Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

Von den Militär-Reserven. 85 1410. Nach vollbrachter erster Dressirungs - Zeit wird jedem Infanterie - und Jager - Reserve- Manne zum Zeichen seiner Assentirung bey der Reserve,, und zu seiner Legitimation als Re- ^ serve - Mann die Reserve-Karte mit einer Erklärung über i(;ren. Inhalt behändiget. Den zur Ergänzung der übrigen Truppen bestimmten Reserve - Leuten wird diese Re­serve-Karte sogleich nach der Assentirung und Beeidigung erfolgt, da dieselben nach derAssenti- rung und Beeidigung sogleich wieder nach Hause entlassen werden. Diese Reserve - Karten sind nach den beygehenden Formularen in Druck zu legen und von dem Kreishauptmanne und Bezirks-Commandanten gemeinschaftlich zu unterfertigen. Diese Reserve-Karten sind auf dem nahmlichen Blarte, sowohl in der deutschen als in der Provinciák-Sprache, zum Beyspiel in der böhmischen, pohlnischen und so fort, auf Schreibpapier zu drucken. Sie müssen schon im voraus in Bereitschaft seyn, daß nur der Rahme und das Na­tionale jedes betreffenden Individuums darin eingetragen werden darf. Nicht nur bey der ersten, sondern bey allen folgenden Abrichtungen der Infanterie -und Jäger-Reserven wird jedem Reserve-Mann rückwärts auf seiner Reserve - Karte von Seite des Militärs bestätiget, daß er die Uebungszoit vollstreckt habe. Die Art dieser Bestätigung ist aus dem beygeschlossenen Formulare der Reserve-Karte zu ersehen. i »4»'. Als Wegzehrung hat die Reserve-Mannschaft von nun an sowohl für den Hin - als Rückweg in ihre Wohnorte für drey Meilen eine eintägige Infanterie - Löhnung faminfc Brot und den zur Zeit bestehenden Fleisch - und Subsistenz-Beyträgen (alles in Geld ange­schlagen) zu erhalten. Har der Mann nur 2 Meilen zurück zu legen, so erhalt er nur zwey Drittel, für 1 Meile aber nur ein Drittel des oben bemerkten Viaticums. Für eine noch geringere Entfernung ist nichts zu erfolgen. §. 1412. Außer der Uebungszeit soll dem Reserve-Manne die Freyzügigkeit unbeschränkt seyn, das ist: derselbe soll nach Maß der darüber bestehenden Anordnungen und mit Erlaubniß seiner Obrigkeit sich von einem Orte in den andern, von einem Regiments-Bezirke oder Kreise in den andern begeben können. Selbst dre Wanderung in das Ausland kann diesen Leuten bloß wegen ihrer Eigenschaft als Reserve - Männer nicht verweigert werden. Die Reserve - Männer sind daher in Rück­sicht der Wanderungen, selbst auch tn das Ausland, außer der Uebungszeit, gleich den übri­gen zur Militär-Dienstleistung Conscribirren zu behandeln, nur darf einem Reserve - Manne, auch wenn er in das Ausland zu reisen die Bewilligung erhält, derPaß bloß auf Ein Jahr ausgefertiget werden, da nach Vorschrift des §. 1413 die Pässe für die Reserve-Mann­schaft überhaupt nur auf Ein Jahr ercheilt werden dürfen. Auch bleibt es den Obrigkeiten unbenommen, den Reserve-Männern die Heirathsbewilligung zu ertheilen, wenn der Re­serve-Mann durch die Heirath nicht etwa zum Besitze einer Wirthschaft oder eines Gewerbes gelangt, weil der Reserve-Mann durch die bloße Eingehung einer Ehe von der Reserve und von der künftigen Einrückung zum activen Dtenststande nicht befreyt wird. Die Weiber der Reserve-Män­ner haben jedoch auf diejenigen Vortheile keinen Anspruch zu machen, welche den eigentlichen Soldatenweibern zukommen, sondern dieselben haben im Falle des Einrückenö ihrer Männer in den activen Dienststand zu Hause zurück zu bleiben. Wenn jedoch die vorgeschriebene Anzahl von Verheiratheten bey einem Regiment oder Corps es gestattet, so können auch die Weiber, welche die nunmehr activen Soldaten noch als Reserve-Männer geheirathet haben, mit Rücksicht auf die Dienstjahre ihrer Männer der Tour nach bey den Regimentern oder Corps der Vortheile theilhaftig werden, welche den zur Militär - Jurisdiction gehörigen Werbern bewilligt sind. 9?efem:ßarte. -Sontt öer* felben. •Öftit.atti 1. @ep. 812,11 349® Siaticum. Ausmaß öei fet&en. atit7. Sun.819. K so4o, 1 1 , greijiügigfeit öer SKeferee- außer öer Ue; tmngsjeii. • aut 1. ©ep. 812.113491

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