Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XII. Hauptstűck. XIX. Abschnitt. Zulagen für die Mannschaft tey Artillerie - Arbeiten. Hkth. am 18.2lpr. 785. Diese Zulage hat auch für die Feldzeugamts - Posten zu gelten. Hkth. am 5, Oct 806. H , 907. Zulagen für die Mannschaft der Infanterie bey Artillerie- Arbeiten. Hkth. am 3ul. 798.13595. » » 29.2tpr. 812.12293. Zulage für die Untcrmeister und gemeinen Professionisten bey dem Feuerwerks - Corps zu Wiener- Neustadt. Hkth. am 22. Feb. 8,9. Zulagen für die Pioniers, wel­che zu Maurer - und Zimmer­manns - Arbeiten bey den Ge­stüten verwendet werden. Hkth. am 7. May 3-8. K785. §. 2847. Bey vorfallenden sehr dringenden Artillerie-Arbeiten werden den .Zeughandwerks-Ge­sellen für jede Extra-Arbeitsstunde 3 kr., dann der Mannschaft, welche zur Erzeugung der Munition verwendet wird, für jedes hundert scharfe Patronen 3 kr., und für jedes hundert Stuck-Parronen 45 kr. nach der hierzu eingehohlten Bewilligung des HofkriegSrathes ver­abreicht. §. 284». Diese Laborier-Zulage hat nicht nur für die Artillerie-Mannschaft bey dem Wiener, sondern auch bey den übrigen Feldzeugamts-Posten zu gelten. §. 2849. In dem Falle, als zu Artillerie-Arbeiten nebst dem besoldeten Artillerie-Personale und den Zeughandwerks - Leuten auch noch anderweitige Handlanger nothwendig werden soll­ten, sind solche von der Infanterie abzuverlangen, und denselben für die leichten Arbeiten täglich 6 kr., und für die schweren, worunter auch das Auf-und Abpacken gehört, täglich 9 £v„ zu ihrer gewöhnlichen Gebühr als Arbeitszulage zu erfolgen. §. 285o. Auf die Zeit, als es die Theuerung erheischt, haben Seine Majestät den Untermeistern und gemeinen Professionisten für die Tage, an welchen sie in dem Laboratorium arbeite», eine Zulage von 6 kr. in Metallgeld zu bewilligen geruhet. §. 2851. Den zeitweise zu den vorkommenden Maurer- und Zimmermanns- Arbeiten bey den Gestüten commandirren Pionieren wird außer der in Conto ihres Corps zu beziehenden or­dinären Gebühr an wirklichen Arbeitstagen nach Umstanden eine Zulage von täglichen 6 kr. Conventions-Münze, oder 10 ftn. in Enlösungsschemen auf Rechnung des Gestüts-Fondrs erfolgt. Ge bühr der beurlaubte« Stabs- und Ober - Officiere, dann Stabsparteyen. Hkth. am 18. Apr. 78S. » » Jul. 796. D 3355. In welchen Fällen denStabs- und Oder - Officieren, wenn sie beurlaubt sind, die Pferd-Por­tionen gebühren. Hkth. am >6. Apr. 785. » » -3. Mäh 808.12527. In wie weit beurlaubteGene- rale, Stabs- und Ober-Officie­re ihrcPferde unter welchenBe- dingnissen beysehalten können. Hkth. am 7.3un> 808. 1 2840. m ,, 9, Skp'soS. I 4553. XIX . Abschnitt. Won der Gebühr der Beurlaubte». h. 2852. Die von dem Regiments-Commandanten auf einige Tage in der Regiments-Num­mer beurlaubten Officiere behalten ihr volles Tractament. Der ohne oder mit Gage-Carenz beurlaubte Officier behalt, wenn er seine Bagage zurück laßt, das Natural-Quartier oder statt dessen das ihm angewiesene Quartier-Geld. Ein ohne Carenz beurlaubter Officier von der Cavallerie, wenn er nicht Krankheits wegen beurlaubt ist, hat auf die Contractions-Zulage keinen Anspruch. Dagegen gebührt demjenigen Cavallerie-Officiere, welcher aus dem Felde Krankheits halber und ohne Gage-Carenz beurlaubt wird, auf die Zeit auch die Contractions-Zulage, da dieselbe ohne dies; einen Theil seines Traktaments ausmacht. §. 2853. Die Naturalien werden den beurlaubten Officieren nur für die wirklich beyhabenden Pferde und Knechte in natura passiert, die übrigen werden, so wie das Holz, welchen es gebührt, im Gelde reluirt. Die Krankheits wegen abwesenden oder aus dieser Ursache mit Prolongation versehenen Individuen behalten ihre volle Gebühr im Gelde, an Service und Naturalien. §. 2854. Alle auf Urlaub «buchenden Generale, Stabs - und Ober-Officiere, welche des Dien­stes wegen Pferde halten müssen, und für solche die Naturalien aus den Verpflegs - Maga­zinen zu fassen berechtigt sind, haben ohne Unterschied, ob sie mit oder ohne Gage - Carenz

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