Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

312 Desigkeícden in Ansehung solcher Artikel, bey welchen sich Verderbensgefohr zeigt. Hkth. am 3ó.Oct.8o8. A 7146. i Wie beyMeberlafsung von ZspprovisionirunqsErtikeln an Epitäler bte Richtigkeit herzu- siellen sey. Hkth. am i3, Sep. 3,3.A 6221. Abgang an den Approvisio- nirungs-Erforderniffen. Hkth. am 9. Sep. 808. w >5-. Erbebungsart der zuergün- zeneen ApprovisienirungL-Ab- g ange.-yftb.am 26. Oct.808.A 7146, wanden dabey etwas zur Last fällt, erhoben, über den Befund ein Protocoll ausgenommen, dem General-Commando unterlegt, und die Passierung eingehohlt werden. Die für Menschen ungenußbar gewordenen Artikel sind immer gleich zur Nahrung des Viehes und zum etwannigen Gebrauche an den Meistbrethenden mit kriegscommissariati- scher Jntcrvenirung zu verkaufen, oder wenn sie zu gar nichts mehr zu verwenden wären, ebenfalls unter Jntervenirung des Kriegs - Cornmiffariats zu vertilgen. XIII. Hüuptstück. IV. Abschnitt. Eine ähnliche Untersuchung hat auch dann zu geschehen, w-mn bey einem Artikel sich die Gefahr des Verderbens zeigt. In diesem Falle ist in dem Commissions-Protocolle ferner auch der Vorschlag zu machen, wie der Artikel noch benutzt und verwendet werden könnte. Wenn dieser Fall vor der Cernirung der Festung eimritt, muß darüber die Entschei­dung des General-Commando erwartet werden, wenn aber Gefahr auf dem Verzüge haftet, oder dieser Fall sich während der Cernirung der Festung ergibt, hat die Approvisionirungs- Commission gleich darüber zu entscheiden, und die Veranlassung zu treffen, daß der Artikel, bey welchem sich die Verderbensgefahr zeigt, nach Möglichkeit, jedoch ohne Nachtheil der Gesundheit benutzt, oder noch vor dem gänzlichen Verderben im Beyseyn des Kriegs -Com- missariats an den Meistbiethenden verkauft werde. §. 3408. Wenn aber Umstände es zulässig und räthlich machen, daß aus der einen oder anderen Festung Wein, Essig und andere nicht haltbare oder mit großen Conservations-Kosten ver­bundene Artikel an Feldspitäler erfolgt werden, so haben in diesem Falle die Feldspitäler jene Artikel, welche sie aus den Festungs - Approvisionirungs - Vorräthen erhalten, dem Approvisionirungs - Magazine bloß abzuguittiren, ordentlich in Empfang zu nehmen, und zu verrechnen, wogegen das Magazin solche auf die Quittung der Spitaler ordnungs­mäßig in Ausgabe stellen muß; hierdurch stellet sich, weil die Auslagen beyder Gegenstände den nähmlichen Fond anfprechen, die Ausgleichung mit den Finanzen von selbst her. Derley Abgaben an die Spitaler müssen aber von dem Approvisionirungs-Magazine in den halbmonathlichen Rapporten ersichtlich aufgeführt werden. §. 8409. Ein vor der Cernirung der Festung auf was immer für eine Art an der Approvr'stoni- rung entstehender Abgang muß sogleich nach den §. 334» aufgestellten Grundsätzen wieder nachgeschafft und ergänzt werden.. §. 3410. Um aber für diesen im vorhergehenden §. erwähnten Zweck einer Seitszeitig genug von dem in der Gattung und in der Menge sich ergebenden und ergänzt werden müssenden Abgang in die genaue Ueberzeugung zu gelangen, anderer Seits aber auch den einzelnen Er­hebungen des Befundes hierin Maß und Ziel zu setzen, so ist der Approvisionirungs-Ma* zins-Rechnungsführer, und der demselben beygegebene Controllor verpflichtet, öfter durch die Woche in jedem Behältnisse der zweckmäßigen Aufbewahrung wegen nachzusehen, und auch, wenn es nothwendig befunden wird, die einzelnen Depositorien- Abtheilungen zu scontriren, und hierdurch immer von dem gesunden Zustande und der Richtigkeit der arrsgewiesen wer­denden Approvisionirungs-Artikel in der vollkommenen Kenntnis; zu seyn. Dessen ungeachtet aber liegt auch der Festungs-Approvisionirungs-Commission ob, un­fehlbar des Monarhs ein Mahl sich von der Qualität und von der Aufbewahrungsart aller Artikel, und so sich auch von der Richtigkeit der Quantität der Approvisionirungs-Vorräthe durch die wenigstens mit Ende eines jeden Militär-Quartals vorzunehmende genaue Scontri- rung, wobey zugleich auch die etwa sich zeigenden Schwendungen oder sonstigen Gebrechen und die Ursachen ihrer Entstehung bestimmt erhoben werden müssen , die volle Ueberzeugung zu verschaffen.

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