Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)
Von den Militär-Reserven. Sobald dieses geschehen, ist die für die Infanterie und Jager bestimmte Reserve Mannschaft ohne Verzug in Abrichtung zu nehmen, die für die Cavallerie und für die übrigen Truppengattungen bestimmte Reserve-Mannschaft aber sogleich nach Hause zu entlassen, nachdem dieselbe vorläufig nach dem §. issio mit der Reserve - Karte versehen worden ist. So lange die Uebungszeit dauert, ist der Reserve-Mann dem militärischen Vorgesetzten pünctlichen Gehorsam zu leisten schuldig, bleibtaber in allen Privat-Rechtssachen auch während der jährlichen Uebungszeit in den Waffen, der Civil- Gerichtsbarkeit und den Civil - Gesetzen unterworfen. Dagegen unterliegt derselbe in Rücksicht der wahrend der Uebungszeit begangenen und auch wahrend dieser Zeit zugleich entdeckten Vergehungen, sie mögen in militärischen oder gemeinen Verbrechen, oder in andern strafbaren Handlungen bestehen, der Militär-Gerichtsbarkeit, und ist von den Militär-Gerichten nach den Militär-Gesetzen zu behandeln. Hieraus ergibt sich, daß diejenigen Verbrechen und Vergbhungen ohne Unterschied, welche zwar während der Uebungszeit begangen, aber erst nach der Uebungszeit enrdeckt werden, oder welche während der Uebungszeit entdecke wurden, aber schon vor der Uebungszeit begangen worden sind, den Militär-Gerichten und Militär-Gesetzen nicht unterworfen, sondern von den Civil-Behörden, nach den für Civil-Personen bestehenden Strafgesetzen zu behandeln sind. Jene Reserve-Männer, welche entweder zur Uebungszeit oder zur Zeit, wo die Reserve in activen Diensten steht, entweichen, sind als wirkliche Deserteure anzusehen, und daher gleich den übrigen Militär-Deserteur in Hinsicht auf Bestrafungen, und Vermögens- Confiscatron zu behandeln. Eben so ist dem Einbringer oder Entdecker eines derley deser- tirfcen Reserve - Mannes diejenige Laglia zu bezahlen, welche für andere Militär-Deserteure gesetzlich bestimmt ist. Reserve-Männer hingegen, die außer den angeführten Zeitpuncren entweichen, werden nach Umständen als bloße Uebertreter der Paßvorschriften, oder wenn solche Reserve-Männer ins Ausland entweichen sollten, als Auswanderer behandelt. Auf gleiche Art sollerl auch jene, welche der Reserve-Mannschaft bey der Entweichung Hülfe leisten, mit Rücksicht auf die angeführten Perioden, entweder als Deserteurs-Verhehler cder als Beförderer der Auswanderung bestraft werden. Die unter Mitwirkung der Dominien und Unterthanen eingebrachten deserrirten Reserve- Männer sind eben so, wie die auf diese Weise eingebrachten Militär-Deserteure, zur Vermeidung der Rache - Uebung zu den entferntesten Regimentern in anderen Provinzen zu versetzen. §. »4o5. Wann zur Zeit einer wirklich angeordneten Recrutirung zur Ergänzung der activen Armee aus der Reserve, Reserve-Männer, welche eben die Reihe zum Elnrücken in den activen Dienst trifft, sich eigenmächtig entfernen, und auf die von ihren Dominien erlassene Edicral- Citation in der bemessenen Zeitsrist sich nicht stellen, hat gegen dieselben ein anderes Verfahren einzutreten. Derley ftellungsflüchtige Reserve - Männer sind nähmlich bey ihrer Einbringung nicht nur sogleich zur activen Dienstleistung beyzuziehen, sondern auch unter besondere Aufsicht zu stellen und während ihrer vierzehnjährigen Capirulations-Zeit, außer den Füllen der Erbschaft, weder im Wege der Offerte noch der Concertation zur Entlassung anzurragcn. Eben so sind derley Leute in den ersten Jahren ihrer Dienstleistung und bis sie sich durch eine gute Conduite eines größeren Vertrauens würdig gemacht haben, nicht zu beurlauben. So fern derley stellungsflüchtige Reserve-Männer bey ihrer Assentirung die Widmung für die Cavallerie, Artillerie oder sonstigen Ejrrra-Corps erhalten haben, ist bey ihrer Einbringung mit Berücksichtigung der Vermögensumstände, der früheren Aufführung eines solchen Mannes, dann der Umstände seiner Entweichung zu erwägen, ob derselbe, ungeachtet seines Fehltrittes, mir Beruhigung bey jener vorzüglichen Waffengattung, für die er ursprünglich gewidmet war, belassen werden kann. Sollte das Resultat dieser Erwägung für den Mann nicht günstig ausfallen, und ein gegründeter Verdacht der wiederhohlren Entweichung Va»r» u. 21 V S33ií fid) in 25t'frfff fcer mu fiefttcit rtfrrocfeníín Stefim- Scanner ju &enef>nu'n ift. •fjftfj.flnt 2-5.2iug. 819. K 2853