Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

.)2 Nothwendigkeit und Zweck der Reserve- und Landes-Ba­taillone im Frieden. Hktham 20. Aug. 808. b 3090. Stand der Reserve-Batail­lone im Frieden. Hkth. ani 20. Aug. 808, B 3090. UStand der Landes-Batail­lone im Frieden. Hkth. am 20, Aug. 808. B 3090. Von Errichtung der Reserve - und Landes- Bataillone ri b e r h a u p t. §. 1426. Die in den deutschen Erblanden des österreichischen Kaiserftaates zurAbrichti'ng der Reserve-Mannschaft und der Landwehr bestehenden Anstalten sollen auch auf die Militär Gränze um so mehr ausgedehnet werden, da die Granzer, als geborne Soldaten, in der möglichst größten Zahl in den Waffen geübt seyn ,Nüssen, um fortwährend sowohl zum Feld - als zum Landesdienste hinlänglich abgerichtete Leute in Bereitschaft zu haben. Diese Einrichtung har keinen anderen Zweck, als die zu dem Waffendienste gewidmete Mannschaft für ihre künftige Bestimmung ans die leichteste und bequemste Art vorzubereiten, und mit derselben zugleich eine die Streitkräfte des Staates vermehrende Larrdesvertheidi- gung zu organisiren, die nur mitten im Frieden, und entfernt von allen Kriegsbesorgnissen, zweckmäßig gebildet werden kann. Die Erklärung dieses eigentlichen Zweckes haben sich die Gränz-General-Comman- den, deßgleichen die Regimenter, besonders angelegen seyn zu lassen. §. 1427. Aus der felddiensttauglichen, am leichtesten entbehrlichen Mannschaft hat jedes der in der kroatischen, slavonischen und banatischen Gränze gelegenen Infanterie-Regimenter nach der jeweilig bestimmten Zahl an Mannschaft für ein Reserve - Bataillon von sechs Compagnien zu enroliren. Für die Reserve-Division des Tschaikisten - Bataillons wird zu einem gleichen Behufs der Enrolirungs- Stand nach der jeweilig bestimmten Zahl fest gesetzt. In Siebenbürgen hat bey den dortigen Granz-Infanterie-Regimentern jedes Reserve- Bataillon aus vier Compagnien nach der von Zeit zu Zeit bestimmten Zahl an Gemeinen zu bestehen, und sind zu diesem Ende bey einem Regiment für die Reserven zu enroliren. Unter diesem Enrolirungs - Stande sind die für die Reserve-Bataillone erforderlichen Unter-Officiere und Gefreyten, dann sonstigen Chargen mitbegriffen. Die zur Reserve bestimmte Mannschaft muß vollkommen diensttauglich seyn; sie ist daher feldarztlich zu untersuchen, bby Anmerkung ihrer Taugllchkeit förmlich zu enroliren, und in ein eigenes Enrolirungs - Protokoll einzutragen. Dieses Protokoll hat die nahmlichen Rubriken, wie dre Enrolirungs - Listen, ferner noch jene Zeit und Art des Abganges mit einem Fache für Anmerkungen zu enthalten. §. 1428. Aus der übrigen waffenfähigen, minder brauchbaren und minder entbehrlichen Popula­tion hat jedes Infanterie-Regiment in der kroatischen, slavonischen und banatischen Militär- Gränze nach der jeweilig bestimmten Zahl an Mannschaft mit der Bestimmung für das Lan­des-Bataillon von sechs Compagnien zu ... Mann Gemeinen nach der jeweilig bestimmten Zahl, das Tschaikisten-Bataillon aber nach dem von Zeit zu Zeit bestimmt werdenden Stande an Mannschaft für eine Landes-Division auszuwählen, unter welchem Stande die erforderlichen Unter-Officiere und sonstigen Chargen eben auch mitbegriffen sind. Dw siebenbürgischen Gränz - Regimenter, welche ihre übrige waffenfähige, nicht enrolirte Mannschaft unter der Benennung Supernu m eräre führen, sollen einstweilen noch von der Auswahl einer bestimmten Anzahl für die Landes-Bataillone überhoben bleiben. Zu den Landes-Bataillonen, so wie zur Landes-Division des Tschaikisten - Batail­lons, müssen, so weites nur immer möglich ist, ebenfalls felddiensttaugliche DAmner aus­gewählt werden. In so weit diese aber doch nicht aufzubringen wären, so sind hierzu auch solche zu neh­men, die bloß zu Landesdiensten gebraucht werden können. VI. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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