Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
86 Evident'-HaltunLHsr Reserve - Mannschaft. Hkth. am i. Sep. 8-2.H 3492. 1 Wenn der Reserve - Mann durch die Heirath zum Besitze wenigstens einer Viertelbauer«»- Wirthschaft oder zum Besitze eines solchen Gewerbes gelangen sollte, welches nach den bestehenden Gesetzen von der Militär-Stellung besreyt, so muß vorläufig die Entlassung des Mannes eingeleitet werden, welche nach der Vorschrift des 1421. §. wie die Entlassung eines wirklichen Soldaten eingeleitet und verhandelt werden muß. Dieses hat auch zu geschehen, wenn ein Reserve-Mann auf eine andere Art zum Besitze eines Gewerbes oder einer Wirthschaft gelangt, oder überhaupt in solche Verhältnisse treten will, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Militär-Dienstleistung befreyen. tz. i4i3. Zur Evident-Haltung der Reserve-Mannschaft wird Folgendes fest gesetzt: a) Den zur Reserve assentirten Leuten darf kein Absentirungs - Paß auf längere Zeit, als auf Em Jahr, ertheilt werden. b) In den Pässen und Kundschaften dieser Leute muß gleich nach dem Nahmen das Wort: Reserve-Mann mit etwas größeren Buchstaben ausdrücklich an.qemerkt werden. c) Die Pässe, welche die zur Reserve assentirten Leute vor ihrer dießfallsigen Widmung erhalten haben, müssen gleich, während sich die Leute bey der Abrichtung befinden, umgeschrieben und nach ihrer neuen Eigenschaft eingerichtet werden. Bey derjenigen Reserve-Mannschaft, welche nicht in Abrichtung genommen, sondern glerch nach der Assentirung nach Hause entlassen wird, har diese Umschreibung gleich bey der Assenti- rung zu geschehen. d) In den Conscriptions - Bogen ist die Rubrik Reserve-Mannschaft, wohin diese Leute bey den jährlichen Revisionen zu classrficiren sind, einzuschalten, in so weit dieses etwa noch nicht geschehen ist, und zwar gleich nach den Vorgemerkten unter die Anwendbaren zu setzen. Die Einschaltung dieser Rubrik an dem hier bezeichneten Orte hat in den Summarien, die mit der Feder verfaßt werden, gleich zu erfolgen, so wie solches auch in den künftig neu aufzulegenden Anfnahmsbogen und Fremden-Tabellen zu geschehen hat, in ben Orts -Summarien aber ist die Rubrik: Reserve- Mannschafr einstweilen gleich nach der letzten Rubrik der Abwesenden oder Fremden im Anmerkungsfache anzubringen. In der Q.u alific a ti 0 n muß die Eigenschaft: R eser v e - M ann jedes Mahl bemerkt werden. Die zur Zeit der Conscription in jebem Bezirke anwesenden Rerserve - Männer müssen sich mit Vorzeigung ihrer Reserve-Karten und Pässe persönlich der Conscrip- tlons-Commission vorstellen; für diejenigen von ihnen, welche nach den §§. 885 und 886 des Conscriptions - Systemes in die Fremden - Verzeichnisse gehören, ist in diesem Verzeichnisse ebenfalls die Rubrik: Reserve- Mannschaft gleich nach den Vorgemerß- ten einzuschalten. Uebrigens sind diese Leute in Ansehung der allgemeinen Conscriptions - und Evident- Haltungs-Vorschriften wie alle anderen Menschen vom Civil-Stande zu behandeln. Ihre Passe werden von dem confmbivenben Officiere vldirt, und die Reserve- Karten untersucht, um sich m der Folge zu überzeugen, ob die Infanterie-und Jager-Reserve-Mannschaft bey der letzt-vorher gegangenen Abrichtung der Reserve-Mannschaft erschienen ist, od.w nicht, welches aus der oben §. 1410 angeordneten Bestätigung zu ersehen ist. Hätte der Mann die Abrichtung versäumt, so ist er sogleich, er mag wo und wann immer entdeckt werden, unter Begleitung zum Bezirks-oder zu dem nächsten Militär-Commando zur Abrichtung abzuschicken. Auf der Reserve-Karte des Mannes ist dieser Umstand anzumerken, und wann der nähmliche Mann zum zweyten Mahl die Reserve-Uebung versäumt, ist er als ein W>- derspänstiger gegen allgemeine Befehle ex officio zu dem Bezirks - Regiment auf Rechnung ftiner Obrigkeit einzuziehen.' c) Von der richtigen und genauen Führung berschen oben erwähnten - Reserve - Protokolle bey drn consribrrenden Obr-gketten, worin die jedesmahligeUbicatron dieser Leute VI. Hauptstück. VII, Abschnitt.