Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

L(>4 VI. Hauptstück. XI Uh \ fynitt* Welche AcrLte hierju auszu- wühlen sind. Hkth. am 25. Feb. 818. G 209. Bestimmung der Fälle, in denen die gerichtliche Leichcn- besichtigung nothwendig wird. Hkth. am 25. Feb. 818, C 209. Pflichten des Arztes in Be­treff der Anzeige ihm vorge- kemmener Verwundungen, ge­waltsamer Beschädigungen rc. Hkth. am 25. Feb. 818. c 209. §. 1955. Im Allgemeinen dürfen zu dieser wichtigen Amtshandlung keine anderen als solche Mi­litär-Aerzte zugelafsen werden, welche an der k. k. medicinisch - chirurgischen Josephs-Aka­demie, oder an einer Universität, oder an einem Lycäum ordnungsmäßig ihr medicinisch- chirurgisches Studium absolvirt, und den Doctor- oder Magister-Grad erhalten, oder doch wenigstens den Charakter eines approbirten Civil-Wundarztes haben. Inder Regel sind es die Stabs-, Regiments- und Oberfeldärzte und die bey den Gränz-Communitäten angestellten Aerzte und Wundärzte, welche die gerichtlichen Leichenbesichtigungen zu besorgen haben. In Fällen je­doch, wo jene nicht zu haben, oder der weiten Entfernung wegen nicht zeitig genug herbey zu ziehen, oder wegen Erkrankung zu erscheinen verhindert sind, können auch die Unterfeld­ärzte dazu verwendet werden, wenn sie graduirt oder doch approbirt sind. Sollten aber die Verhältnisse von der Art seyn, daß gar keine wissenschaftlich gualificirten Militär- Aerzte in der erforderlichen Zeit zu haben wären, so müßte an ihrer Statt ein graduirter Arzt oder approbirter Wundarzt aus dem Civil-Stande, der dem Geschäfte gewachsen ist, substiturrr rverden; in welchem Falle jedoch diesen Substituirten jedes Mahl die Eidespfltchd, sofern ihnen nicht schon bey ihrer Anstellung der am Ende dieser Instruction beygefügte Diensteid abgenommen worden war, besonders auferlegt werden muß. §. 1956. Die gerichtliche Leichenbesichtigung ist in allen jenen Fällen nothwendig: a) Wo jemand in längerer oder kürzerer Zeit nach einer voraus erlittenen mechanischen Gewaltthätigkeit durch Stoßen, Schlagen, mit stumpfen oder scharfen, schneidenden oder stechenden Werkzeugen, durch Fallen von einer beträchtlichen Höhen, s. w.gestor­ben wäre. b) Bey wirklichen Vergiftungsfällen, oder auch nur, wenn jemand nach dem Genüsse ir­gend einer verdächtigen Speise, eines Getränkes, einer Arzeney u. dgl. unter plötzlich darauf erfolgten heftigen, auf die Vermuthung einer Vergiftung hmdeutenden Zufäl­len stirbt. c) Wenn auch auf den bloß äußerlichen Gebrauch von Salben, Bädern, Waschwasser, Haarpuder u. dgl., die in der Absicht, entweder um Hautausschläge, oder um Läuse und anderes Ungeziefer zu vertreiben, ohne Verordnung eines Arzeneyverständigen ge­braucht wurden, der Tod unter den oben genannten Zufällen erfolgt. ck) Bey Erwürgten, Erhängten, Erdrückten, Ertrunkenen, Erstickten. e) Bey plötzlich verstorbenen, vorhin ganz gesunden Personen, wo die Ursache des To­des nicht bekannt ist. f) Bey in Wohnungen, auf freyer Gasse, auf wegsamen und unwegsamen Orten, tobt gefundenen, bekannten und unbekannten Personen. g) Bey allen tobt gefundenen neugebornen Kindern ohne Unterschied. h) Bey jenen tobten neugebornen Kindern, wo der Verdacht einer gewaltsamen Frucht­abtreibung oder einer gewaltsamen tödtlichen Handanlegung obwaltet. i) Endlich auch bey Verstorbenen, die unter der Behandlung von Quacksalbern und Af­terärzten starben, oder wo über die Unzweckmäßigkeit der voraus gegangenen ärztlichen Behandlung eine Klage vor Gericht angebracht worden wäre; und außerdem noch in allen jenen Fällen, in welchen irgend eine Gerichtsbehörde eine gerichtliche Leichenbe- sichtigung anzuordnen für nöthig finden wird. h. 1957. Um aber die individuellen Fälle, in welchen eine gerichtliche Leichenbesichtigung noth­wendig ist, sogleich zur Kenntnis; der rechtmäßigen Behörde zu bringen, soll ein jeder Mili­tär-Arzt, in welcher Amts-und Dienst-Categorie sich derselbe auch befinden möge, die unerläßliche Pflicht haben, alle ihm bekannt gewordenen Verwundungen und anderen Ver­letzungen von einer Wichtigkeit, auf die der Tod erfolgte, ferner alle Todesfälle, wo der

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