Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Militär-Reserve n. 95 Drese Mannschaft ist zwar nicht förmlich zu euroliren, jedoch feldärztlich zu visitiren, und in einem eigenen Vormerkungs-Protokolle einzutragen, welches nebst dem ganzen Nationale noch die Rubriken: Tag des Zuwachses, Zeit und ArtdesAbganges,Anmer- k u n g e n, f e l d d i e n st t a u g l i ch, und zum Landesdienste geeignet, zu enthalten hat. Bey der nur zum Landesdienste geeigneten Mannschaft müssen in der Rubrik: 21 n inerkun g, die Defecte von dem visitirenden 2lrzte eigenhändig bemerkt werden, welche sie zum Feldkriegsdienste uuanwendbar machen. H. 1429. Bey der Enrolirung und 2luswahl der für das Reservd- und Landes-Bataillon, re- spective Division bestimmten Mannschaft ist sich nach den hierfür bestehenden Grundsätzen im Allgemeinen zu benehmen, und die mehrere oder mindere Entbehrlichkeit von den Gränz- häusern möglichst zu berücksichtigen. Diese Mannschaft ist weder in den Stand - und Dienst-Tabellen, noch in den Mo- nath-Acten tn Stand zu nehmen, dagegen aber in den oben angeordneten Protokollen, die zugleich die Grundbücher zu bilden haben, sowohl bey dem Stabe als bey de» Com pagnien, mit dem ergebenden Zuwachse und Abgänge fortwährend evident zu halten. §. *43o. Die Feld-Bataillone haben sich, hinsichtlich des sich ergebenden 2lbganges, mittelst der für die Reserve enrolirten Mannschaft zu ergänzen; wogegen die Reserven den Ersatz des Abganges von den Landes-Bataillonen und der Tschaikisten-Landes-Division, die Landes-Bataillone aber aus der übrigen diensttauglichen Population nach Verlauf eines jeden Monathes dergestalt zu erhalten haben, das; sowohl die Feld-Bataillone, als auch die für die Reserve - und Landes-Bataillone fest gesetzte Zahl immer vollzählig erhalten werde. §. i43i. Die für die Reserve-Bataillone enrolirte, desgleichen die für die Landes-Bataillone pränotirte Mannschaft ist mit dem erforderlichen Lederwerke, Armatur und Rüstung vom Aera- tium zu versehen, und es ist das dießfallsige Erforderniß gegen die vorgeschriebenen Docu- mente von ben nächsten Monturs-Commissionen und 2lrtillerie - Zeugämter auf den Fall zu empfangen, wenn bey einem Gränz-Regiment oder dem Tschaikisten-Bataillon hieran ein Abgang bestehen sollte. §. 1432. Was die Munition betrifft, so muß sie nach dem Friedensausmaße empfangen und im Regiments-Magazine depositirt werden. §. i433. Was an Montur, Rüstung und Munition empfangen wird, müssen die Regimenter und das Tschaikisten - Bataillon, sowohl in ihren Rechnungen als auch in allen sonstigen Eingaben, in den betreffenden Vorrath mit der Untersuchung: A. Für die zwey Feld-Bataillone; B. für die Mannschaft der Granz-Verwaltungs-Abtheilung; C. für die Reserve - Bataillons - Mannschaft; D. für die Mannschaft des Landes-Bataillons und respective Division, und E. an Gewehren bey der Population im Gebrauche, speciftsch ausweisen, allenthalben besonders ersichtlich machen, und darüber mit Ende Oktobers eines jeden Jahres die hie rnach verfaßten 2lusweise sowohl dem k. k. Hofkriegsrathe, als auch dem im Lande aufgestellten Artillerie - Distrikts - Commando einreichen. Das Feuergewehr-Reparations-Pauschale pr. Monath und Stück ist, mit Rücksicht auf den Gebrauch für >ede der obigen fünf 2lbtheilungen, mit dem Regiments - Büchsenmacher auf ein und zwey Jahre unter Jntervenirung der Brigade und des respicirenden Feld-Kriegs-Commissariats zu contrahiren, die abgeschlossenen Contracte aber sind in triplo der hofkriegsräthlichen Ratification zu unterziehen. Auswahlder Mannschaft tut* Evident - Haltung. Hkth. am 2 0. Aug.8o8. B 3090. EegäfjungSart des Abganges bey den Feld Reserve-und Landes-Bataillonen im Frieden. Hkth. um 20. Aug. 808. b 3090. Von den Friedens-Ausrii stungs - Nv'thdürften. Hkth. am 20. Aug. 808. B 3090. Ausmaß der Munition im Frieden. Hkth. am 2v.Aug. 808. B 3090. Ausweisung dieser Erfordernisse. Hkth. am 20, Aug, 808. B Soge.