Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

32 XII, Haupkstück. XXL Abschnitt. Wann die Knegsgebührder Ehcf-Aerzte und desPrrsonalS bey den Spitälern einzutre- ten hat. Hkth. am lü.Iul. 8i3. L 1917. Wer feie Krieqsgebühr der Garnisonen in Festungen be­stimmt. Hkth. am 29. Oct. 8>3. 15838. Auch den Commandanten und Platz-Officiere« gebührt in Festungen die Kriegsge­bühr, wenn sie die Truppe be­ziehet. Hkth.am 18. May 8i5.i2803. Gebühr der zu Kriegszei­ten in Festungen beygezoge- nen Mannschaft der Gränz- Cordons oder Garnisons-Ba­taillone. Hkth. am 18. Apr. 785. Feldgcbühr der bey den Mon- turs- Commlstionen im Felde angestellten Officiere , Par­teyen nnd Mannschaft. Hkth. am »4. Aug. 8*5. e 3714. u. 4390. Den zurück gesendeten Feld- fpitälern, Depots, Bagagen und einzelnen Eommanden kann die Kriegsgebühr nicht entzogen werden. Hkth. am i3, Jul. 800, h. 2895. Bey dem Personale der Armee -- Spitaler hat die Kriegsgebühr vom dem Zeitpuncte an einzutreten, wo die Truppen, zu denen sie gehören, in die Kriegsgebühr gesetzt wor­den sind. Zn was die Kriegsgebühr der ersten und zweyten Chef-Aerzte besteht, ist aus dem Gebührs Tableau Lit. A zu ersehen. §. 2896. Wenn es nothwendig wird, daß Garnisonen in Festungen, welche sich im Bezirke der Armee befinden, auf den Kriegsfuß gesetzt werden sollen, so bleibt es dem commandiren- den General der Armee überlassen, zu bestimmen, ob und wann die Garnison in die Feld- gebühr zu treten habe, so wie es eben demselben überlassen bleibt, zu beurtheilen und zu entscheiden, ob es thunlich, nützlich und nothwendig sey, daß die Officiere vom Hauptmanne abwärts, die kriegscommiffariatischen, Militär - Verpflegs-, Sanitäts- und Fortifications- Beamten mit Pferden in der Festung sich versehen. Es lassen sich dießfalls keine permanenten Grundsätze aufstellen, weil nur aus den Kriegs-Operationen von dem commandirenden Ge­neral der Armee am tüchtigsten beurtheilt werden kann, welcher Erfolg bey einer vom Feinde bedrohten oder gar cernirten Festung mit Wahrscheinlichkeit sich hoffen lasse. Sofern nun der commandirende General zu entscheiden findet, daß in einer Festung die Officiere vom Hauptmanne abwärts und die daselbst angestellten Militär-Parteyen sich vollständig ausrüsten, mithin die für ihre Charge bemessenen Pferde anschaffen sollen, um auch außer der Festung im Felde dienen zu können, so haben die in diesem Falle befindlichen Chargen, soweit sie hierauf Anspruch haben, die Kriegs- Gage und Kriegs-Naturalien zu empfangen. Wird aber der Garnison einer vom Feinde bedrohten Festung vom commandwenden General das Kriegs-Lractament mit der Beschränkung bewilligt, daß sich dieselbe nicht durch­gängig feldmäßig zu equipiren habe, so haben jene Chargen, denen nicht bestimmt befohlen wird, sich Pferde anzuschaffen, zwar auf die Kriegs-Gage, keinesweges aber auf die Kriegs- Naturalien Anspruch. §. 2897. In denjenigen Festungen und Plätzen, wo die Garnison in der Kriegsgebühr stehet, haben auch die Festungs-Commandanten und Platz - Officiere den Feldbeytrag zu beziehen, hingegen findet die Erfolglassung der Kriegs-Naturalien an diese nicht Statt. h. 2898. Die Officiere und die übrige Mannschaft vom Granz-Cordon und von Garnisons- Bataillonen, wenn sie in Kriegsbeilen Garnisons- Dienste leisten, erhalten das Tractament in eben dem Ausmaße wie die Officiere und Mannschaft der übrigen Garnison von Re­gimentern. §. 2899. Die Ober - Officiere der Monturs-Commissionen, so wie die Mannschaft vom Unter- Officiere abwärts, haben im Felde auf die Infanterie - Kriegsgebühr Anspruch; der Feld­beytrag sangt so wie bey anderen Truppen an. Dem Ober-Officiere gebühren ebenfalls vom Tage der bewilligten und rücksichtlich empfangenen Gratis-Gage die Kriegs-Naturalien. Die Knegsgebühr der Rechnungsführer bestehet in der gewöhnlichen Friedens-Gage und in einer monathlichen Zulage von 9 Gulden. Jene der Rechnungs- Adjuncten in einem monathlichen Gehalte von 5o Gulden, dieselben haben aber auf die Kriegs-Naturalien keinen Anspruch, sondern find an ihren jeweiligen Bestimmungsort mit Vorspann zu befördern. §. 2900. Die Zurücksendung und Verlegung der Feldspitäler, Depots, Bagagen und der sonstigen Armee-Abtheilungen in die rückwärtigen Erblande erfolgt nur zeitweise, bis die Umstande sich ändern, und solche wieder vorwärts gezogen werden. Es kann daher den dabey commandirten Officieren und Parteyen die bis dahin be­zogene Kriegsgebühr bis auf eine weitere Anordnung nicht entzogen werden.

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