Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 2. (Wien, 1820)

(i§ 3ti welchen Fällen die Zu­rückzahlung deS Reengagi- rungs-Geldes nicht Statt hat. Hkth. am 28. Marz 809. o 737. 3» welchem Falle das volle Reengagirungs - Geld zurück erstattet werden must. Hkth. am »8. März 809. o 737. BcySchaltting der ausge­dienten Inländer-Capitulan- ten ohne Reengagirung. Hkth. am 9. Oct. 806. D 3582. » » 4. Feb. 807. D 4o3. >» » 9. Sep. 807.0 3723. » » 10.3ui. 810.K 2987. » » i.0ep. 810.K 2129. » » 7. Oct. 812.K 3835. „ » 17. Jul. 815.14 2740. » » 21. Sep. 8i5.14 4653. Veybchaltung der dienst­tauglichen ausgedienten In­länder-Capitulanten, welche auf ihr anderweitiges Fort­kommen warten. Hkth. am 7. Oct. 807. D 4074. Beybehaltung der obligaten Professivnisten ohne Reenga- girungs-Geld. Hkth.an» 24. Jul. 811.14 3175. Beybehaltung ohne Reenga- girung der Halb - Invaliden oder der Halb-Invaliditär sich nähernden Leute bey dem Ml- litür - Kordon. Hkth.am 9.Oct- 806.l)3582. » » 3. ifiig. 808. O 1871» » » 17. Jul. 3i5. 44 274«. Ausgediente Kapitulanten, welche aus Mangel an Subsi­stenz oder aus was immer für einer Ursache forkdienen wol­len, können ohne Reengagi- rung beybehalten werden, und was bey ihrer Entlassung zu beobachten ist. Hkth. am 7. Oct. 812.143335. » n 2. May 816.14 2 io5. Pflichten der Civil-Behör­den gegen die Capitulanten, welche in das Eivil-Leben zu­rück treten. Hkth. am 4. May 802. Auf welche Leute bey Ver­leihung geringer Eivil-Dien- ste vorzüglich Rücksicht zu neh­men ist. Hk:h. am 4. May 802. Kinder der Recapitulanten haben (uif die Aufnahme in die Regiments - Erziehungs­häuser Anspruch. Hkth. am 4. May 801, j Ein angefangenes Dienstjahr ist in dieser Hinsicht als ein zurück gelegtes volles Dienstjahr anzusehen. §. 1319. Wenn ein Soldat vor Verlauf seiner Reengagirungs-Zeit, jedoch nach zurück geleg­ter erster Capitulations-Zeit, gegen Offerte entlassen wird, so hat keine Zurückzahlung des Reengagirungs - Geldes Statt, da in diesem Falle der Entlassungswerber auf seine Kosten einen anderen Mann stellen muß, der die Stelle des Entlassungswerbers vertritt, und durch den derselbe die Bedingung seiner Reengagirung erfüllt. §. i3ao. Wenn sich ein Mann vor Verlauf der eingegangenen Capirulations-Zeit reengagiren laßt, und gegen Offerte entlassen wird, ehe er noch die Reengagirungs-Zeit zu dienen an­gefangen hat, so muß er das empfangene volle Reengagirungs-Geld zurück erstatten , da in diesem Falle durch Stellung eines Mannes (welche noch auf die alte Capitulations - Zeit zu geschehen hat) den Bedingungen der Reengagirung nicht entsprochen wird. §. 1821. Ausgediente, der Halb- oder Real-Invalidität sich nähernde Inländer-Capitulanten, welche sich nicht reengagiren wollen, oder zur Reengagirung nicht geeignet sind, dürfen nach Gutbefinden der Regimenter und Corps bis zu ihrer wirklichen Invalidität beybehalten werden, jedoch können solche Leute auf das Reengagirungs - Douceur keinen Anspruch machen. §. >822. Noch diensttaugliche ausgediente Inländer-Capitulanten, die sich zu keiner ferneren Reengagirung herbey lasten, sondern nur nach Willkühr fortdienen wollen, sind, wenn sie auch auf ihr anderweitiges Fortkommen warten, beyzubehalten, indem jene, welche sich in ihren Hoffnungen getauscht sehen, sich gern reengagiren werden. §. i3a3. Obligate Professronisten, welche sich der Invalidität nähern, können ebenfalls bis zu ihrer Real-Invalidität, jedoch ohne Reengagirungs-Geld fortdienen. Eben so können Halb-Invaliden und der Halb-Invalidität sich nähernde Leute bey dem Militär-Cordon, wenn sie sich freywillig dazu herbey lassen, bis zu ihrer wirklichen Real-Invalidität, jedoch ohne Reengagirungs-Geld beybehalten werden. §. 1824. Jene ausgedienten Gemeinen bey ungarischen und deutschen Regimentern, welche aus Mangel an Subsistenz oder aus was immer für einer Ursache fortdienen wollen, sind ohne Verabfolgung eines Reengagirungs-Geldes beyzubehalten, jedoch bleibt diesen Genieinen für die Zukunft unbenommen, sich bey der jährlichen Musterung oder Revision, aber nie nach Willkühr wahrend des Jahres, um ihre Entlassung zu melden. §. i325. Es wird den Civil - Obrigkeiten zur,Pflicht gemacht, Capitulanten, welche in das Civil-Leben zurück kehren, zur Antretung eines Gewerbes vorzüglichen Vorschub zu leisten. §. i3ß6. Auf invalid gewordene Recapitulanten soll bey Verleihung geringer Civil-Dienste, als z. B. Mauthaufseher, Amtsbothen, Amtsdiener, Kanzelleyhertzer u. d. gl., vorzügliche Rücksicht genommen werden. §. 1827? So lange Kinder von Recapitulanten vorhanden sind, haben sie vorzugsweise auf die Aufnahme in die Regiments - Erziehungöhauser Anspruch; indessen sollen hierbey die zwey- mahligen Recapitulanten vor denjenigen den Vorzug genießen, welche sich nur Ein Mahl reengagirt haben. VI. Hauptstück. V. Abschnitt.

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