Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

34 Verrechnungsatt der Ver­pflegung oer Reserve-Männer. Hkth. »in 28.3tm. 808.1 3128. B ehandlung der während der Uebungszeit erkrankten Re­serve- Männer hinsichtlich ih­rer Nachhause - Entlassung. Hkth.am -4-Nov. 812. »43,1. glimpfliche Behandlung derselben nachdrücklichst empfohlen, auch für beydeS die Regi­ments-Commandanten und Brigadiere persönlich verantwortlich gemacht werden. Die mit der Abrichtung der Reserve-Mannschaft beauftragten Stabs-Officiere wer­den sich ein Verdienst erwerben, wenn sie alle Kräfte aufbiethen, diese Mannschaft so viel als möglich für ihre künftige Bestimmung auszubilden, und derselben doch einigen Soldatengeist, Kennrniß des Dienstes und ihrer Waffen beyzubringen; daher es noth- wendig ist, daß man jeden Augenblick gut benütze, und an den Tagen, wo die Witte­rung das Ausrücken nicht gestattet, so wie an den Sonn- und Feiertagen, hierüber zweckdienliche Vorlesungen halte, und leicht begreifliche Belehrungen gebe. Um sich übrigens von dem dießfallstgen Fleiße und der guten Methode die sichere Ueberzeugung zu verschaffen, hat jedes General - Commando die nächsten Brigadiers, Divisionäre, und auch die Inspekteurs, wo sie vorhanden sind, wahrend dec UebungS- zeit in die Abrichtungs - Stationen reisen, und sich von dem dießfallstgen Befunde die Relation erstatten zu lassen. i) Während der Abrichtungs-Zeit soll die Infanterie- Resewe- Mannschaft, und eben so auch die Jäger-Reserve - Mannschaft, so oft dieselbe bey der Infanterie in Abrichtung genommenwird, die ganze Infanterie-Gebühr an Löhnung, Theuerungsbeytrag, Brot, Service und so fort, erhalten, überhaupt so, wie der im Dienste stehende Soldat verpflegt und behandelt werden. Wenn jedoch die Jager-Reserve-Mannschaft bey den Jäger-Divisionen in Abrichtung genommen wird, so har dieselbe die volle Gebühr eines gemeinen Jägers an Löhnung, Theuerungsbeytrag, Bror, Service und so fort, zu empfangen. Bey der neu affentirten Reserve-Mannschaft fangt diese Gebühr vom Tage der Assentirung inclusive, und bey den bereits affentirten Leuten, wenn dieselben in den fol­genden Jahren zur Hebung einrücken, von dem Tage an, wo der Mann auf der 'Ab­richtungs - Station eingetroffen ist. §. 1408. Ue ber die Art der Verrechnung dieser Gebühren und der übrigen Reserve-Auslagen hat die deswegen ergangene Verrechnungs-Vorschrift zur Richtschnur zu dienen. Wenn ein Reserve-Mann während der Ez ercier - Zeit krank wird, so soll er wie der wirklich dienende Soldat behandelt, gepflegt, und gleich diesem in die Militär-Spitäler aus­genommen werden. tz. 1409. Reserve - Männer, welche durch Krankheit der Waffenübunq nicht länger als 7 Tage ent­zogen werden, sind gleich den übrigen Reserve-Männern nach Verlauf von 28 Tagen vom Tage der Assentirung ohne Weiters wieder nach Hause zu entlassen. Jene aber, welche durch ihre Krankheit auf mehr als 7 Tage der Uebungszeit entzogen werden , haben nach ihrer Genesung noch so lange dabey zu bleiben, daß sie im Ganzen nach Abschlag der Krankheitstage wenigstens durch drey Wochen wirklich geübt werden. Nach geendigter Erercier-Zeit ist die erforderliche Erercier - Mannschaft für die Jäger auszuwählen; auch kann dieses schon wahrend der Uebungszeit bey jenen Individuen gelche- hen, welche vorzügliche Eigenschaften und Neigung für diese Truppengattung zeigen. Diese Auswahl hat, so weit es nur immer möglich ist, durch den Brigadier oder Di­visionär selbst zu geschehen, um dabey allen Verdacht einer Parteylichkeit zu beseitigen. Auch können da, wo sich Jager im Lande befinden, Officiere und Unter-Officiere von demselben wahrend der Uebungszeit in die Stationen abgeschickt werden, die man sowohl rücksichtlich der Auswahl als auch allenfalls wegen der Abrichtung daselbst verwenden könnte. Wenn die vorgeschriebene Anzahl Reserven für den Jägerdienst ausgewählt ist, hat die in dem §. i4o3 erwähnte Ausfüllung der Widmungsrollen zu erfolgen, welche sohin durch die Kreisämter den Dominien zurück zu stellen sind. VI. Hauplstück. VII. Abschnitt.

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