Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
31 Von der Geld- und Na tural-Gebühr der Armee. und übrigen Corps, wo sie zwar keine Pferd-Portionen haben, sich aber von ihrer Gage mentiven, die Feld - Gage erhalten. §. 2892. An dem Feldbeytrage können nur Antheil nehmen v a) Jene Individuen, die wirklich im Felde oder dort dienen, wo der Feldbeytrag eigens bewilliget ist. b) Detachements und Parteyen, die während des Krieges aus dem Felde irgend wohin commandirt werden, und nach vollzogenem Aufträge wieder zur Armee zurück zu kehren haben, bleiben ununterbrochen in dem Feld-Tractamenre, sie mögen kurz oder lang abwesend seyn. c) Die wegen Blessuren oder Krankheiten in ein Spital oder sonst wohin von der Armee mit Bewilligung abgehenden Generale, Stabs- nnd Ober-Officiere behalten bis zur Genesung das Feld-Tractament, wenn nicht etwa ein solcher aus der Ursache, daß seine Herstellung entweder gar nicht, oder nur zu spät zu bewirken wäre, mittlerweile in die Garnison zurück übersetzt worden ist. d) Den a.us der Kriegsgefangenschaft raneonirten Officieren, wenn sie im Kriege wieder zu Felde dienen, wird die Natural-Gebühr von dem Tage, als sie sich Pferde beyge- schafft haben, in natura, bis dahin aber vom Tage der Ranoonirung nebst dem Feldbeytrage die Natural-Reluition im Gelds verabreicht. e) Die desertirteN und atrappirten Deserteure oder sonst im Arreste sitzenden Leute bekommen den Feldbeytrag von dem Tage, wo sie wieder in den dienstleistenden Stand der Armee treten, die bey den Regimentern im Felde in loco angeworbenen Recru- ten oder neu aufgenommenen Leute aber vom Tage des Zuwachses. f) Die zur Ergänzung der Armee abgeschickt werdende Mannschaft vom Tage des Eintreffens bey der Armee, oder wenn sie das fremde Gebieth betreten. g) Die Reconvalescenten aus den Feldspitälern, welche wieder gerade zur Armee abgehen zu lassen befunden wird, vom Tage des Abmarsches aus dem Feldspitale zur Armee. h) Die Gränz-Infanterie - Regimenter , das Tschaikisten - Bataillon, die Garnisons- Bataillone und das Szekler Husaren - Regiment erhalten, wenn sie in das Feld beordert werden, das nähmliche Kriegs-Tractament wie die Linien - Infanterie und die sonstigen Husaren-Regimenter. §. 2898. Um die Ingenieurs - Officiere, welche zu dem General-Quartiermeister-Stabe commandirt werden, mit dem Dienste des General-Quartiermeister-Stabes in die möglichste Verbindung zu bringen, ist die Kriegsgebühr derselben bey dieser Commandirung folgender Mapen bestimmt: Die Stabs-Officiere und Hauptleute erhalten die Geld-und Brotgebühr nach dem Ausmaße für das Ingenieur-Corps im Kriege, die Pferd-Portionen aber nach dem Ausmaße für den General-Quartiermeister-Skab im Kriege; die Second- Hauptleute beziehen die für das Ingenieur-Corps bemessene Kriegsgebühr, da bey dem Genergl-Quortiermeister-Stabe keine solche Chargen bestehen. Die Ober-Lieutenants haben die höhere Geld - und Natural- Gebühr des General-Quartiermeister-Stabes zu erhalten. Diese Gebühr haben sie vom Tage des Aufbruches aus ihren Stationen, und in so lange zu beziehen, als sie zur Dienstleistung bey dem General-Quartiermeister-Stabe zugetheilt sind. §. 28^4. Den zu Feldspitäser - Directionen oder auch zur Besorgung der ersten Aufnahmsspitäler angestellten'Stabs - und Ober - Officieren sind in Hinsicht der mit diesem Geschäfte verbundenen Anstrengung das charaktermäßige Feld-Tracament und der Naturalien-Genuß bewilliget. Die dabey commandirte Mannschaft ist jedoch von dem Feldbeytrage ausgeschlossen. Wer an dem Feldbeytrage Theil ju nehmen bat. Hkth. am 18. Apr. 785. » » *5.<gep. 8o5.15276. Die Detachements und Parteyen, die während des Krieges commandirt werden. Hkth. am i4- 3un. 788.0 5877. » x >. May 79 >. 03171, Generale, Stabs - und Ober-Officiere, die wegenBles- suren oder Krankheiten in ein Spital kommen. Hkth. am 18. Apr. 785. Rmwonirte kriegsgefangene Officiere, wenn sie wieder ittt Kriege dienen. Hkth. am 18, Apr. 785. Revertirte und atraPpicte Deserteure, wenn sie wieder in dienstleistenden Stand treten. Hkth. am 18. Apr. 7»5. x x 16. Oct-790.G14721. Die Krgänzungsmami- schaft vonrTage deSEintresteiis bei'der Armee. Hkth. am 18. Mar; 789. Die Reconvalescenten aus den Feld'piralern, wenn sie wieder zur Arince abgehen. Hkth. am 18. Apr- 785. Die Gränz-Infanterie-Regimenter, oas TsMaikisten-Va- taillon und die Garnisons-Bataillone, so rote das Szekler Husaren - Regiment, erhalten im Felde die Kriegogebühr wie die Linien-Truppen. Hkth. am 18. Apr. 786. Kriegsgebühr der Inge nieurs-Officiere, welche zu dem General-Quartiermeister-Sta- be commandirt werden. Hkth. an» i7. Jul. Bi3.1 355*. !Den ben Feldspitäler-Direc- twnen und Aufnahi»Ssp'.raierN angestellten Stabs-und Ober- Officicre sind das Fcld-Tracta- nn-nt und der Racural-Genuß beivilligt. íSft.i. am *6. Oct. 8»5. i- 4'68. " „ „ i5.3im.8i5.1 338t. „ „ 14.3un. 8i5. I 37*b.