Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

308 XIII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Unterhaltung einesComnns- sisns; ProrocollS über alle ApprovisionirungS- Gestionen. Wirkungskreis und Vefug- niß des FestungS - Commau- danken. Wem die Aufbewahrung der Approvisioninmgs-Vcdürfnis- se obliegt. Und zwar; Des Schlachtviehes und des Fleisches; Hkth.am9.Sep. 808, w i5z. der Brot -, Fourage- und Service-Gebühr; der übrigen Lebensmittel und Bebürsnisse. £5ct DerpflegsrcchnuugSfüh- rer hat die Leitung im Ganzen zu führcn, wci! frei) Cernirung der Festung Sa- Currente tu das Appcovlsionirungs - Ge­schäft übergeht. Ausmaß des nöthigen Per­sonals an Aushülssbeamten, Berpflegsbäckern, Ausfehern und Gehülfen. auch Handlan­gern. Hkth. am 9. Sep. 808. W läz. ede-r dem Landes-Commissariare in die Festung zu bestimmenden Civil-Commissär, dann dem in der Festung dirigirenden Stabs - und Regiments-Arzte zu bestehen, und alles, was die Approvisionirung, so lange sie epistirt, betrifft, gemeinschaftlich zu überlegen und zu be­stimmen hat. §. 3387. Ueber alle ihre Gestionen hast die Approvisionirungs- Commission ein ordentliches Pro- tocoll zu unterhalten, welches nach jeder Zusammentretung von allen Commissions-Gliedern unterfertigt wird. Nach dem Resultate der Commissions-Verhandlungen werden von dem Festungs- Commandanten die jederzeit nöthig befundenen schriftlichen Weisungen und Befehls in Appro- visionirungS - 'Angelegenheiten erlassen. tz. 3388. Es ist jedoch der Commissions-Schluß immer der Entscheidung des Festungs-Comman- danten, dsr für seine Person für alles verantwortlich ist, untergeordnet, und es ist zur Legitimation der Commissions-Glieder genug, wenn sie ihre pflichtmäßige Wohlmeinung zum Protocolle gegeben haben. h. 338g. Mit dem Schlachtviehs, welches die Aerarial-Fleisch-Regie in die Festung abgibt, ist ein eigener Officier derselben dahin zu commandiren, welcher dasselbe fortan in seiner Obsorge behält. Wenn aber das Schlachtvieh vom Lande herbey getrieben werden muß, und von der Aerarial-Fleisch-Regie kein Officier entbehrt und zu dessen Uebernahme in die Festung beordert werden kann, so hat das Festungs-Commando zu diesem Geschäfte einen anderen dazu geeigne­ten Officier zu beordern. §. 3390. Die zur ordinären Brot-, Fourage-und Service - Gebühr der Garnison gehörigen Artikel sind fortan von dem in der Festung ohnehin schon angestellten Verpflegs - Maga­zins -Rechnnngsfuhrer zu besorgen. §. 3391. Zur Uebernahme und Besorgung der übrigen zum Unterhalte der Garnison gehörigen Lebensmittel und Bedürfnisse aber wird der Hofkriegsrath, und in fremden Ländern das Armee-General-Commando einen eigenen Verpflcgsbeamten als Approvisiorrirungs- Rech­nungsführer bestimmen, und dem Verpflegs - Magazins - Rechnungsführer zutheilen. §. 33g2. Dieser letztere hat jedoch immer die Leitung im Ganzen zu führen, und die Mitaufflcht über die Approvisionirung zu tragen, weil bey eintretender Cernirung der Festung das cur­rente Verpflegsgeschaft aushört, und dann aller beym Verpflegs-Magazine ausfallende Vorrath zur Approvisionirung übertragen wird. §. 3393. Di e Zahl des weiter erforderlichen Personals zur Besorgung der Approvisionirung wird nach der Größe derselben, und nach den verschiedenen Local-Umständen, im voraus zu berechnen, auch bey dem Erfordermßaufsatze besonders auszuweisen seyn. Das General-Commando hat dafür zu sorgen, daß dieses Personal im eintretenden Falle der Nothwendigkeit z« rechter Zeit dahin beordert werde. Beyläufig wird zur Besorgung einer in der angenommenen Stärke nach dem oben 3331 angeführten Aufsatze unter F bestehenden Approvisionirung (so weit nicht ein dieß- salls besonderes günstiges Locale vielleicht noch eine Verminderung gestattet, oder im Ge- gentheile die Entlegenheit der Depositorien vielleicht eine Vermehrung erheischt) nachfolgen­des Personal gerechnet.

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