Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
no XII. Haupt fr ti ck. XV. Abschnit t. l>) Officiere, wenn sie gänzlich mittellos sind- -Hkrh. am 18.3un.8o4. L 14*7- und 2434. Behandlung der Officiere in FciSfpitälern. Hkth. am 24. Zeb. 810. B 4681, „ „ 18.3u(.8io, 1$ 3477. c) Die Domestiken der Officiere oder anLeccrMilitar-Par- teyen. Hkth. am 9. May 811. L 2097. ,, ,, 22. 3utt. 817. Jj 1977. >, ,» 18, 3«i. 817. L 2396. 8) Die den einem Festungsbaue venvenbet werdenden Ci- vil-Hanklanger. Hkth. am 18. Apr. 785. c) Die Mannschaft von fremden Truppenkörpern. Hkth» am 24. ©sc. 809. G 2893. f) Witwen von Militär-Be- amren als Arrestanten. Hkth. an: 19. Oct. 818.1.7394. g) Gallizische Adels - Ca- Letren. Hkth.am >3.März 8o>. v 1727. Welche Individuen zur Ausnahme in ein Militär-Spital nicht geeignet sind, in besonderen Fallen und unter gewiffen Mvdificationen jedoch aufge- nomme» werden dürfen. Hkth. am 19. £>ct. 818. L 7091. Jene Regimenter, welche ihre Kranken in ein Garnisons- Spital abgeben, haben das im Unkosten- Fonds auf Spitals- Utensilien bemessene Pausch- Ltuantüm dahin abzugeben. Hkth. am 27. Jan. 804. L 3o4, Für die zur Eur in das Dad- nerBadbaus kommendeMann- schaft ist pr. Kopf»kr. Badgeld zu bezahlen. Hkth. am 27.340.804.L 3o4die Vergütung nach dem in dem betreffenden Spitale ausfallenden, von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Verköstigungs-Durchschnitts-Preis zu leisten. b) Die Officiere, wenn sie gänzlich mittellos sind, gegen Bezahlung des bestimmt werdenden Verköstigungs-Durchschnitts--Preises. Die bleffirten und kranken Officiere, welche zur Herstellung in ein Feldspital angewiesen sind, so wie die in der Feldspiralsdienstleistung erkrankenden Officiere und Rechnungsführer erhalten die Medicamenten unentgeldlich. Jene Officiere hingegen, die außer dem Feldspitale behandelt werden, und sich der außer der Norm gesetzten Medicamente aus den Civil-Apotheken bedienen, haben solche aus Eigenem zu bezahlen. c) Die Domestiken der Officiere und anderer Militär-Parteyen gegen Bezahlung von täglichen 12 krn., welcher Betrag, so lange Papiergeld im gesetzlichen Umlaufe ist, mit dem doppelten Betrage in Papiergeld, das ist: mit 24 krn., zu entrichten rst. d) Die Civil-Handlanger bey einem Festungsbaue gegen die mit 7 krn. pr. Kopf von der Fortifications-in die Spitals-Cassa zu entrichten kommende Vergütung. e) Die Mannschaft von fremden Truppenkörpern gegen Bezahlung des von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Verköstigungsbetrages, wobey auch die Medicamente mit in Anschlag zu bringen sind. f) Witwen von Militär - Beamten als Arrestanten; dieselben haben, wenn sie vermögend sind, den vorgeschriebenen Verköstigungsbetrag zu ersetzen, sind sie aber mittellos, so rechnet das Spital jene Alimentation für dieselben auf, wie sie überhaupt für Arrestanten bewilligt ist. g) Die erkrankten und bleffirten gallizischen Adels -Cadetten bey den Uhlanen-Regimentern zahlen täglich 12 kr. zum Spitals-Fonde, derUeberrest ihrer Löhnung und Zulage wird ihnen auf tue Hand bezahlt. §. 2820, Nachstehende Individuen, als: a) Pensionirte Oberärzte, b) Officieres-und Militär-Beamtens- Witwen aller Grade, und deren Kinder, dann e) die Gattinnen und Kinder der Ober-und Unterärzte, der Fouriere und anderer Prima- Planisten haben keinen Anspruch zur Aufnahme in das Militär - Spital. Die Aufnahme dieser Individuen in ein Militär - Spital kann nur auf eme nach gründlich erhobenen und erwogenen Umständen ergehende General-Commando-Bewilligung Statt finden; wobey das General-Commando auch zugleichzu bestimmen hat, ob die jeweilige Beköstigung wirklich vergütet werden soll, oder ob vorzüglich mit Rücksicht auf die vorhandene Familie, ober wegen gänzlicher Mittellosigkeit und Dürftigkeit die Aufnahme und Verpflegung unentgeldlich Statt finden darf. §. 2821. Jene Regimenter, Bataillone und Corps, welche ihre kranke Mannschaft nicht in eigenen Spitälern behandeln, sondern in die hin und wieder bestehenden Garnisons-Spitäler abgeben, haben das in dem Regiments-, Bataillons-und Corps-Unkosten-Fonde aufSpi- tals - Utensilien bemessene Pausch - Quantum zur Spitals-Caffa abzuführen. tz. 2822. Für die zur Cur in das Badner Badhaus kommende Mannschaft haben die Regi. menter, Bataillone und Corps täglich pr. Kopf 1 kr. an den Badner Badhaus-Fond zu entrichten, welcher Betrag von bem in den Regiments-, Bataillons - und Corps-Unkosten- Fonde bemessenen Pausch-Quantum zu bestreiten ist. Für die Mannschaft jener Regimenter, Bataillone und Corps, welche, wie oben bemerkt wurde, das Spitals - Utensilien - Pausch- Quantum ganz zu dem Garnisons - Spitale abgeben, hat das Garnisons-Spital die Bezahlung zu leisten. '