Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

21 «Bon der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. Die Militär-Granzer haben, wenn sie entfernt von ihrem Quartier-Orte eine Vade- Cur gebrauchen, auf die Zeit der Cur die volle Friedensgebühr zu erhalten. §. 2823. Die Soldatcnweiber, deren Männer in das Spital kommen, sobald sie mit Kindern beladen, und dießfalls oder sonst einen Nahrungsverdienst zu erwerben unfähig sind, be­kommen von dem Tage, als ihre Männer in das Spital abgehen, eine Brot-Portion in natura oder das Aequivalent dafür im Gelds nach dem bestimmten Ausmaße mit täglichen 2 krn., ohne Unterschied,, ob der Mann ein Aus-oder Inländer -Capitulant, oder auf be­ständig obligat ist. §. 2824. Den Weibern der feindlichen kriegsgefangenen Soldaten, wenn ihre Männer als krank in das Spital kommen, kann auf die Zeit der Erkrankung ihrer Männer täglich eine Brot- Portion in natura, oder der Durchschnitts - Beköstigungs - Preis derselben erfolgt werden. §. 2825. Wenn ein verheiratheter Monturs - Milizer erkrankt, und in das Spital kommt, so muß die betreffende Monturs - Commission dem zurück gebliebenen Weibe und auch etwa den vorhandenen Kindern einen Nahrungsverdienst zuwenden, weil dieselben keine Brot-Portion genießen, wenn aber die Weiber selbst krank in das Spital kom men, haben sie dort die Ver­pflegung zu erhalte». §. 2826. Den im Kriege zurück gebliebenen Soldatenweibern wird ohnehin vermöge der beste­henden Vorschrift §. 8096 täglich eine Brot - Portion oder das Aeguivalent im Gelbe erfolgt. Diese Weiber können daher bey der Erkrankung ihrer Männer nichts mehr wei­ter erhalten. §. 2827. Die im Felde befindlichen Soldatenweiber haben keinen Anspruch auf die in Kriegszei­ten bey Erkrankung ihrer Männer bewilligten Brot-Portionen, sondern sie müssen sich ent­weder bey der Compagnie oder Escadron selbst ernähren, oder mit dem Manne als Kran- kenwärterinn in das Spital, oder aber zu den übrigen Regiments-Weibern zurück gehen. §. 2828. Bevor die Regimenter die Brot-Portionen oder das Aequivalent an die Weiber, de­ren Männer erkranken, und in das Spital kommen, verabfolgen, haben sie genau zu erfor­schen, ob diese Weiber nicht im Stande sind, sich auf diese Zeit selbst zu ernähren, weil im widrigen Falle die Regiments - oder Corps-Commandanren und die zu derley Ungebühren die Paffierung ertheilenden feldkriegscvmmissariatijchen Beamten dem Aerarium den Ersatz leisten müssen. §. 2829. Sobald der Mann im Spitale stirbt, oder sonst davon abgeht, hat die dem Weibe bewilligte Brot-Portion aufzuhören. §. 283o. Die krank in das Spital kommenden Soldatenweiber haben weder die Brot-Portion, noch das Aequivalent vom Aerarium zu genießen, sondern sie werden mit Arzeneyen und der Verpflegung von jenem Spitale versorgt, in welches sie kommen. §. 2881. Die erkrankten Cordonisten-Weiber können in die nächstgelegenen Regiments - oder Bataillons-Spiraler zur Wartung überbracht, und die für derley Weiber erforderlichen Me- dicamente aus dem Spltals-Fonde eben dieser Regimenter bestritten werden, weil ihnen von den kranken Cordonisten die ganze Löhnung nebst dem Brotgelde zu gute kommt. Für die in Für die eine Dade-Cur brau­chenden Militär-Granzer ist die Friedensgebühr bewilligt- Hkth. am »8. Nov. 769. 11 11 39. 3ul. 816. A 4009, Verpflegung der Soldaten­weiber während der Krankheit ihrer Männer. Hkth. am 18. Apr. ?85. 11 11 6. Feb- 808. L 487. Verpflegung der Soldaten­weiber der feindlichen Kriegs­gefangenen wäbrendderKrank- heit ihrer Männer. Hkth. am3o. Oct. 8,5. L4549. Verpflegung der Weiber der Monturs-Mllizer während der Krankheit ihrer Männer. Hkth. am 18. Apr. 7SS. Verpflegung der im Kriege zurück bleibenden Soldaten­weiberwährend der Krankheit ihrer Männer. Hkth. am >8. Apr. 786. Verpflegung der im Felde be- findlichenSoldatenweibenväh- rend der Krankheit ihrer Män­ner. Hkth. am 18. Apr. 78-. Was bey Erfolglaffung der Brot-Portionen oder des Ae- quivalents zu beobachten ist. Hkth. am 18.19^.785. Wann die Erfolglaffung der Brot - Portion oder des Arqui- valentö aufzuhören hat. Hkth. am 18. Apr. 785. Verpflegung der Soldaten­weiber, wenn solche erkranken. Hkth. am l3. Apr. 785. Behandlung der erkrankten Cordonisten - Weiber. Hkth. am »8. Apr. ?85.

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