Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

no XII. Haupt fr ti ck. XV. Abschnit t. l>) Officiere, wenn sie gänz­lich mittellos sind- -Hkrh. am 18.3un.8o4. L 14*7- und 2434. Behandlung der Officiere in FciSfpitälern. Hkth. am 24. Zeb. 810. B 4681, „ „ 18.3u(.8io, 1$ 3477. c) Die Domestiken der Offi­ciere oder anLeccrMilitar-Par- teyen. Hkth. am 9. May 811. L 2097. ,, ,, 22. 3utt. 817. Jj 1977. >, ,» 18, 3«i. 817. L 2396. 8) Die den einem Festungs­baue venvenbet werdenden Ci- vil-Hanklanger. Hkth. am 18. Apr. 785. c) Die Mannschaft von frem­den Truppenkörpern. Hkth» am 24. ©sc. 809. G 2893. f) Witwen von Militär-Be- amren als Arrestanten. Hkth. an: 19. Oct. 818.1.7394. g) Gallizische Adels - Ca- Letren. Hkth.am >3.März 8o>. v 1727. Welche Individuen zur Aus­nahme in ein Militär-Spital nicht geeignet sind, in besonde­ren Fallen und unter gewiffen Mvdificationen jedoch aufge- nomme» werden dürfen. Hkth. am 19. £>ct. 818. L 7091. Jene Regimenter, welche ih­re Kranken in ein Garnisons- Spital abgeben, haben das im Unkosten- Fonds auf Spitals- Utensilien bemessene Pausch- Ltuantüm dahin abzugeben. Hkth. am 27. Jan. 804. L 3o4, Für die zur Eur in das Dad- nerBadbaus kommendeMann- schaft ist pr. Kopf»kr. Badgeld zu bezahlen. Hkth. am 27.340.804.L 3o4­die Vergütung nach dem in dem betreffenden Spitale ausfallenden, von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Verköstigungs-Durchschnitts-Preis zu leisten. b) Die Officiere, wenn sie gänzlich mittellos sind, gegen Bezahlung des bestimmt wer­denden Verköstigungs-Durchschnitts--Preises. Die bleffirten und kranken Officiere, welche zur Herstellung in ein Feldspital angewiesen sind, so wie die in der Feldspirals­dienstleistung erkrankenden Officiere und Rechnungsführer erhalten die Medicamenten unentgeldlich. Jene Officiere hingegen, die außer dem Feldspitale behandelt werden, und sich der außer der Norm gesetzten Medicamente aus den Civil-Apotheken bedienen, haben solche aus Eigenem zu bezahlen. c) Die Domestiken der Officiere und anderer Militär-Parteyen gegen Bezahlung von täg­lichen 12 krn., welcher Betrag, so lange Papiergeld im gesetzlichen Umlaufe ist, mit dem doppelten Betrage in Papiergeld, das ist: mit 24 krn., zu entrichten rst. d) Die Civil-Handlanger bey einem Festungsbaue gegen die mit 7 krn. pr. Kopf von der Fortifications-in die Spitals-Cassa zu entrichten kommende Vergütung. e) Die Mannschaft von fremden Truppenkörpern gegen Bezahlung des von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Verköstigungsbetrages, wobey auch die Medicamente mit in An­schlag zu bringen sind. f) Witwen von Militär - Beamten als Arrestanten; dieselben haben, wenn sie vermögend sind, den vorgeschriebenen Verköstigungsbetrag zu ersetzen, sind sie aber mittellos, so rechnet das Spital jene Alimentation für dieselben auf, wie sie überhaupt für Arre­stanten bewilligt ist. g) Die erkrankten und bleffirten gallizischen Adels -Cadetten bey den Uhlanen-Regimen­tern zahlen täglich 12 kr. zum Spitals-Fonde, derUeberrest ihrer Löhnung und Zulage wird ihnen auf tue Hand bezahlt. §. 2820, Nachstehende Individuen, als: a) Pensionirte Oberärzte, b) Officieres-und Militär-Beamtens- Witwen aller Grade, und deren Kinder, dann e) die Gattinnen und Kinder der Ober-und Unterärzte, der Fouriere und anderer Prima- Planisten haben keinen Anspruch zur Aufnahme in das Militär - Spital. Die Aufnah­me dieser Individuen in ein Militär - Spital kann nur auf eme nach gründlich erhobe­nen und erwogenen Umständen ergehende General-Commando-Bewilligung Statt finden; wobey das General-Commando auch zugleichzu bestimmen hat, ob die jewei­lige Beköstigung wirklich vergütet werden soll, oder ob vorzüglich mit Rücksicht auf die vorhandene Familie, ober wegen gänzlicher Mittellosigkeit und Dürftigkeit die Auf­nahme und Verpflegung unentgeldlich Statt finden darf. §. 2821. Jene Regimenter, Bataillone und Corps, welche ihre kranke Mannschaft nicht in eige­nen Spitälern behandeln, sondern in die hin und wieder bestehenden Garnisons-Spitäler abgeben, haben das in dem Regiments-, Bataillons-und Corps-Unkosten-Fonde aufSpi- tals - Utensilien bemessene Pausch - Quantum zur Spitals-Caffa abzuführen. tz. 2822. Für die zur Cur in das Badner Badhaus kommende Mannschaft haben die Regi. menter, Bataillone und Corps täglich pr. Kopf 1 kr. an den Badner Badhaus-Fond zu ent­richten, welcher Betrag von bem in den Regiments-, Bataillons - und Corps-Unkosten- Fonde bemessenen Pausch-Quantum zu bestreiten ist. Für die Mannschaft jener Regimenter, Bataillone und Corps, welche, wie oben bemerkt wurde, das Spitals - Utensilien - Pausch- Quantum ganz zu dem Garnisons - Spitale abgeben, hat das Garnisons-Spital die Bezah­lung zu leisten. '

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