Strafe gezogen werden würde. Der Festungs-Commandant und die Approvisionirungs-Commission haben sich von der Erfüllung dieser Pflicht und von dem Bestände der Vorrathe nach Maß und Beschaf­fenheit durch öftere Visitationen und Seontrirungen des einen und anderen Artikels nach der §. 34io gegebenen Anleitung zu überzeugen, und d-cher auch dafür rmt zu haften. In Ansehung jener Artikel, welche einige Contrahenten etwa gegen eine Pauschal- Entschadigung selbst zu befragen haben, ist sich bloß durch öftere Einsicht und genüge Prob­nahmen von Monath zu Monarh von der Richtigkeit und Beschaffenheit des Vorrathes zu überzeugen, und diese Proben har auch die Approvisionirungs-Commiffion sich von Zelt zu Zeit vorlegen zu lassen. §. 34o3. Von allen jenen Artikeln, welche im Erliegen natürlicher Weise einer Eintrocknung oder Schwendun.g unterliegen, sind die Gefäße oder Behältnisse nach ihrer Uebernahme mit den Siegeln des Approvisionirungs - Rechnungsführers, des über den Artikel bestellten Auf­sehers und des Milirar-Controllors zu verwahren. §, 3404, Die Auffüllung der Weine hat alle Monathe, und zwar commissionaliter zu geschehen, um versichert zu seyn, daß die Approvisionirungs-Commission die vorgeschriebene Ueberzeu- gung von der Richtigkeit des Bedarfes und von der unvermeidlich nochwendigen Anwendung des Auffüllungs-Quantums genommen habe. So wie nach Weisung des §. 3387 die Approvisionirungs-Commission über alle Ge­stionen ein ordentliches Protocoll zu unterhalten hat, so muß auch über die Nachfüllungs- Manipulation ein tn einer Art Journal zu bestehen habendes Cornmiffions-Protocoll aufge- nemmen werden, in welchem die Anzahl, Gattung und Maßhaltigkeit der vollen Fässer, dann das bey jedem Fasse zur Auffüllung verwendete Quantum specifisch und täglich einge­tragen, und die Richtigkeit dieser Manipulation aber auch täglich von den dabey anwesen­den Commissions-Gliedern mit Beysetzung des Datums bestätiget, und so von Tag zu Tag bis zur beendigten Auffüllung fort gefahren werden muß. Nach beendigter Auffüllung muß das Protocoll abgeschlossen, und dieses immer so­gleich, und nicht erst nach Verlauf mehrerer Wochen eingeschickt werden. Auch ist es nicht nothwendig, in diesem Protocolle die alle Monathe immer gleich lau­tende in der Natur und Eigenschaft der Getränke liegende Ursache der Nachfüllungsnoth- wendigkeit weltschichtig aufzuführen, da selbe schon durch die eigens bestimmte Auffüüungs- Cynosur anerkannt ist. §. 34o5. So oft eine Nachfüllung und sonstige Manipulation an diesen Gefäßen und Behält­nissen nach vorerwähnter Anleitung geschieht, so sind nach vollendeter Manipulation die ab­genommenen Siegel wieder aufzudrücken. §. 33o6. Wenn einige Artikel ganz oder zum Theil, ungeachtet aller angeordneten Vorsicht, un­genußbar oder entwendet, oder auf irgend eine Art zu Grunde gerichtet werden, muß sol­ches der Approvisionirungs - Commission sogleich gemeldet, von dieser auf der Stelle die Un­tersuchung vorgenomrnen, die, Größe des Schadens und dessen Enstehungsart, dann ob nie­r Verantwortlichkeit über eine sorglose Uebernahme und Con­servirung. Hkth. am »».Närj8o8.A 1993. Don der Eintrocknung und Schwendung bey einigen Ar­tikeln ; von der Sieqlung der Gefäße bey der Uebernahme Hkth. aM9- Sep.808. XV i5a. Nachtüllung der Getränke undVorschrift derDeobachtung bierbey. Hkth. am 9* Set. 810, a 54t1* Verpflegung nach vollendeter Nachfüllung. Hkth. am9.Set.8,6. a 5471. Beobachtung in Ansehung der ungenußbar geworbenen oder zu Grunde gegangenen Artikel. Hkth. am 9' Sep. 808. w iS*.

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