Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
peurS, Pontoniers, Fuhrwesen, Platz - Personal, Feld-Kriegs-Commissariar, Verpflegst beamte, ärztliches Personal und alle sonst zum Militär gehörigen Individuen gesorgt werden muß, für welche mt dem zugeschlagenen Sechstel umso leichter ausgelangt werden kann, da indem Aufsatze F das Sechstel für die Kranken ebenfalls schon dem Bedarfs für den ganzen Stand der angenommenen Garnison besonders zugeschlagen lst. tz. 3333. So weit einige der in den vorliegenden Aufsätzen angeführten Artikel nur aus großer Entfernung oder mit unverhältnißmäßigen Unkosten aufzubringen wären, oder nach der Jahreszeit und nach den Umständen nicht ohne wahrscheinliche Gefahr des Verderbens im Vor- rathe aufbewahrt werden könnten, müssen diese Artikel durch andere ersetzt werden, welche füglich statt jener angewendet werden können, und entweder Producte der Gegend, oder doch sonst im Orte und in dessen Nähe leichter zu haben sind. So kann z. B. statt einer Gattung von Hülsenfrüchten oder Gemüsen eine andere Gattung, eine Gewürzgattung für die andere, statt Knoblauchs Zwiebel und Kran (Meerrettig), oder verhältnißmäßig mehr Gewürz, statt Essrges C'-tronen, statt Zuckers Honig u. dgl. zum Theil oder ganz angewendet werden. Statt Bieres kann Wein, mit einem Maße für den Kopf und für eine Woche (außer dem für den Kopf wöchentlich schon angetragenen Maße Wein), statt der stärkeren Weingarrung für die Svi- täler ein verhältnißmäßiges Quantum Branntwein, welcher mit etwas Wasser, Essig und Zucker vermischt eine eben so heilsame Erfrischung gewährt, statt der frischen Eyer das Eyerpulver, dessen Zubereitung aus der Anlage G zu ersehen ist, angetragen werden. §. 3334. In den vorliegenden Aussätzen sind auch aus dem Grunde einige Artikel, welche nicht von unumgänglicher Nochwendigkeit sind, als: ausländische Gewürze, Knoblauch, Zwiebel, Krän (Meerrettig), Käse und so weiter enthalten, um den Zweck der Approvisionirung so viel möglich, nicht bloß auf die Menage-Portionen der Mitragskost zu beschränken, und um den Soldaten zumBeyspiel auch für den Genuß der Jnnereyen zum Abendmahle, besonders, wenn er bey anhaltender Arbeit mehr Nahrung braucht, dre Mittel zur Erlangung solcher außer der Menage liegenden Artikel und Gewürz-Surrogate gegen die bemessene Bezahlung und die Möglichkeit zu verschaffen, an der gewohnten Nahrung keinen Abbruch leiden zu dürfen. Da jedoch die Ergänzung solcher und noch anderer nicht absolut nothwendigerNahrungs- Artikel nur in solchen Festungen Platz greifen darf, wo dieselben leicht und in nicht unverhältniß- maßig theueren Preisen aufgebracht werden können, so kann auch der Abgang einer oder der anderen Gattung dieser Artikel eben nicht als ein wirklicher Mangel angesehen werden, ja es wird dem General-und dem F-estungs-Commando unter ihrer Verantwortlichkeit das Recht einge- räumt, den Antrag auf diese Artikel nach Umständen und in Fällen, wo minder frequente Erzeugnisse oder Mangel an Vorrathsunterhaltung die Beyschaffung solcher Artikel aus großen Entfernungen zu kostspielig, oder wo die Unzulänglichkeit geeigneter Behältnisse die Erhaltung solcher Artikel in guter und genußbarer Beschaffenheit unerreichbar macht, auf die Hälfte oder auf ein Drittel zu beschränken, auch wohl solche ganz wegzulassen. §. 3335. Was an Monturs-Sorten für die §. 333i zum Beyspiel angenommene Stärke der Garnison und Dauerzeit der Vertheidigung vorräthig zu halten ist, enthält der Aufsatz H, welcher ebenfalls verhältnißmäßig für eine größere Garnison und längere Zeit der Vertheidigung angewendet werden kann. §. 3336. Für die in der Festung befindlichen Civil-Einwohner ist in der Militär-Apprdvisio- nirung kein Antrag zu machen, sie müssen sich auf die nähmliche Zeit, als für die Garnison ihres Victualien-Bedarfes wegen gesorgt wird, ihr Erfordernis; an Lebensmitteln selbst beyschaffen und vorräthig halten. Von der A p prövisionirungder festen Plätze. ißou (Surrogaten. #ftb. am 9. ©;p. 808. w »5*. 1 | , GrI lt k 3Son &en nicf?t unumgänglici? nötigen Sfrtifeln. t am 17. iug. 808. w i5-. s » » 29. Sefc. öl a.A t t » l ) 1 2 ^ 23ered?nung fceá 9Jtontiir$i (frfoi-DerniflVá. , £ftl;. am 9. <3epf.808.W i5a . H, SEJorforge für ten Unterhalt ier in t>er Stiftung üleftnoiicfjen - (Sióit; (Jimt'obner. &ft&. am 9. @ep. 808, w >öa