Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

93on dem ärztlichen Personale. 205 Verdacht einer zufälligen oder vorsätzlichen Vergiftung eintritt, dann was immer für eine andere schon bekannte oder nur vermuthete gewaltsame Todesart, sobald es möglich ist, der näch­sten Vorgesetzten Militär-Behörde, und, wenn es eine Civil-Person betrifft, in den Städ­ten und Märkten den Magistraten, auf dem Lande den Dominien oder Kreisämtern, den Comitaten oder Stuhlgerichten schriftlich oder mündlich anzuzeigen, damit diese sodann nach ihrem angemessenen Wirkungskreise das Nöthige zur genauen schriftlichen Leichenbesichri- gung verfügen können. h. 1908. In solchen Fallen, wo (§. 1966) eine gerichtliche Leichenbesichtigung Statt finden muß, ist es weder dem Arzte, noch dem Wundarzte, welche den Verstorbenen in seinen letzten Le­benstagen behandelten, noch sonst jemand Anderem unter der strengsten Ahndung erlaubt, ir­gend eine anatomische oder andere Untersuchung, wodurch die späterhin eintretend-e gerichtli­che Leichenbesichtigung entweder ganz oder nur zum Theile vereitelt, oder wenigstens doch unverläßlich gemacht werden könnte, vorzunehmen; sondern sie sind verbunden, so viel es von ihnen abhängt, dafür zu sorgen, daß der Leichnam als Gegenstand der Untersuchung so unberührt und unverändert, als nur immer möglich ist, gelassen, und, wenn es anders seyn kann, sogar nicht von der Stelle und aus der Lage, in der er verschied, oder in wel­cher er tobt gefunden wurde, gebracht oder übertragen werde. Noch weniger aber wird es un­geahndet bleiben, wenn ein Leichnam, der (nach §. u)56—1967) zu einer gerichtlichen Lei- chcnbesichtigung geeignet ijT, bevor noch dieselbe vorgenommen wurde, wohl gar für cheerdi- gungsfähig erklärt, oder schon wirklich begraben worden wäre. tz. 1959. Eine Ausnahme von diesem (§. 1968 angegebenen) Verfahren muß jedoch in jenen Fallen gemacht werden: a) Wo man von dem wirklichen Tode eines gewaltsamen oder zufällig Verunglückten noch nicht hinlänglich überzeugr üst, sondern wo im Gegentheile vielmehr die Vermuthung eintritt, daß er sich nur in dem Zustande des Scheintodes befinden könne, wie z. B. bey Erwürgten, Erhängten, Ertrunkenen, Erstickten, vom Blitze und Schlagflusse Ge­rührten u. dgl. b) In der zweyten Hälfte der Schwangerschaft verblichener Weibspersonen. Im ersten Falle müssen alle Versuche zur etwa noch möglichen Lebensrettung, wel­che die Heilkunst, als in der Theorie und Erfahrung bewährt, darbiethet, ungesäumt, eifrig und lange genug vorgenommen werden, wenn gleich die in der Folge vorzuneh­mende gerichtliche Leichenbesichttgung dadurch erschwert würde; im zweyten Falle aber muß, den bereits bestehenden Gesetzen gemäß, der Kaiserschnitt mit aller bey noch wirklich Lebenden nothwendigen Vorsicht und Behuthsamkeit kunstmäßig gemacht wer­den, um, wenn es möglich wäre, die Frucht noch zu retten, oder (bey christlichen Glaubensgenossen) sie wenigstens doch noch lebend anzutreffen und taufen zu können. h. i960. Eine jede gerichtliche Leichenbesichtigung darf aber nur unter folgenden Bedingnissen vorgenommen werden: a) Vor Allem muß an die untersuchenden Aerzte ein schriftlicher und amtlicher Auftrag von Seite derjenigen Behörde erlassen werden, unter deren unmittelbarem Befehle die beygezogenen Militär-Aerzte stehen, oder unter deren Gerichtsbarkeit der die Untersu­chung veranlassende Gegenstand gehört. Dieser Auftrag soll b) den zu Untersuchenden, den Ort, wo, die Zeit, wann die Untersuchung vorzunehmen ist, so wie die Benennung der Genchtsperfonen, in deren Gegenwart, und der Aerzte, von denen die Untersuchung vorgenommen wird, ausdrücklich enthalten. c) Jede gerichtliche Leichenbesichtigung muß in der Regel von zwey der im §. i<)55 benann­ten Kunstverständigen vorgenommen werden, und nur, wenn es ohne bedenklichen Verzug nicht geschehen kann, ist sich mit Einem derselben zu begnügen. An einem jue gerichtli­chen Besichtigung bestimmten Leichname darf von dem Ordi­narius keine anatomische Un­tersuchung vorgenommen, noch weniger aber die Leiche beer­diget werden. Hkth. am i5. Feb. 818. c 309, Ausnahme hiervon. Hkth. am z5. 5(6. 818, C 209. Unter welchen Bedingnissek jede gerichtliche Leichenvesich- tigung vorgenommen werden muß. Hkth. am 25. Feb. 3,3. c 209.

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