Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Militär-Reserven. 91 Nach dieser Bestätigung ist dem Manne ein Entlassungs-Certlficat zu, erfolgen, wor­in seine Gebrechen bestimmt angegeben werden müssen. Sollten die Gebrechen von der Art seyn, daß sie hoffen lassen, der Mann könne einst wieder diensttauglich werden, so ist die Entlassung nicht simpliciter zu bewilligen; es ist dem Entlassungs-Certificate vielmehr die Klausel beyzusetzen, daß die Entlassung für dermahl bewilliget werde. Nach Inhalt dieser Anordnung haben sich die sämmtlichen Behörden genau zu achten. Um jede Mißdeutung zu vermeiden, findet man hiermit noch ausdrücklich zu erinnern, daß über die hier behandelten Gegenstände einzig und allein die gegenwärtige Vorschrift zur Richtschnur zu dienen habe; daß daher alle früheren Anordnungen über eben diese Gegen­stände als nicht bestehend zu betrachten seyen. N. N. Linien-Infanterie-Regiment. Reserve-Karte. N. N...............Jahre alt.... . Religion.................Stand.................Profession ..... ..........aus dem N. N. . . . . . Haus-Nro. . . Grundherrschaft..................conscribirte Obrigkeit ..... gebürtig, ist unter ..... zu dem oben stehenden Infanterie-Regi­ment als Reserve-Mann assentirt, und zur Ergänzung für das Infanterie-Regiment N. N..................bestimmt worden, wodurch derselbe in seinen Nahrungswegen keinesweges be­schränkt, sondern nur verbindlich gemacht wird, jährlich, wenn die militärische Abrichtung der Reserven angeordnet wird, sich auf dem bestimmten Abrichtungsplatze zur fest gesetzten Zeit ernzufindcn. Die jährliche Abrichtungszeit soll regelmäßig nicht länger als drey oder vier Wochen dauern, der Reserve-Mann jedoch gehalten seyn, dieselbe auch in dem Falle, wenn er vom Hause abwesend ist, auf der für das Dominium, wo er sich befindet, bestimmten Abrich- tungs-Station alle Jahre zu vollbringen. Derselbe hat ferner, wenn er sich vom Haufe entfernt, nebst seinem ordentlichen Passe auch aller Orten die gegenwärtige Reserve-Karte mitzunehmen, dieselbe den Behörden vorzuzeigen, und sich überall damit zu legitimiren; in's Besondere muß die Reserve-Karte der Conscriptions-Commission jedes Mahl vorgelegt und auf die Abrichtungs-Station mitgenommen werden. Wornach sich jeder Reserve-Mann genau zu achten hat. Sign. N. N. N. hat vom . . N. bis . . N. der hierortigen Abrichtung bey dem Infanterie- Regiment N. N. oder bey der Jäger-Division N. beygewohnt. Abrichtungs-Station N. am . . . (L. S.) N. N. Conscriptrons - Revisor. N. N. Commandant. N. N. Infanterie-Regiment. Reserve-Karte. N.N.. . .Jahrealt .... Religion .... Stand .... Profession .... aus dem . . . Haus-Nro. . . Grundherrschaft...............conscribirendeObrigkeit ..... gebürtig, ist unter heutigem Datum zu dem oben stehenden Regiment als Reserve-Mann afientirt worden, und hat derselbe die Bestimmung zur Eavallerie ..... erhalten. Dieser Reserve-Mann hat, wenn er sich vom Hause entfernt, nebst seinem ordentli­chen Passe auch aller Orten die gegenwärtige Reserve-Karre mitzunehmen, dieselbe den Be­hörden vorzuzeigen, und sich überall damit zu legitimiren; in's Besondere muß die Reserve- Karte der Conscriptions-Commission jedes Mahl vorgelegt werden. Wornach sich j^der Reserve-Mann zu achten hat. Sign. N. N. N. Kreishauptmann. N. N. Regiments- oder Bezirks-Commandant. lOuttö 11. 34 * /

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