Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural- Gebühr der Armee. 29 Mann zum nach Hause Gehen nöthig hat. Auf einen Tag werden drey oder vier Meilen ge­rechnet, je nachdem die Reise nach derLocalirät beschwerlicher oder leichter zurück zu legen ist. §. 299(1. Auf eine gemachte Anfrage, ob den auszuhebenden Reserve-Männern wahrend der die Tage ihrer Assentirung das Infanterie-Militär-Tractament zu verabfolgen sey, wurde bestimmt, daß , da die auszuhebenden Reserve - Männer gleich nach ihrer bewirkten Assentirung ohne allen Aufenthalt wieder nach Hause zu ihren Beschäftigungen entlassen wer­den müssen, ihnen für die kurze Zeit ihres Aufenthaltes auf den Assentirungs-Plätzen we­der Brot, noch das Militär-Infanterie - Tractament in Conto des Militär - Aerariums zu verabreichen ist. Nur in dem Falle würden sie hierauf Anspruch haben, wenn solche einige Zeit nach vorher gegangener Anordnung in den Waffen geübt werden müssen. Die von der Beurlaubung zur Waffenübung einberufene und nach Beendigung dersel­ben in ihre Heimath entlassen werdende Mannschaft ist nach Maß der Entfernung ihrer Ur­laubsorte mit der Löhnung und den Beyträgen, dann einer Brot-Portion bis zu ihrem Wohn­orte dergestalt zu verpflegen, daß auf die Entfernung von vier Meilen die zweytagige Ver­pflegung, und so im Verhältnisse auf die weitere Entfernung auch die mehrtägige Verpflegung zu berechnen ist. §. 2881. Wenn Leute zu öffentlichen Staatsanstalten, als zum Straßen-, Brücken-, Canal- Baue rc. als Arbeiter verwendet werden, sind sie als c 0 m m a n d i r t beurlaubt zu be­handeln , und es ist auf diese Zeit sowohl für sie, als für die dabey zur Aufsicht mit com- mandirten Unter-Officiere keine Gebühr zu entwerfen. Das Nähmliche ist auch in Ansehung jener Leute zu beobachten, die bey Militär-Anstalten als Arbeiter verwendet, so wie auch jener Ober-Officiere, die mit der Arbeitsmannschaft bey Militär- Anstalten zur Aufsicht commandirt werden, wenn nicht besonders dcßwegen erge­hende Verordnungen etwas Anderes bestimmen. Was die Arbeiter und die dabey commandirten Ober- und Unter - Officiere für eine Be­zahlung aus dem Fonde derjenigen Behörde zu erhalten haben, bey welcher sie sich als com­mandirt befinden, dieses Alles ist in dem XXXII. Hauptstücke zu ersehen, wo von den Mi­litär-Arbeitern überhaupt gehandelt wird. §. 2882. Den zur Zeit, wo der Dienst nicht versäumt wird, auf halbe oder ganze Tage auf Ar­beit gegen Taglohn abgehenden Leuten ist die volle Gebühr beyzubelasse», wornach es von den früher angeordneten Abzügen wieder abzukommen hat. XX. A b s ch n i t t. Von den Fleisch - und Theuernngsbeyträgen. tz. 2883. Die wegen der in Landern herrschenden Theuerung hier und da bemessenen Fleisch- und TheuerungsbeyträgP sind in dem Gebührs - Tableau darum nicht ausgenommen worden, weil sie nur zeitlich sind, und nach Zeit und Umständen entweder ganz aufhören, oder einer Abänderung unterliegen, auch jedes Mahl durch eigens hierzu ergehende Verordnun­gen bemessen werden. Was bey Verrechnung und Erfolglaffung derselben zu berücksichtigen ist, darüber werden hier folgende Directiven aufgestellt. tz. 288/,. Es ist bisher als Grundsatz bestanden, das; der Mannschaft, vom Feldwebel oder Wacht­meister abwärts, in jenen Erblanden, wo das Pfund Rindfleisch auf 7 kr. zu stehen kommt, täglichkr. Fleischzulage bewilliget, und in der Folge, als die Theuerung des Fleisches Wie die gleich nach ibrer be­wirkten Assentirung ohne allen Aufenthalt wieder nach Haufe entlassen werdenden Reserve- Männer hinsichtlich der Ver­pflegung zu behandeln sind. Hkth. am 3o. üet.ü.s- K 2953. Gebühr der commandirt Be­urlaubten. Hkth. am 18. Apr. 78S. Den gegen Taglohn auf Ar­beit obgehenden Leuten ist die gan;e Gebühr beyzubclassen. Hkth. am 8. Dec. 8>o. l 7534. » » »b.März Oi >.6 >779. In was die Fleisch- andTheue? rungsbeytrage bestehen, und wem sie gebühre». Wann der Fleischbetrag sei- nenAnfanq $u nehmen hat, und wie derselbe der Mannschafr zu erfolgen ist. Hkth am 19.3un. 791. » » 24.3un. 806. 1 324» »y *4. Äec. 807. 1 4147»

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