Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von de u Militär-Reserven. und jede Veränderung, welche mit einem Reserve-Manne vorgehet, gleich bemerkt werden muß, werden sich die kreisämtlichen Beamten bey ihren Bereisungen selbst überzeugen; auch sind die conscribirenden Officiere, denen diese Protocolle während der Revision vorgelegt werden müssen, verpflichtet, die dießfalls wahrgenommenen Gebrechen dem Kreisamte anzuzeigen. §. »4J4. Nebst der ersten Abrichtung der Infanterie-und Jäger-Reserven werden die weiteren Abrichtungen derselben immer besonders angeordnct werden. Bey diesen folgenden jährlichen Abrichtungen haben die Kreisämter die Obrigkeiten an- zumeisen, alle zur Zeit in ihrer Jurisdiction sich aufhaltenden Infanterie-und Jager - Reserve- Männer an die für die Jurisdiction bestimmte Abrichtungs-Station an dem fest gesetzten Tage abzuschicken, ohne Unterschied, ob diese Reserve-Männer eigene oder fremde Unterthamn sind, und ob sie zu dem nahmlichen oder zu einem andern Regiments-Bezirke gehören. Diejenige Jnfanterie-und Jager-Reserve-Mannschaft, welche mit einem ordentlichen Passe und einer Karte versehen ist, und in einer anderen Provinz oder überhaupt außer dem Regiments-Bezirke, wohin sie gehört, sich befindet, hat bey dem nächsten Regimente zur Reserve -Uebung einzurücken, und auch daselbst bey eintretender Feindesgefahr zu dienen, falls sie all zu weit von dem Regiment entfernt wäre , zu dem dieselbe wirklich gehört. Jedoch muß jeder Reserve-Mann bey demjenigen Regiment, wozu er eigentlich gehört, angeführt, darf jedoch daselbst durch einen anderen Mann erst dann ersetzt werden, wenn er einst wirklich in Abgang gebracht wird. Dagegen darf derselbe aber auch demjenigen Regiment nicht zu gute kommen, bey dem er zufälliger Weise dient. Da der Reserve-Mann, welcher sich nach Ungarn zu begeben die Bewilligung erhalt, der Verbindlichkeit der jährlichen Abrichtung nicht enthoben ist, so muß sich derselbe auch in Ungarn zur Abrichtung stellen. Zu dem Ende ist dem Passe eines nach 'Ungarn wandernden Reserve- Mannes emzu- rücken, daß sich derselbe mit Anfang des Monathes September eines jeden Jahres bey der seinem jeweiligen Aufenthalte am nächsten gelegenen Infanterie-Abtheilung zu melden habe, wo er sodann zur Abrichtung übernommen werden wird. Keinem in Ungarn befindlichen Reserve - Manne darf der Wanderpaß erneuert werden, wenn er sich nicht ausweisen kann, zur Dressirung sich gestellt zu haben. Um sich hierüber ausweisen zu können, wird nebst der Bestätigung auf der Reserve- Karte, die der Mann in Händen zu behalten hat, demselben von der betreffenden Militär- Behörde noch eine besondere Bescheinigung über die vollstreckte Uebungszeit ertheilt werden, welche er mit dem Gesuche um die Erneuerung seines Passes seiner Obrigkeit vorzulegen hat, die nur gegeir diese Bescheinigung de» Paß erneuern darf. Jene Reserve-Männer, welche ohne gehörige Pässe in Ungarn bleiben, oder um die Erneuerung ihrer Pässe sich nicht bewerben, also mir keinem gültigen Passe versehen sind, sind da, wo sie betreten werden, zum Militär zu übergeben, für ihr Regiment zu assentiren, und ihren Obrigkeiten zu gute zu schreiben. §. 1.41-5. Die Pässe und Reserve-Karten sind dem Manne, sobald er auf der-Abrichtungs- Station einmjft, abzunehmen, und erst nach vollendeter Dressirung wieder zu behändigen. Es versteht sich, daß nur derjenige, welcher zur Zeit der Abrichtung eben vom Hause abwesend ist, einen Paß mitzubringen hat, die Reserve-Karte aber muß von jedem Manne ohne Unterschied auf die Abrichtungs-Station mitgenommen werden. Aus den von allen eingerückten- Leuten gesammelten Reserve - Karten wird auf jeder Station das Verzeichnis; über die zur Abrichtung wirklich erschienene-Reserve- Mannschaft verfaßt. Einberufung' der Reserve- Mannschaft zur weiteren Ab- richtung. Hkth. am >. Sep. 812. ii 3492. Abgabe der Passe und Reserve-Karten brnm Eintreffen in die Abrichtungs - Station. Verfassung der Verzeichnisse über die eingerückte Mannschaft und Mittheilung derselben an die betreffenden Regimenter. Hkth. an» 1. Sep. 8,2. K 349*