Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Xlll. Hauptstück. IV. Abschnitt. 296 Der Festungs-Commandant hat ihnen deßwegen, sobald die Einschließung der Festung zu besorgen ist, bey Zetten bte Erinnerung zu machen, und sodann zu verfügen, daß jene Einwohner, welche sich in den erforderlichen Vorrath zu setzen außer Stande sind, aus der Festung ziehen müssen. Wenn jedoch unter diesen Unvermögltchen sich solche Gewerbsleute, zum Beyspiel: Bäcker, Metzger, Grießler und dergleichen befinden, welche auch wahrend der Einschließung oder Belagerung in der Festung unentbehrlich sind, so har für diese Classe der Einwohner die politische Behörde, welche bey der Militär-Approvisionirung ohnehin mitzu­wirken hat, dafür zu sorgen, daß diese Gewerbsleute zur Sammlung eines verhaltnißmäßi- gen Vorrathes an den unentbehrlichsten Lebensmitteln verhalten, und dadurch das ohnehin nicht bedeutend ausfallende Erforderniß derselben sicher gestellt, und ihnen, wenn sie zur Anschaf­fung dieses Vorrathes die Mittel »licht besitzen sollten, hierzu Geldvorschüjse unter der Haf­tung der Magistrate aus den Provincial- Lassen erfolgt werden. II. Sicherstellung der Approvisionirung. Evidenthaltung des Bedarfes und Sicherstellung desselben. Hkth. am 9. Sep. 808. w ,5,. Verfassung des Erforder- nistaufsatzes. Hkth. am 9. Scp. 808. w ,5*. H. 3337. Jeder Festungs - Commandant muß mitten im Frieden alle Bedürfnisse der ihm anver­trauten Festung für den Fall einer Einschließung oder Belagerung, alle zu ihrer Verrheidi- gung und Approvisionirung dienlichen Mittel und Hülfsquellen genau kennen, und sie, sobald es die Umstände erfordern, mir allein Röthigen auf das schleunigste zu versehen im Stan­de seyn. §. 3338. Zu diesem Ende muß er also schon im Frieden einen bestimmten Erfordernißaufsatz über die Approvisionirung der Festung in Händen haben, und sich über die Art, wie dieselbe im eintretenden Falle zur rechten Zeit herbey geschafft werden könne, vollkommen sicher stellen. §. 3339. Jeder Festungs - Commandant hat daher diesen Erfordernißaufsatz, wenn er nicht schon vorhanden seyn sollte, oder bey Etablirung einer Festung mit Beyziehung des in der Festung befindlichen Artillerie-und Genie-Commandanten, des kriegscommissariatischen und Ver- pflegsbeamten, dann des Stabsarztes, nach obigen Bestimmungen und nach den darüber zum Beyspiel oben angeschlossenen Aufsätzen im Verhältnisse mit der für die Festung nach H. 3325 fest gesetzten Basis unter den Abteilungen: a) über die im Aufsatze F ausgewiesenen Artikel; b) über die in den Aufsätzen D und E bemerkten Spitals - und Arzeney - Bedürfnisse ; e) über das Gelderforderniß: rtens: für Geldgebühren; 2tens: für sonstige Auslagen bey der Artillerie ; 3tens: deßgleichen bey dem Fortificatorium; 4tens: deßgleichen bey dem Approvisionirungs - Magazine; d) über das Monturs - Erforderniß zu entwerfen, und vier Parten dieser Aufsatze dem General-Commando einzusenden. § . 3340. Grundsätze für die Sicher­stellung des Erfordernisses und zwar: Hkth. am 9. Sep. 808. W i5i. 1. Durch die ohnehin beste­henden ärarischen Anstalten; Bey der Disposition für die Sicherstellung der Erfordernisse, welche wahrscheinlich eintreten oder angeordnet werden könnte, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: i tend : Alle jene Artikel, welche, wie es die nachfolgenden Paragraphe dieser Vorschrift naher bezeichnen, durch eine ohnehin bestehende ärarische 'Anstalt beygeschafft werden können, sollen, wenn es bte Umstände nur immer gestatten, von berfeí* ben hergenommen werden. Noi&tvenbigFeii einer Cor; f&rge für t>ie tfpproPiflomrung mitten im grie&en. £ft$. <tm9. @ep. £08. w i5i.

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