Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Militär-Reserven. 05 §• *44*. Hierbei) treten folgende allgemeine Beobachtungen ein: rtens: Wegen Ueberkommung der bemessenen Capelläne für die zwey Feld-Bataillone haben sich die Gränz-General - Commanden an die im Lande befindlichen Diöcesan- Bischöfe bey den ReligionS - Genossenschaften zu verwenden, und für die Abfassung der erforderlichen und nicht schon vorhandenen Feld-Capellen zu sorgen. 2tens: Aus den Fall des Ausmarsches der zwey Feld-Bataillone bleiben der für diese Ba- taillone angetragene Rechnungsführer und dessen ganzinvalider Privat-Diener, ferner von den angetragenen 6 Fourieren 3 derselben mit der Kanzelley im Lande zurück. 3tens: Wird das Reserve-Bataillon zum Ausmarsche beordert, so gehet mit demselben Ein Fourier, und die übrigen zwey bleiben eben auch bey der Kanzelley im Lande. 4tens: So lange das Reserve-Bataillon im Lande bleibt, sind die 5o Artilleristen bey demselben im Stande zu führen, wornach in diesem Falle der Stand der Reserve-Bataillone mit >5^3, dagegen jener des Landes-Bataillons nach der jeweilig bestimmten Zahl an... Köpfe enthalt; und da diese Artilleristen zur Bedienung des Gra'nz- geschützes immer im Lande zu belassen sind, so kommen solche erst bey erfolgender Abrückung des Reserve-Bataillons zu dem Landes-Bataillon zu übersetzen. 5tens: Die für das Reserve-Bataillon angerragenen Artillerie-Handlanger, bestehend in einem Corpora! und der jeweilig bestimmten Zahl an Gemeinen, sind lediglich auf den Fall zu enroliren, wenn dasselbe in's Feld abzurücken beordert würde, wogegen bey der Dienstleistung inner Landes und in Garnisonen sich der Stand um diese 33 Köpfe vermindert. <itens: Die für jede Compagnie bemessenen Schützen haben bey den Compagnien eingetheilt zu verbleiben. 7tens: Alle Artillerie-Handlangerhaben ohne Feuergewehr auszumarschiren, wogegen sie Säbel mit Ueberschwungriemen erhalten müssen. 8tens: Auf den Fall der Aufstellung der Landes-Bataillone sind die hierzu nöthigen Offi- ciers-Chargen durch pensionirte und halbinvalide Officiere zu besetzen; und sollte mit der nöthigen Anzahl von pensionirten Capita'n-Lieutenants nicht anfzukommen seyn, so können statt derselben auch wirkliche Hauptleute oder Ober-Lieutenants als Compagnie-Commandanten angestell't werden. ytens: Zur Besorgung der Profoßens -Dienste bey dem Reserve - oder Landes-Bataillon ist ein Unter-Officier zu bestimmen, welchem eine Zulage von höchstens monathlich fünf Gulden aus dem Unkosten - Fonde erfolgt werden kann. §. *442. Selbst auf den Fall, wenn die Feld - und das Reserve-Bataillon ausmarschirt seyn sollten, haben sich erstere mittelst des Reserve-, dieses mittelst des Landes-Bataillons zu ergänzen, wogegen dem letzteren ruittelst des Nachwachseö und der sonst feldkriegsdiensttauglichen Population der Ersatz zu leisten ist. Zu diesem Ende haben die vor dem Feinde stehenden Feld-Bataillone den sich ergebenden Abgang mittelst zehntägiger oder halbmonathlicher Rapporte dem rückwärtigen Gränz- Landes -General -Commando anzuzeigen, unter welchem sich das Reserve-und das Landes-Bataillon befinden. Diese Anzeige hat auch auf den Fall, wenn daS Reserve-Bataillon ebenfalls ausmarschirt seyn sollte, von den Feld - und Reserve-Bataillonen unmittelbar an jenes Landes- General-Commando zu geschehen, wo das Landes-Bataillon drslocirt ist, dessen Sache es sofort bleibt, solche zweckmäßige Einleitungen zu treffen, daß die mit der erforderlichen Montur, Armatur, Rüstung und mit der Kriegs-Munition complete ausgerüstete Ersatzmannschaft von dem Landes-Bataillon dem Reserve-Bataillon, von letzterem aber mitBeoßach tunq hieröey. Hkth. (Vtt io. pe6 809. B 549. Woher die Officiere für das Reserve« und Landes- Bataillo» zu nehmen sind- Hkth. am 10. Feb. 809. R 549. » » 7- 3<tn.814, B 20. Zulage für den Qua - Profokén. Hkth. am 26. Apr. 809. n i485. Von der Ergänzungsart in Kriegszeitcn. Hkth. am 10. Feb. 809. B 549.