Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
(jCf VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. Den den Ausrüstungs-Noth- dürften für die zwey Feld- und Reserve - Bataillone. Hkth. am io.gef>. 809.B 549. » x 28.März 809.D >470. lelst der eigenen, schon vollkommen abgerichteten, zu Feldkriegsdiensten ganz tauglichen Mannschaft den Feld-Bataillonen zugeführet werde; wobey übrigens von der Dringlichkeit der Umstände und von den durch die Dlslocations-Verhältnisse an Händen gegeben werdenden Umständen bestimmt werden wird, in wie fern es nothwendig sey, daß das Reserve- Bataillon, wenn es m Garnisonen sich befände, den Ersatz alsogleich dem Feld-Bataillon zu leisten haben werde, ohne erst die Complettirung seines Standes von dem Landes-Bataillon abzuwarten. Die Gränz-General-Commanden sind gehalten, über die getroffenen Dispositionen der Ersatzleistungen ordentliche Vormerkungen zu führen, die Zusammenstellung der Transporte einzuleiten, und zu verfügen, daß jeder zum Ersätze bestimmte Mannschafts-Transport vor dem Abgehen dem General und Brigadier, dann dem Feld - Kriegs - Commissar zur vorschriftmäßigen Revision vorgestellt werde, welche über jeden derley Transport unter nahmentlicher Abgabe des Transports - Commandanten über den Stand, über die Ausrü- stungs- und Gesundheits-Beschaffenheit, dann über die sonstig vorkommenden wesentlichen Umstände eine kurze Relation dem Vorgesetzten Landes-General-Commando zu erstatten haben werden. Zu diesem Ende, und damit kein Aufliegen m den Ausrüstungs - Nothdurften erwachse, soll im Laufe des Krieges bey den im Lande befindlichen Reserve- oder Landes-Bataillonen immer ein Vorrath für 100 Mann an Montur, Armatur und Rüstung vorhanden seyn. In welchem Antheile übrigens der Ersatz den zwey Feld-Bataillonen für die in Spitälern krank und bleffirt befindliche oder sonstig unevidente Mannschaft zu leisten ist, wird von dem k. k. Hofkriegsrathe von Fall zu Fall besonders bestimmt. §. 1443. So wie die Augmentation von dem Friedens - auf den Kriegsfuß der zwey Feld-Bataillone angeordnet wird, sind auf den vermehrten Srand der Unter - Officiere und Gefrey- ten die erforderlichen Ausrüstungs - Nothdurften, dann die Mäntel und kalbfellenen Tornister, und was sonst abgehet, von den Monturs-Oekonomie-Commissionen und Zeugäm- tern abzufaffen. Die Gewehre der zwey Feld-Bataillone und nach Möglichkeit auch jene des Reserve- Bataillons müssen durchgehends von neuer Art seyn. Da im Kriege die Dienstleistung der Gränz-Scharfschützen ganz so, wie die der Jäger ist, so wurde für nöthig befunden, die Scharfschützen der zwey Feld-Bataillone ebenfalls mit einem einfachen Stutzen und Bayonnette, einem einfachen Jäger-Cartousche sammt Zugehör, mit einem Schloß-Futteral, einem Ueberschwungriemen von schwarzem Leder mit Bayonnett-Tasche und mit einem Pulverhorne sammt Schnur und Quasten zu versehen. Die Scharfschützen des Reserve-Bataillons sind, falls mit einfachen Stutzen nicht aufzukommen wäre, mit Doppelstutzen sammt aller oben beschriebenen anderweitigen Zugehör auszurüsten. Bey dem wirklichen Ausmarsche der Feld-Bataillone sollen die für das Reserve-Bataillon erforderlichen Schuhe sogleich empfangen werden; wann aber in Kriegszeiten die übrigen Monturs - und Ausrüstungs - Nothdurften zu empfangen sind, und in was solche zu bestehen haben, wird von dem k. k. Hofkriegsrathe von Fall zu Fall bestimmt; nur werden die Gränz - Regimenter, so wie der dießfallsige bestimmte Befehl einlanger, sich sofort der Abfassung wegen immer vorerst mit der betreffenden Monturs - Oekonomie - Commission in das Einvernehmen zu setzen haben, damit die Fassungs-Officiere bey diesen Commissionen nicht unnüthig verweilen. Alle abgefaßte Montur, und so auch die Mäntel, ist jedoch an die Mannschaft des Reserve-Bataillons nicht eher in den Gebrauch zu geben, bis nicht dasselbe zum Ausmar-