Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

94 VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. Abeichtung der Mannschaft. Hkth.am ro. Aug.övg. B 3ogo« Hierbey sind die als überzäh­lig entlassenen Unter-Officiere und Gefceyten, dann Spiel­leute zu verwenden. Hkth.am 20.Dec. 809. B 3i83. » » 6. 3un. 8:4. B 2767. Verpflichtung der Regi­ments - Eommandante» und Brigadiere. Hkth. am 20. Aug. 808. b 3090. Begünstigungen in Absicht der Montur - und D.enstes- verschonung der Reserve- und Landes - Bataillons- Mann­schaft. Hkth. am 20. Aug. 808. B 3ogo. Behandlung der im Dienste realinvalid Werdenden. Hkth. am 20, Aug. 808. B 3090. Zeitpunct der wirklichen Ausstellung der Gränz - Re­serve und Landes-Bataillone. Hkth. am 1. Feb. 809. e 349. Stand der Feld - und Re­serve-Landes-Bataillone auf den Fall des Ausmarsches, und Ausstellung. Hkth. am 10. Feb. 809. B, 549. 1434. Sowohl die Mannschaft der Reserven als der Landes-Bataillone, respecuve Divisionen hat, so weit es ohne Nachtheil ihrer Wirthschaft geschehen kann, an Sonn - und Feyerta- gen in der nächsten Officiers-Station und »nonathlich Ein Mahl in der Compagnie-Sta­tion zu efrercieren. Dieses hat nach, der Vorschrift des Abrichtungs-Regulaments ganz in der Art zu geschehen, wie es bey den Feld-Bataillonen beobachtet wird. Die Abrichtung sollte zugleich mit der übrigen Mannschaft der Feld-Bataillone durch die bey solchen angestellten Ober - und Unter-Officiere geschehen, und es haben deßwegen jene der Reserve - und Landes -Bataillone keine eigene Abtheilung zu formiren. tz. »486. Bey dieser Abrichtung sind die nach Ende eines Krieges als überzählig zu ihren Hau­sern entlassenen Unter-Officiere, Gefreyten und Spielleute in der Art einzutheilen, daß sie bey den gewöhnlichen Ausrückungen zum Epercieren, wovon jedoch die hinlänglich abgerich- tete Mannschaft öfter verschont werden kann, nach ihren Chargen eintreten, ohne jedoch auf eine Verpflegs- oder Dienst-Constitutivs - Gebühr Anspruch zu haben, wogegen sie aber auch außer diesen Waffenübungen im Frieden zu keinem anderen Dienste, weder am Cor- don, noch im Innern des Regiments, verwendet werden dürfen. §. »436. Die Generale und Brigadiere, die Regiments-Commandanten und die übrigen Stabs-Officiere bleiben dafür verantwortlich, daß die Mannschaft der Reserve sowohl, als der Landes-Batalllone, respective Divisionen ganz vollständig und in der Art abgerichtec werde, um solche, ihrer Bestimmung gemäß, mit dem besten Erfolge verwenden, so wie im Nothsalle die Reserve-Bataillone zum Ausmarsche beordern zu können. h. 1437. Uebrigens ist als Grundsatz anzunehmen, daß, da die Mannschaft der Reserve-und Landes-Bataillone, so wie der Tschaikisten-Divisionen, ohne Nachtheil ihrer Hauseswirth- schaften und ohne eine Beschwerniß der Gränzhäuser, in den Waffen geübt werden sollte, die Gränzhäuser zur Anschaffung der sonst für die Enrolirten der Feld-Bataillone vorge- schnebenen Montur nicht verhalten werden könnten, und daß solche im Frieden bey dem Daseyn der zwey Feld-Bataillone zu irgend einem Militär-Dienste im Innern des Regi­ments oder am Cordon nicht verwendet werden darf; daher auch solche auf das Dienst-Con- stitutlvum oder auf eine sonstige Verpflegsvergütung keinen Anspruch zu machen hat. §. »438. Sollte aber ein zur Reserve enrolirter oder zum Landes-Bataillon pränotirter Mann durch das Ejeercieren, folglich im Dienste realinvalrd werden, so ist solcher nach eben jenen Grundsätzen zu behandeln, welche für realinvalid gewordene Mannschaft der zweyten Feld- Bataillone bestehen. h. 1439. Die wirkliche Aufstellung der Reserve-und Landes-Bataillone und der Tschaikisten- Divistonen zur activen Dienstleistung beruhet auf der äußeren und inneren Vertheidigungs- nothdurft, und wird von dem k. k. Hofkriegsrathe angeordnet. In der Regel hat solche dann zu erfolgen, wenn Ein oder beyde Feld-Bataillone zum Ausmarsche beordert werden. Tritt dieser Fall ein, so ist das Reserve - und Landes - Bataillon mit allen Chargen aufzu­stellen, die Mannschaft förmlich zu enroliren, und es haben diese Bataillons den Dienst im Regiment und am Cordon zu übernehmen. tz. »44o. Bey erfolgendem Abmarsche haben die zwey Feld-Bataillone eines Gränz-Regiments mit dem von dem Friedens-auf den Kriegsfuß erhöhten Stand abzurücken, wo hingegen in der croatischen, slavonischen und banatischen Militär-Gränze der Stand der Reserve- und Landes-Bataillone aus den heym dritten Hauptstücke bestimmten Chargen ju be­stehen hat.

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