Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

VI. Hauptstück. VII. Abschnitt. ti* Nähere Bestimmungen bey Dreffirung der Reserven.-) Dauer der Abrichtung. b) Ort derselben. c) Bewaffnung der Mann­schaft. <i) Egalisirungs-Zeichen und Rüstungs- Sorten­e) Unterkunft. f) Limit- - Rauchtabak ge­bühret. tz) Von wem die Mannschaft zu dressiren ist. h) Gegenstände der Abrich- tunq. i) Verpflegung während der Zlbrichtung. Hkth.am -.Sep. 812.113492. vorhanden seyn, so ist der betreffende Mann, um das Aerarium vor Nachtheilen zu sichern, nicht zur Artillerie, Cavallerie u. s. f., sondern zu dem betreffenden Infanterie - Werbbezirks- Regiment zur activen Dienstleistung abzugeben. §. 1406. lieber die Abrichtung der Reserven wird Folgendes vorgeschrieben: a) Zur ersten Abrichtung der zur Ergänzung der Infanterie und Jäger bestimmten Reserven werden vier Wochen, für jede folgende Abrichtung der Infanterie-Reserven drey Wochen, und der Jäger-Reserven vierzehn Tage fest gesetzt. Auch in Gallizien, wo im Jahre 1808 bie erste Abrichtung auf sechs Wochen fest gesetzt war, hat dieselbe künftig nur auf eben erwähnte Zeit zu bauern. b) Die Dreffirung der Reserve-Mannschaft soll in jedem Regiments-Bezirke auf einer, oder auf mehreren Stationen nach der Dislocation der Truppen und der vorhandenen Unterkunft vor sich gehen. c) Die für die Reserve-Mannschaft erforderlichen Feuergewehre müssen in voraus ver­hältnismäßig auf die Abrichtungs-Stationen vertheilt werden. Die zur Dreffirung der Reserven bestimmten Feuergewehre hat jedes Regiment außer der Abrichtungszeit in seinem Regiments-Bezirke, und zwar, wenn bas Regiment int Bezirke bislocirt ist, im Regiments - Magazine, sonst aber im Standorte der Con- scriptions-Kanzelley aufzubewahren, auch für deren gute Conservation zu hasten. Zur Herstellung der Gewehre der Infanterie-Reserve-Mannschaft auf die Zeit der vier- unb respectlve breywöchentlichen Waffenübung wirb bas einmonathliche Jnfanterie- Feuergewehr-Reparatur-Pauschgelb passiert. In Ansehung des Feuergewehr-Repara­tur-Pauschgelbes für die Jäger hat eben diese Vorschrift zu gelten, wobei) nur auf die Art der Feuergewehre Rücksicht genommen werden muß, indem nach dieser der Geld­betrag für bie Jäger zu entwerfen ist. tl) Für die Zeit der Waffenübung hat jeder'Reserve- Mann zu erhalten: bie Patrontasche mit dem dazu gehörigen Riemen Werke, Czako- Rosen zur Abjustirung der selbst mit- zubrirrgenben Hüte, und höchst nöthigen Falls bie Schuhe. Nur in Gallizien hat der Reserve-Mann noch über bieß einen fememen Kittel und eine Holzmütze zu erhalten. Da, wo eS unumgänglich nochwendig ist, Schuhe an die Reserve-Mannschaft während der Uebungszeit zu erfolgen, wird für die Zeit der jährlichen Waffenübung bas für die Infanterie ausgemeffene einmonathliche Schuh - Reparatrons - Pauschgelb ben Abrich­tungs-Bataillonen und Divisionen, jedoch ohne für diese Mannschaft Leber im Limito- Preise zu erfolgen, zur Gebühr zu stellen bewilligt. x Auch beit Jäger - Reserven können im höchsten Nochfalle nur Schuhe, keinesweges aber Stiefeln auf die Zeit der Hebung erfolgt werden, welche, wie bey der Infanterie, auf Rechnung zu empfangen, und in Verrechnung zu behalten sind. Uebngens muß nach bent ausdrücklichen Befehle Seiner Majestät den Dominien und Obrigkeiten zur Pflicht gemacht werden, daß da, wo der Mann mit guten Kleidungs­stücken versehen ist, er damit erscheine. e) Wegen der Unterkunft der Reserve-Mannschaft, in so weit sie nicht während der Dreffirung in die Compagnien und Regimenter eingetheilt wirb, und daher mit dem wirklichen Militär in ben zu dessen Bequartienmg bestimmten Casernen oder Häuser» ebenfalls die Unterkunft findet, haben sich die General-Connnanden mit den Länder- stellen einzuvernehmen, und dießfalls bas Nöthige zu veranlassen. Der Schlafkreuzer für bie Reserve- Mannschaft wirb nur in dem Falle bezahlt, wen« dieselbe in den Casernen ober Quasi - Casernen der Regimenter nicht Platz findet. Zur Erhaltung der Ordnung und Erleichterung der Aufsicht ist die Reserve-Mann­schaft wo möglich in Casernen zusammen zu halten, und dagegen die reguläre Mann­schaft, wo es nothwend g ist, auf Schlafkreuzer zu verlegen.

Next

/
Thumbnails
Contents