Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

30 XII. Hauptstück. XXI. Abschnitt. Die Fleischzukage darf nur, wie das Pfund Fleisch um einen ganzen Kreuzer, keincstveges aber wenn cs tini y2 Kreuzer steigt, verhälttiistmästig berech­net und verabfolgt werden. Hkth- am 24. Dec, 807. 14*77« » » 28.3un. 815. 1.8733. Wer nebst der Mannschaft vom Feldwebel oder Wacht­meister abwärts noch an den Fleischbeyträgen Theil zu neh­men hat­Hkth. am >4. Feb. 807. A 1319. » » i8.3)2flrj 807. A 2296. Die Arrestanten und Kran­ken haben an den Fleisch - und Tbeuerungsbcyträgen Theil zu nehmen. Hkth. am 20. Oet. 807. 15821. » » 3. Sct,8i5. L 4z35. Wenn bey einer cernirten Festung die Besatzung von dem Zlpprovisioneinent verpflegt wird, so hören alle Fleisch- und Theuerungszulagen auf. Hkrh. am 27. Aug. 808.’ » » 9. ®ep. S08. W i5a. In was der eigentliche Feld- rder Kriegsbeytrag besteht. Hkrh. am 18, Apr. 780. Ausma es Fcldbeytrages für jede Charge. Hkth. am 18. Apr. 785. Zeitpunkt, wann der Feld- heytrag oder das Kriegs - Trac­tament feinen Anfang nimmt. Hkth. am 18, Apr..785. zunahm , diese Zulage um Vs fr. für jeden Kreuzer, als das Pfund Rindfleisch höher zu ste­hen kommt, dergestalt vermehrt worden ist, daß bey einem Pfund Fleisch pr. 8 kr. täglich 2A kr., bey einem Pfund Fleisch pr. 9 kr. täglich 1 kr., bey einem Pfund Fleisch pr. 10 kr. täglich 1V3 kr. u. f. w. als Zulage erfolgt werden. §. 3885. Der Fleischbeytrag, er mag mit einem Drittel- oder mit einem halben Kreuzer be­willigt seyn, darf nie auf die halben und Dreyvicrtel-Kreuzer, um welche das Pfund Rind­fleisch mehr als 7 kr. kostet, sondern nur auf die ganzen Kreuzer, um welche dasselbe steigt, berechnet werden, damit das Rechnungswesen nicht noch mehr erschwert wird. §. 2886. Wenn Fleischbeyträge bewilliget werden, so haben nebst derMannschaft, vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, auch das Verpflegsbacker - Personal vom Bäckermeister erster Claffe abwärts, das wirkliche Magazins-Handwerks - Personal, so wie auch die bey den Militär-Verpflegs-Magazinen von Zeit zu Zeit ausgenommen werdenden Hülfsbacker und Binder an dieser Wohlthat Anthell zu nehmen. §. 2887. Jenen Individuen, welchen nach den aufgestellten Grundsätzen und den von Zeit zu Zeit ergehenden Verordnungen die Fleisch - und Theuerungsbeytrage bewilliget sind, haben solche im Arreste beyzubehalten, auch bringen sie diese Beyträge mit in das Spital. §. 2888. Wenn zu Kriegszeiten in einer Festung, sobald sie vom Feinde cernirt wird, die Be­satzung aus dem Approvisionement verpflegt wird, so haben von diesem Tage an bey Officie­ren und bey der Mannschaft alle Theuerungszulagen und Fleischbeyträge auszuhören, weil die einen wie die anderen die Victualien in einem wohlfeiler bestimmten Preise erlangen, und nur den Feldbeytrag beyzubehalten haben. . u. ' XXI. Abschnitt. V0,1 dem Feld- oder Kriegsbeytrage. §. 2889. Der Feldbeytrag besteht bey den Officieren und Staatsparteyen von der Infante­rie in der vormahl in Abzug gebrachten Arrha, bey den Majoren von der Infanterie, Artil­lerie, Sappeurs und Mineurs in der Arrha und tn den Naturalien, welche von dem Ma­jors-Tractament im Frieden abgerechnet, dann bey der Cavallerie ebenfalls in der Arrha und in den Naturalien, welche in Friedenszeiten von dem Tractamente abgezogen, im Krie­ge aber so, wie den übrigen sämmtlichen Officieren und Parteyen von der Armee, gratis er­folgt werden. tz. 2890. Das Ausmaß es Feldbeytrages sowohl für die Officiere und Stabsparteyen , als auch für die Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, ist in dem Gebühr - Ta­bleau Lit. A. enthalten. h. 2891. lieber den Zeitpunkt, wann eigentlich der Feldbeytrag oder das Tractament nach dem Kriegsfüße seinen Anfang zu nehmen hat, ist allemahl der allerhöchste Befehl abzuwarten. Die Stabs - und Ober-Officiere, dann die übrigen Parteyen erhalten das Feld-Tractament, wenn nichts Besonderes befohlen roirty von dem Tage, wo ihnen die von allerhöchsten Orten bewilligt werdende Gratis- Gage angewiesen wird, von welchen Tage an auch die Feldärzte von der Feld-und Gränz-Jnfantecie, von den Jägern, der Artillerie, den Sappeurs-, Mineurs-

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