Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

sche aus der Gränze beordert wird, oder der Befehl hierzu ausdrücklich erfolgt. — Für die gute Confervation dieser bis dahin depositirten Monturs-Sorten bleibt der Oberste und Regiments- oder Bataillons-Commandant dem k.k. Hofkriegsrathe verantwortlich. Sollte aber der Abmarsch des Reserve-Bataillons so schnell erfolgen, daß die Mann­schaft mit allen Ausrüstungs - Nothdurften nicht versehen werden könnte, so ist in jedem Falle doch dafür zu sorgen, daß sie mit Mänteln und kalbfellenen Tornistern, mit completten Feuergewehren und Munition nach dem Kriegsfuße versehen sey, und die Einleitung ge- rroffen werde, daß das zur completten Ausrüstung noch Erforderliche entweder schleunigst bey Tag und Nacht entgegen oder nachgeführt, ■— oder nach Maßgabe der Lokalität und Dis- locations-Bestimmung im Zuge des Marsches von Behörden empfangen und an sich ge­bracht werde. Das Landes-Bataillon ist mit Gewehren von alter Art auszurüsten. §. »444. Die im Lande zurück bleibenden und in dem Falle eines Ausmarsches des Reserve- Bataillons von dem Reserve - zu dem Landes-Bataillon zu übersetzenden Gränz-Artilleristen haben, gleich den Feld-Artilleristen, nur einen Säbel mit schwarzen Ueberschwungriemen und einen Stock mit Lunde zu erhalten. Da sie in die Lage kommen können, in Ermanglung der Feld-Artilleristen das Gränzgeschütz allein bedienen zu müssen, so werden für jedes Gränz-Regiment drey Artil­lerie-Reißzeuge bestimmt, damit die geschickteren Gränz - Artilleristen für den Fall, daß sie Ober-Kanoniers-Dienste leisten müssen, damit versehen werden können. In dem Gebrauchs derselben sind die hierzu geeigneten geschickteren Gränz- Artilleri­sten zu unterrichten, jedoch haben die Reißzeuge fortan in Verwahrung desjenigen Officiers, welcher den Artillerie-Unterricht ertheilt, zu verbleiben, sind in das Regiments-Inventarium einzunehmen, und nur während der Uebungszeit, wenn der Fall ihrer wirklichen Verwen­dung eintritt, zum Gebrauche zu erfolgen. §. 1445. Bey jedem Ausmarsche der Feld- oder Reserve-Bataillone muß die den Gränzern eigene Montur nach den ärarischen Anschaffungspreisen und nach dem Verhältnisse der Tragzeit abgeschätzt, und den Gränzhäusern auf Rechnung des currenten Militär-Fondes vergütet werden. Die Abschätzung geschieht bey der Zusammenrückung des Regiments oder der Batail­lone commissionaliter im Beyseyn der kriegscommiffariatischen Behörde und in Gegenwart der Hausväter, wornach diese bey der Abschätzung mit zu erscheinen haben, welches aus dem ferneren Grunde nothwendig ist, um in dem Falle, wenn ihre Soldaten die ärarische Mon­tur oder einen Theil derselben erhalten, die eigenthümliche Hauses-Montur übernehmen und an ihr Haus bringen zu können. Die Monturs-Abschätzungs-Consignationen müssen von jeder Compagnie vorbereiter, die Vergütungsbeträge aber nicht angesetzt werden, weil solche erst bey der commissionellen Abschätzung auszusprechen sind. Uebrigens hat die Monturs-Vergütung über oberkriegs- commiffariatische Liquidation und General - Commando - Bewilligung zu erfolgen, kann aber auch gleich nach der Abschätzung den Hausvätern . '.s den Gränz-Proventen auf Rechnung des Militär-Fondes geleistet werden. §. 1446. Jede zum Ausmarsche beorderte Grä'nztruppe, es sey in vollständig einzelnen Batail­lonen oder Abtheilungen, oder als Ergänzungs-Mannschaft, hat auf demZusammenrückungs- platze vor dem General und Brigadier, dann Kriegs - Commlssä'r die Revision zu passieren, wobey in Absicht der Montur und des Standes dasjenige zu beobachten ist, was für Mu­sterungen und Revisionen vorgeschrieben wurde. lieber den Befund der Revision ist unter Zulegung der Revisions-Listen und bey Band 11. 25 Von den Militär-Reserven. Ausrüstung der Gränz-Ar- tilleristen. Hkth.am 25.Iän.809. B323. Monturs - Abschätzung. Hkth. flittio. Feb. 809. B54g. Don den Revisionen der aus- tiiaschierenden Gränj-Trup­pen-. Hkth. am >0. Feb- 809. b 549,

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