Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

507 Lern auch den Anständen, welche dieses bey der Versteigerung verursachen könnte, vorge­beugt wird. h. 3381. Da nur jene Artikel vor ihrem Verkaufe der nachträglichen Verzollung unterliegen, welche vom Auslände zur Approvisionirung zollfrey eingeführt wurden, so verstehet sich übri­gens von selbst, daß Liese Verzollung bey dem etwannigen. Verkaufe jener Artikel, welche bey Eroberung einer Festung tu loco übernommen wurden, auch nicht Statt haben könne, und daher eine Rücksprache mit dem Bancal - Jnspectorate darüber nicht nothwendig sey. tz. 3382. Jene Parteyen, welche sich verbunden haben, während der Cernirung der Festung sie mit den einen oder andern Bedürfnissen ohne eine Unterstützung selbst zu versehen, hat das Fe- stungs-Commando zur Unterhaltung und Beyschaffung der dazu nörhigen Vorräthe und Re­quisiten anzuhalten, und sich von Zeit zu Zeit von dem Erfolge zu überzeugen. §, 3383. Zur Bezahlung der vom Lande oder von Contrahenten zu liefernden Artikel wird die Festung durch das General-Commando mit einem besonder» Geldverlage versehen werden; es har zu diesem Ende das Festungs-Commando, sobald es zur Einlteferung der Approvi­sionirung konrmt, dem General-Commando einen detaillirten Ausweis, was die Arrillerie- und Genie-Branche, dann das Verp fleg-s - Magazin an Geld für jeden 'Artikel benöthiget, unter kriegscommissariatischer Fertigung schleunigst einzusenden, und drin bey jenen Artikeln, welche das Land liefert, die Preise, welche mit den Kreisämtern fest gesetzt worden sind, bey jenen aber, die auf Contracte eingehen sollen, die darin stipulirten Preise anzusetzen. Für jene Artikel, welche etwa das Camerale von seinen Gütern und Gefällen abgibt, ist nichts anzutragen, weil sie durch Verwechslung der Quittungen zwischen den betreffenden Fonds berichtiget werden können. §. 3384« Der auf die Zeit der Cernirung nothige Geldverlag aber ist in Zeiten, sobald nur die Gefahr einer feindlichen Einschließung droht, auf kriegscommiffariatischen Entwurf und ge­gen Quittung des Festungs - Commandanten aus der nächsten Kriegs- oder Operations-Cassa abfaffen, und durch einen verläßlichen Officier mtr den nöthigen Commandirten in die Fe­stung bringen zu lassen. §. 3385. Der Vorrath an Medicamenten, wenn solcher bey dem ärarischen Depot sicher ge­stelltist, muß ebenfalls, und zwar alsoglerch, wann die Approvisionirung angeordnet wor­den ist, von daher abverlangt, und schleunigst in die Festung eingeführt werden. Ein gleiches hat mit dem bey der nächsten Oekonomie-Commission oder Depot bereit ge­haltenen Monteurs - Vorrath zu geschehen. Das General-Commando muß jedoch bedacht seyn, da, wo es zur Beschleunigung nö- thig ist, die Absendung dieser Erfordernisse in die zu approvisionirende Festung gleich selbst unmittelbar zu verfügen, und davon das Festungs-Commando zu verständigen. IV. Personal zur Besorgung der Approvisionirung. §. 3336. Sobald zur Approvisionirung der Festung geschritten werden muß, ist in derselben unter dem Vorsitze des Festungs - Commandanten oder des Vice-Commandanten eine Com­mission zusammen zu setzen, welche aus den Artillerie- und Genie-Commandanten, einem Stabs-Officiere der Infanterie und Cavallerie, dem ersten feldkriegscommissariatischen Beamten, dem Verpsiegs- Magazins -Rechnungsführer und einem von der Landesstelle 7 8 * Von der Appr ov isionirung der festen Platze. Approvissoninmgs - Artikel der eroberten Festungen un­terliegen bey ihrem Verkaufe keiner Verzollung. Hkth.am i4.3ul.8>4-A4i93.­(FtiimgruHii inAnsehung der Parteyen, weiche einige Arti­kel accordmäßig selbst zu un­terhalten haben. Hkth. am 9. Sep. s°8. w 1S2. Abhohlung des nöthigen Geldverlages zur Bezahlung der beyzuschaffenden Avpro- visionirungs-Artikel und dicsi- fallsiger detaillirter Gelderfor- dernißaufsatz. Hkth. am 9. Sep. 8o8. W >5r. Abhohlung des während der Cernirung nöthigen Geldver­lages darf nicht verspätet werden. Hkt h.am9. Sep. öo3. w i5a. Einbringung des Dorrathes an Medicamenten, dergleichen des Monturs - Dorrathes. Hkth. an» 9. Sep. 808. w ißa. Aufstellung einerAPprovisio- nirungsj- Commission in der Festung, und deren Obliegen­heiten. Hkth.am 9. Sep. B08. w »s». Vaud in.

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