Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
§. 2817. Unentgeldlich werden in dis Militär-Spitäler ausgenommen und verpflegt: a) Die Soldatemveiber, wovon jedoch jene Weiber ausgenommen sind, die sich nicht bey den Regimentern, Bataillonen und Corps aufhalten dürfen, und nicht unter die Militär-Jurisdiction gehören, wozu auch die Weiber der von den Ländern als Recruten gestellt werdenden verheiratheten Leute zu rechnen sind. b) Die Weiber jener Militär-Parteyen und Prima-Pianisten, die vom Aeranum mon- tivt werden. c) Die Gränzzöglinge und die übrigen akademischen Zöglinge. ’ d) Die in das Haupt- Quartier kommenden feindlichen Deserteure, welche dergestalt erkranken, daß sie ohne Lebensgefahr nicht weiter kommen können. Diese werden auf dre zur Herstellung unumgänglich nöthige Zeit in den Feldspitälern versorgt. §. 2818. Gegen Zurücklassung des ganzen oder halben Tractaments werden weiter verpflegt: a) Die Reserve - und Ergänzungsmänner, wenn sie während der Dressier-Zeit erkranken. Verlangt jedoch ein Ergänzungsmann die Aufnahme in das Militär-Spital außer dieser Zeit, so ist dessen Aufnahme nur dann gestattet, wenn derselbe sich freywillig sogleich zum Regiment präsentiren läßt, um daselbst nach seiner Genesung fortzudienen, wobey jedoch voraus k gesetzt wird, daß er die erforderliche Tauglichkeit zum Militär besitzt. b) Die Mannschaft der Hofburgwache und der Wiener Polizey-Wache vom Feldwebel und Wachtmerster abwärts^, gegen Abführung ihres ganzen Tractaments sammt Brotgeld. c) Die bey Kriegskanzelleyen und Kriegs-Cassen aus dem Invaliden-Stande als Hausrücksichtlich Cassa-Diener mit einer Zulage von täglichen 15 krn. angestellten Invaliden, gegen Entrichtung des ganzen Invaliden - Tractaments, und wenn sie ledig sind, auch nebst diesem Tractament gegen Bezahlung der Hälfte der bemerkten, aus dem Fonde der Kanzelley - Spesen-Gelder bezahlt werdenden Zulage. x d) Die Erziehungsknaben, für welche das Erziehungshaus von den zum Unterhalte eines und Knaben bestimmten täglichen 5 krn. die Hälfte mit 2^/2 kr. in das Spital abzugeben hat. e) Die Prima - Pianisten , welche sich selbst kleiden und ihre Pferde selbst anschaffen müssen, so wie die Verpflegsbäcker, dieselben haben die Halste des Tractaments in das S pital abzu- geben, die andereHalfte aber und das Brotgeld hat ihnen zu verbleiben. Sollten derTheue- rung wegen zu dem Tractament der Prima-Planisten und der Verpflegsbäcker Procenten- Zuschüsse oder Theuerungs-und Fleischbeyträge bestehen, so ist auch die Hälfte der Pro- centen-Zuschüsse, und bezüglich der Fleisch-und Theuerungsbeyträge dem Spitale zu entrichten, die andere Hälfte aber den bemerkten Individuen zu belassen, nachdem diese zeitlich bewilligten Genüsse nur als ein Surrogat für das wegen der zeitlich herrschenden Theuerung nicht hinreichende Tractament anzusehen sind. f) Wenn Prima - Pianisten als Arrestanten erkranken und in das Spital kommen, so haben derley Prima-Planisten, welche bey sonstiger Erkrankung nach der gegenwärtigen Vorschrift die Gage-Hälfte in das Spital abzugeben haben, auch als Arrestanten die halbe Gage zurück zu lassen, da sie bis zur erfolgenden Aburtheilung ohnehin im ganzen Genüsse derselben bleiben. §. 2819. Gegen einen bestimmten oder gegen einen von Zeit zu Zeit ausgemeffen werdenden Verköstigungsbetrag: *) Die Feldärzte aller Grade; dieselben haben bey ihrer Erkrankung im Militär-Spitale die Wartung und Medicamente unentgeldlich zu genießen, für die Verköstigung aber Band in. 6 * Von der Geld*, und Natural -Gebührter A r m e cWer unentgeldlich in die Spitaler ausgenommen mir), a) Die Soldatenweiber. Hkth. am 18. Apr. 785. i>) Die Weiber der Militä.-- Parteyen u. Prima-Planisten- Hkth. am 18. Apr. 78». r) Akademische und Granz- zoglingeHkrh. am 26. 5e8.809. L to.jft. d) Feindliche Deserteure, wenn sie ohne Lebensgefahr nicht weiter kommen können. Hkth. am 18. Apr. 785. Wer gegen Zurücklassung des ganzen oder halben Tractaments in die Militär- Spitäler ausgenommen wird. a) Die Reserve-Männer. Hkth. am 8. Jun. 808. „ „ 8. -Oct.QoS. 0 2428. » „ 7. Iän. 809. O 3o» i>) Die Mannschaft dcrHof- burgwachc und der Wiener Po- lizey-WacheHkth. am 17. Feb. 602. D 2391. c) Diebey Kriegskanzelleyen und Kriegs-Cassen als Haus- und rücksichrlich Caffa-Diencr angestellten Invaliden. Hkth. am 29. Feb. 812.1107g. d) Die Erziehungsknaven. Hkth. anr 19. Dcc. 783. G 7899. e) Die Prima - Pianisten und Verpflegsbäcker. Hkth. am ^3. Apr. 785. „ ,, 2 1.3uf. 817. L 2294. „ „ 10. DToy. 817.1,3648. f) Prima-Planisten, wenn sic als Arrestanten in das Spital kommen. Hkth. am 19. Qct. 813, L7091. Welche Individuen gegen einen iu bezahlenden Vekösti- gungsbetrag in die Militär- Spitäler aufgenomm. werden, a) D>e Felsärzte aller Grade. Hkth. am 8. Apr. 818. L2397.