Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
94 VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. Abeichtung der Mannschaft. Hkth.am ro. Aug.övg. B 3ogo« Hierbey sind die als überzählig entlassenen Unter-Officiere und Gefceyten, dann Spielleute zu verwenden. Hkth.am 20.Dec. 809. B 3i83. » » 6. 3un. 8:4. B 2767. Verpflichtung der Regiments - Eommandante» und Brigadiere. Hkth. am 20. Aug. 808. b 3090. Begünstigungen in Absicht der Montur - und D.enstes- verschonung der Reserve- und Landes - Bataillons- Mannschaft. Hkth. am 20. Aug. 808. B 3ogo. Behandlung der im Dienste realinvalid Werdenden. Hkth. am 20, Aug. 808. B 3090. Zeitpunct der wirklichen Ausstellung der Gränz - Reserve und Landes-Bataillone. Hkth. am 1. Feb. 809. e 349. Stand der Feld - und Reserve-Landes-Bataillone auf den Fall des Ausmarsches, und Ausstellung. Hkth. am 10. Feb. 809. B, 549. 1434. Sowohl die Mannschaft der Reserven als der Landes-Bataillone, respecuve Divisionen hat, so weit es ohne Nachtheil ihrer Wirthschaft geschehen kann, an Sonn - und Feyerta- gen in der nächsten Officiers-Station und »nonathlich Ein Mahl in der Compagnie-Station zu efrercieren. Dieses hat nach, der Vorschrift des Abrichtungs-Regulaments ganz in der Art zu geschehen, wie es bey den Feld-Bataillonen beobachtet wird. Die Abrichtung sollte zugleich mit der übrigen Mannschaft der Feld-Bataillone durch die bey solchen angestellten Ober - und Unter-Officiere geschehen, und es haben deßwegen jene der Reserve - und Landes -Bataillone keine eigene Abtheilung zu formiren. tz. »486. Bey dieser Abrichtung sind die nach Ende eines Krieges als überzählig zu ihren Hausern entlassenen Unter-Officiere, Gefreyten und Spielleute in der Art einzutheilen, daß sie bey den gewöhnlichen Ausrückungen zum Epercieren, wovon jedoch die hinlänglich abgerich- tete Mannschaft öfter verschont werden kann, nach ihren Chargen eintreten, ohne jedoch auf eine Verpflegs- oder Dienst-Constitutivs - Gebühr Anspruch zu haben, wogegen sie aber auch außer diesen Waffenübungen im Frieden zu keinem anderen Dienste, weder am Cor- don, noch im Innern des Regiments, verwendet werden dürfen. §. »436. Die Generale und Brigadiere, die Regiments-Commandanten und die übrigen Stabs-Officiere bleiben dafür verantwortlich, daß die Mannschaft der Reserve sowohl, als der Landes-Batalllone, respective Divisionen ganz vollständig und in der Art abgerichtec werde, um solche, ihrer Bestimmung gemäß, mit dem besten Erfolge verwenden, so wie im Nothsalle die Reserve-Bataillone zum Ausmarsche beordern zu können. h. 1437. Uebrigens ist als Grundsatz anzunehmen, daß, da die Mannschaft der Reserve-und Landes-Bataillone, so wie der Tschaikisten-Divisionen, ohne Nachtheil ihrer Hauseswirth- schaften und ohne eine Beschwerniß der Gränzhäuser, in den Waffen geübt werden sollte, die Gränzhäuser zur Anschaffung der sonst für die Enrolirten der Feld-Bataillone vorge- schnebenen Montur nicht verhalten werden könnten, und daß solche im Frieden bey dem Daseyn der zwey Feld-Bataillone zu irgend einem Militär-Dienste im Innern des Regiments oder am Cordon nicht verwendet werden darf; daher auch solche auf das Dienst-Con- stitutlvum oder auf eine sonstige Verpflegsvergütung keinen Anspruch zu machen hat. §. »438. Sollte aber ein zur Reserve enrolirter oder zum Landes-Bataillon pränotirter Mann durch das Ejeercieren, folglich im Dienste realinvalrd werden, so ist solcher nach eben jenen Grundsätzen zu behandeln, welche für realinvalid gewordene Mannschaft der zweyten Feld- Bataillone bestehen. h. 1439. Die wirkliche Aufstellung der Reserve-und Landes-Bataillone und der Tschaikisten- Divistonen zur activen Dienstleistung beruhet auf der äußeren und inneren Vertheidigungs- nothdurft, und wird von dem k. k. Hofkriegsrathe angeordnet. In der Regel hat solche dann zu erfolgen, wenn Ein oder beyde Feld-Bataillone zum Ausmarsche beordert werden. Tritt dieser Fall ein, so ist das Reserve - und Landes - Bataillon mit allen Chargen aufzustellen, die Mannschaft förmlich zu enroliren, und es haben diese Bataillons den Dienst im Regiment und am Cordon zu übernehmen. tz. »44o. Bey erfolgendem Abmarsche haben die zwey Feld-Bataillone eines Gränz-Regiments mit dem von dem Friedens-auf den Kriegsfuß erhöhten Stand abzurücken, wo hingegen in der croatischen, slavonischen und banatischen Militär-Gränze der Stand der Reserve- und Landes-Bataillone aus den heym dritten Hauptstücke bestimmten Chargen ju bestehen hat.