Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

23 Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. XVII. Abschnitt. Von dem Rettnngs-Doucenr. H. 2840. In Folge bestehenden allerhöchsten Patente von den Jahren 1769 und 1780 wird allen jenen, welche einen verunglückten, in offenbarer Todesgefahr schwebenden Menschen retten, von Seite des Staates eine Belohnung von fünf und zwanzig Gulden verabfolgt. Diese allerhöchste Anordnung hat sich auch auf die zum Militär-Körper gehörigen In­dividuen zu beziehen, wornach daher in allen Fällen, wo eine in offenbarer Todesgefahr schwebende Militär-Person von Militär - oder Civil-Personen gerettet wird, für die Ret­tung derselben die zur Belohnung patentmäßig bestimmten 25 Gulden aus dem Militär-Fonde verabfolgt werden dürfen, nur muß in einem jeden solchen Falle von dem Geschehenen mit Beybringung des Rettungszeugnisses die Anzeige an das General-Commando erstattet, und von diesem die Bewilligung zur Auszahlung abgewartet werden. §. 2841. Zur Beseitigung eines möglichen Mißverständnisses wird noch dabey erinnert, daß diese Bewilligung sich nicht auf jenen Fall beziehet, wenn eine Militär-Person im- Kriege bey einem feindlichen Vorfälle einem Anderen das Leben rettet, indem für eine solche Handlung nach Umständen andere Belohnungen durch besondere Verordnungen bestimmt sind. Belohnungen für diejenigen, welche eine verunglückte, in offenbarer Todesgefahr schwe­bende Militär - Person retten. Hkth. am s. May 808.1 -s.s. Diese Belohnung findet im Kriege bey einem feindlichen Vorfälle nicht Statt. Hkth. am 5. May 808. irZ.s. XVIII. Abschnitt. V 0 n der Gebühr der Arbeiter. §. 2842. Die in der Regiments - Nummer durch Arbeit sich besser nähren wollende Mannschaft verliert das Tractament, sobald sie vom Regiment freygelassen wird. Wenn aber der Mann in den Stunden, wo der Dienst nicht versäumt wird, einen Nebenverdienst sich erwirbt, je kann ihm vom Tractament nichts abgezogen werden. §. 2843. Den Leuten, welche zur Verarbeitung der Monturs-Stücke bey den Regimentern, Bataillonen und Corps gebraucht werden, wird das ganze Tractament erfolgt. §. 2844. Wenn von einem Regiment, Bataillon oder Corps das Monturs-Materiale im Gan­zen oder zugeschnitten empfangen wird, und daS Regiment, Bataillon oder Corps zur Ver­fertigung der Monturs-Stücke den Arbeitslohn erhält, so muß auch dieser Lohn der hierzu verwendet werdenden Mannschaft ganz gegeben werden. §. 28-45. Handelt es sich aber um Flickerey und Ausbesserung der Monturs-Stücke, so müssen die Compagnie- und Escadrons-Commandanten aus dem Pausch-Quantum der Mannschaft die billige Vergütrmg angedeihen lassen. §. 2846. Die Mannschaft, welche zu Militär- oder Civil - Arbeiten commandirt und abgegeben wird, so wie die Officiere und Unter-Officiere, welche dabey zur Aufsicht verwendet werden, behalten nach Umstanden zum Theil das Tractament, zum Theil verlieren sie dasselbe, indem die Mannschaft anderen Arbeitern gleich gehalten wird. Das XXXII. Hauptstück über d ie Militär-Arbeiten gibt ausführlich zu entnehmen, was bey Verwendung des Militärs zu öffentlichen Arbeiten zu beobachten, und wie dasselbe in diesem Falle hinsichtlich'der Gebühr zu behandeln ist. Gebühr der im Regiments? Nummer arbeitenden Mann­schaft. Hkth. am >8. Apr. 786. Gebühr der im Regiment, Bataillon oder Corps zur Ver­arbeitung der Montur verwen­det werdende» Leute. Hkth. am.8, Apr. 786. Gebühr jener Leute, welche im Regiment zur Verfertigung der in, zugefchnittenen oder im ganzen Materiale erhaltenen Monturs - Sorten verwendet werden. Hkth. am >8. Apr. 78s. Entschädigung der Mann­schaft für die Jljckerey undAus- besserung der Monturs-Sor­ten. Hl th. am -8. Apr. 786. Gebühr der Mannschaft, welche zu Militär - und Civil- Arbeiten comttiandirt und ab­gegeben wird. Hkth. am.8. Apr. 7°5.

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